Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-224/629
18.08.2008

 

 

 Zur E-mail vom 27.06.2008, Zl. BMUKK-13.462/0004-III/1/2008

 

Zum angeführten Gesetzesentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Z. 1 (§ 27 Abs. 2 LDG 1984):

Gegen die Änderung bestehen Vorbehalte. Die Aussage in den Erläuterungen, dass sich die bisherige Obergrenze als zu eng erwiesen habe, ist - zumindest aus Dienstgebersicht - nicht nachvollziehbar. Die bisherige Obergrenze hat sich im Hinblick darauf, dass Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen nach § 51 Abs. 6 LDG 1984 von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind, als sehr praxisgerecht erwiesen. Bisher wurde die Betrauung mit der Leitung mehrerer Schulen nach Möglichkeit insbesondere dann vermieden, wenn dies zu einem Entfall der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung (ab acht Klassen) geführt hätte. Bei einem Anheben der Grenze kann auf diesen Umstand zukünftig nicht mehr im gewohnten Ausmaß Bedacht genommen werden.

 

Zu Z. 2 (§ 43 Abs. 1 LDG 1984):

Die Neuregelung ist aus Sicht des Landes Tirol strikt abzulehnen.

Seit der Einführung des Jahresarbeitszeitmodells für die Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen war die (vom do. Ministerium mit Erlass bekannt gegebene und von den Ländern übernommene) Jahresnorm wiederholt Gegenstand dienstrechtlicher Auseinandersetzungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. mit Erkenntnis vom 29.02.2008, Zl. 2007/12/0083, unter Einbeziehung der Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 klargestellt, auf welche Weise die Jahresnorm zu berechnen ist und insofern eine gesicherte Rechtslage geschaffen.

Wenn nunmehr für die Berechnung der Jahresnorm eine neue Methode angewendet werden soll, wird der Boden dieser gesicherten Rechtslage verlassen und der Weg zu neuen Interpretationen eröffnet. Unter diesem Gesichtspunkt ist der bisherigen Regelung eindeutig der Vorzug zu geben.

In den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 47/2001 ist die durchschnittliche Jahresnorm dargestellt und die Bekanntgabe der konkreten Jahresnorm dem do. Ministerium anheim gestellt.

Daran, dass die konkrete Jahresnorm unter Berücksichtigung der im betreffenden Schuljahr gegebenen Lage der dienstfreien Tage alljährlich neu festzulegen sein wird, ändert der vorliegende Entwurf nichts. Eine Änderung ergibt sich lediglich bei Ermittlung der Jahresnorm des durchschnittlichen Schuljahres.

Dabei geht der Entwurf von falschen Prämissen aus:

Zunächst legt die beabsichtigte Neuregelung fest, dass 1.776 Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen sollen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen. dass diese 1.776 Stunden einen Mittelwert aus den bisher errechneten Jahresnormen darstellen.

Aus den weiteren Erläuterungen ergibt sich, dass die Jahresnormen, die für die Durchschnittsberechnung herangezogen werden, nicht gesetzeskonform berechnet sind. So wird darauf hingewiesen, dass bereits bisher der 24. und der 31. Dezember nicht als Arbeitstage angesetzt worden seien, da diese Tage auch für den Bereich der allgemeinen Verwaltung „überwiegend“ dienstfrei gegeben werden. Der Karfreitag sei nicht berücksichtigt worden, da an diesem Tag im Bereich der allgemeinen Verwaltung das Dienstende „vielfach“ vorverlegt werde.

Tatsächlich handelt es sich bei keinem dieser Tage um in „bundesgesetzlichen Vorschriften“ (vgl. § 43 Abs. 1 LDG 1984: „Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit [§§ 48, 64 ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333] eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, ...“) als dienstfrei erklärte Tage. Am Karfreitag ist davon abgesehen jedenfalls (teilweise) Dienst zu leisten.

Es wird nicht verkannt, dass für die Einbeziehung des 24. Dezember zumindest ins Treffen geführt werden kann, dass er in den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 eigens erwähnt ist.

 

Zu Z. 6 (§ 52 Abs. 3 LDG 1984):

Zu den finanziellen Auswirkungen wird ausgeführt, dass die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen im Rahmen des zu genehmigenden Stellenplanes zu bedecken ist. Für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahme sei daher kein Mehrverbrauch an Ressourcen zu erwarten.

Dazu ist festzuhalten, dass jede Einrechnung in die Lehrverpflichtung zu einer Erhöhung der Auslastung des Stellenplans und zu einem entsprechenden Ressourcenverbrauch führt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Landesregierung

 

i.V. Dr. Schwamberger

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor