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GZ:  1861/15/08 (bei Beantwortung bitte angeben)

 

Betreff:   Kunstrückgabegesetz

              Novelle, Begutachtungsverfahren

 

 

 

Das Bundesdenkmalamt gibt zum Entwurf der Novelle des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen folgende Stellungnahme ab, die auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt wird:

 

 

zu § 4 der vorgeschlagenen Fassung:

 

(1)  Es sollte sich ein entsprechender Verweis im Denkmalschutzgesetz finden, da es sich um

eine Ausnahmebestimmung dieses Gesetzes handelt.

 

Wie wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die 25jährige Frist zu laufen beginnt? Aus dem Text kann auf den Zeitpunkt der Übereignung geschlossen werden. Eine Verständigung des Bundesdenkmalamtes ist nicht vorgesehen, wäre aber nötig.

 

 

(3)  Hier hält das Bundesdenkmalamt eine Verwechslung mit den Feststellungen nach dem Denkmalschutzgesetz für möglich. Es könnte angenommen werden, dass, wenn ein Gegenstand nicht unter die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes fällt, keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung gegeben ist.

 

Die Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Ansicht, dass die neue Regelung einen Zuwachs des Verwaltungsaufwandes mit sich bringen würde. Bisher wurden – unter Berufung auf die Restitution – die entsprechenden Ausfuhrbewilligungen für innerhalb und außerhalb der EU ausgestellt.

 

Welche Bestätigung ist für den Zoll vorgesehen?

 

Die Details müßten in einer Verordnung geregelt werden.

 

 

zu § 4b       Hier werden die Einrichtung der Kommission für Provenienzforschung und ihre Aufgaben festgelegt.

                   Auch hier müßte die Detailregelung Gegenstand einer Verordnung sein.

 

Eine Verordnung ist im Entwurf nicht erwähnt.

 

 

 

Wien, am 27. August 2008

Die Präsidentin:

Neubauer