An das

Präsidium des Nationalrates

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

8011 Graz

Körblergasse 23, Postfach 663

www.lsr-stmk.gv.at

DVR: 0064360

 

Parteienverkehr:

Montag-Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr

 

Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

Tel.: (0316) 345 / 338

Fax: (0316) 345 / 438

e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at

 

*600000_34662869*

 

 

GZ.: VILa2/34 - 2008

Graz, am 11. August 2008

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

 

 

In der Beilage wird die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 geändert wird, übermittelt.

 

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz

 


 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

 

 

begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

8011 Graz

Körblergasse 23, Postfach 663

www.lsr-stmk.gv.at

DVR: 0064360

 

Parteienverkehr:

Montag-Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr

 

Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

Tel.: (0316) 345 / 338

Fax: (0316) 345 / 438

e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at

 

*600000_34662869*

 

 

GZ.: VILa2/34 - 2008

Graz, am 11. August 2008

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 26. Juni 2008, GZ.: BMUKK-13.462/0004-III/1/2008, anher übermittelten Entwurf eines Bun­desgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichts­gesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:

 

 

Zu § 52 Abs. 3, letzter Satz:

Die vorgesehene Regelung ist an sich die Umsetzung der Empfehlung 1 der Kuchler Konferenz 2005 (Konferenz der Ländervertreter, LSI und BMUKK), worin das Bundesministerium (damals Bildung, Wissenschaft und Kultur) ersucht wurde, für den Berufsschullehrerinnen- und Berufsschullehrerbereich eine dem § 9 Abs. 3 Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetz analoge Lösung zu finden.

Die vorgeschlagene Formulierung ist ein Schritt in diese Richtung, schränkt aber die Einrechnung in die Lehrverpflichtung auf den Bereich der integrativen Berufsausbildung ein. Die oben zitierte Empfehlung war aber weitergehend. Sie sollte auch die Möglichkeit einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung zulassen, um bedarfsgerechte Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Berufsschulen und zur Förderung begabter Schüler/innen zu ermöglichen (z.B. bei Durchführung von Mobilitäts- und Qualitätsprojekten).

Die beabsichtigte Novelle sollte also weiter formuliert werden und sich nicht nur auf die integrative Berufsausbildung beschränken.

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz