Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

11. August 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5534/2-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz- LDG 1984 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz- LDG 1984 geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

11. August 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5534/2-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz- LDG 1984 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

 

Zu den mit Schreiben vom 26. Juni2008, GT BMUKK-13.462/0004-III/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Zu Z 2. (§ 43 Abs. 1):

Die bisher im Erlasswege festgelegte Jahresnorm für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen soll nunmehr im Sinne einer Klarstellung für ein Regelunterrichtsjahr mit 52 Kalenderwochen verbindlich festgelegt wird.

 

Die Bestimmungen über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen im Bereich des Minderheitenschulwesens werden vom § 50 Abs. 1 LDG i den § 43 Abs. 1 Z 1 transferiert. Dabei wurde jedoch offenbar übersehen, bei den Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, oder an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, jeweils die Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände, wie bisher im 4. Satz des § 50 Abs. 1 LDG auszunehmen. Eine niedrigere Unterrichtsverpflichtung dieser Lehrer würde zweifelsohne zu Mehrkosten führen.

 

Die für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände an Volksschulen im Bereich des Minderheitenschulwesens nunmehr vorgesehene Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden, sofern sie mindestens 10 Wochenstunden unterrichten, wird zu geringen Mehrkosten führen, zumal bisher aufgrund eines Erlasses mehr als 11 Wochenstunden maßgeblich waren.

 

Zu Z 5. (§ 50 Abs. 8)

Der vorgesehene Entfall der im § 50 Abs. 8 normierten Bindung der Anordnung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen an die Vollbeschäftigung aller Lehrer mit der oberen Bandbreite der Unterrichtsverpflichtung (22 Wochenstunden) sowie aller teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erscheint wenig Erfolg versprechend zu sein, um eine individuelle Festlegung der Unterrichtsverpflichtung innerhalb der Brandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden zu ermöglichen. Die Wahrnehmung der Bandbreitenregelung darf nämlich nur im Rahmen der stellenplanmäßigen Bedeckbarkeit erfolgen.

 

Zu Z 6. (§ 52 Abs. 3):

Die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Tätigkeiten für Berufschullehrer im Rahmen der integrativen Berufsausbildung wird zwar grundsätzlich begrüßt, muss jedoch ohne zusätzlichen Bedeckung im Stellenplan abgelehnt werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass vom Bund Lehrpflichtermäßigungen vorgesehen werden ohne zusätzliche Ressourcen hierfür zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Z 12. (§ 59 Abs. 5):

Bei der nunmehr vorgesehenen Berücksichtigung von dauernden Mehrdienstleistungen für das erhöhte Ausmaß der Pflegefreistellung wurde offenbar die bisher normierte Herabsetzung der Jahresnorm übersehen und müsste ergänzt werden.

 

Zu Z 16 (Anlage Art. II Z 3.):

Wenn auch die vorgesehene Möglichkeit der Überstellung von Werklehrerinnen, die ihre Ausbildung seinerzeit an der Bundesanstalt für Arbeitslehrerinnen absolviert haben, von der Verwendungsgruppe L2b1 in die Verwendungsgruppe L2a1 nach Ablegung einer Reifeprüfung frühestens ab 2010 wirksam werden dürfte, muss schon jetzt auf die notwendige stellenplanmäßige Bedeckung hingewiesen werden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig