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GZ ● BKA-601.433/0004-V/8/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 Ihr Zeichen ● BMF-200315/0008-III/1/2008 |
An das Bundesministerium für Finanzen Abteilung III/1
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen
Beitrages an den HIPC-Trust-Fonds zur Entschuldung Liberias;
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:
Zum Gesetzestext:
Im Interesse einer einheitlichen Schreibweise wird angeregt, die im Nationalbankgesetz 1984 vorgesehene Schreibweise „Oesterreichische Nationalbank“ zu verwenden.
Weiters sollte erwogen werden, die Abkürzung „HIPC-Trust Fonds“ auch in ihrer deutschen Übersetzung auszuschreiben, vgl. etwa BGBl. I Nr. 92/2001, dort heißt es: „… ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag … zu leisten.“
Zu Vorblatt und Erläuterungen:
Weiters wird angeregt, die Auswirkungen des Rechtssetzungsvorhabens im Vorblatt entsprechend dem neueren Rundschreiben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, zu gestalten. Pkt. 5 dieses Rundschreibens sieht dazu folgende Untergliederung vor:
• Auswirkungen des Regelungsvorhabens
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen
o Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
o Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen
o gegebenenfalls: sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen
- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer
Hinsicht
- geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Abschnitt „EU-Konformität“ sollte mit „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ überschrieben werden und folgende Aussage enthalten: „Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union“.
Bei der Angabe der Kompetenzgrundlage sollte auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes genannt werden (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
29. Juli 2008
Für den Bundeskanzler:
i.V. ACHLEITNER
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