Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 6B

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GZ:

FA1F-16.02-5/2001-6

Bezug:

BMUKK-13.462/0004-III/1/2008

Graz, am 20. August 2008

 

Ggst.:

Entwurf einer Novelle zum

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 26. Juni 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes im Rahmen des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Zu § 27 Abs. 2 dritter Satz:

Die seit dem Schuljahr 2006/07 bestehende Möglichkeit, einen Schulleiter mit der Leitung einer weiteren allgemein bildenden Pflichtschule zu betrauen, wirft aus ha. Sicht rechtliche Probleme – vor allem bezüglich der Anwesenheit des Leiters an der jeweiligen Schule – auf und wird daher in der Steiermark nur sehr restriktiv derzeit gehandhabt. Dies vor allem im Hinblick auf § 32 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, wonach der Leiter in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein hat. Eine Einschränkung der Anwesenheitspflicht eines von der Unterrichtserteilung  befreiten Schulleiters kommt nach den Erläuterungen dann in Betracht, wenn die Unterrichtszeit an der Schule 40 Stunden überschreitet. Mit der Möglichkeit der Betrauung eines Schulleiters mit einer weiteren Schulleitung erfolgt ex lege eine Einschränkung der Anwesenheitspflicht, was nicht befürwortet werden kann. Daher wurde die Betrauung eines Schulleiters mit einer zweiten Schulleitung bislang nur dann genehmigt, wenn sich die beiden Schulen im gleichen Gebäude oder zumindest in unmittelbarer Nähe zu einander befinden und abzusehen war, dass eine der beiden Schulen aufgelassen wird. Unklarheiten bestehen aus ha. Sicht auch hinsichtlich der Vertretung des Schulleiters, sollten die Schulen in einem größeren Abstand zu einander liegen. Es könnte dabei etwa die Frage auftreten, ob nicht eine Zulage für den Leitervertreter bei Abwesenheit des Schulleiters von einer der Schulen gebührt, auch wenn der Leiter grundsätzlich seinen Dienst versieht.

Die Betrauung mit mehr als einer Schule und die Erweiterung von 8 auf 12 Klassen kann daher auch nur unter diesem Gesichtspunkt befürwortet werden.

 

2. Zu § 43 Abs. 1:

Die klarere Formulierung hinsichtlich der Bestimmungen über die Jahresnorm wird generell befürwortet, insbesondere der Umstand, dass nunmehr die Gesamthöhe der Jahresnorm mit 1776 Jahresstunden und die Unterrichtsverpflichtung für die einzelnen Schularten mit 720, 756 und 792 Unterrichtsstunden festgelegt werden soll.

 

3. Zu § 52 Abs. 3:

Die vorgesehene Regelung ist an sich die Umsetzung der Empfehlung 1 der Kuchler Konferenz 2005, worin das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht wurde, für den Berufsschulehrerinnen- Berufsschulehrerbereich eine dem § 9 Abs. 3 Bundeslehrer-lehrverpflichtungsgesetz analoge Lösung zu finden.

Die vorgeschlagene Formulierung schränkt die Einrechnung in die Lehrverpflichtung allerdings nur auf den Bereich der integrativen Berufsausbildung ein. Die oben zitierte Empfehlung war aber weitergehend. Sie sollte auch eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung zulassen, um bedarfsgerechte Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Berufsschulen zu ermöglichen (z.B. bei Durchführung von Mobiltitäts- und Qualitätsprojekten, der integrativen Berufsausbildung).

Die beabsichtigte Novelle sollte also weiter formuliert werden und sich nicht nur auf die integrative Berufsausbildung beschränken.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)