GZ ● BKA-602.787/0001-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Elisabeth GROIS

Pers. E-mail elisabeth.grois@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2983

Ihr Zeichen 16.616/0115-IV/1/2008

An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

mailto: christoph.bazil@bmukk.gv.at

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundes­museen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Zu legistischen Fragen ist auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hinzuweisen, unter der für die Qualität der Legistik wesentliche Texte, insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf

Zum Titel

Im Titel hätte die einleitende Wendung „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz …“ zu lauten und es hat das Fundstellenzitat der Stammfassung („, BGBl. I Nr. 181/1998,“) zu entfallen (siehe LRL 120).

Zum Einleitungssatz

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Nach der Abkürzung „BGBl“ wäre ein Abkürzungspunkt zu setzen (LRL 149).

Zur Novellierungstechnik und zur Systematik:

Novellierungsanordnungen sind in der Reihenfolge der novellierten Bestimmungen zu reihen; werden durch eine Novellierungsanordnung mehrerer Bestimmungen geändert, so richtet sich die Reihung nach deren erster. Z 13 bis 17 wären entsprechend vorzureihen; so ist beispielsweise die in Z 13 getroffene Novellierungsanordnung nach der (gegenwärtigen) Z 2 anzusiedeln, die Z 15 und 16 nach der Z 5 sowie Z 14 nach Z 7.

Dem Wortlaut einer neuen oder (zur Gänze) neu gefassten Gliederungseinheit ist jeweils die (als Teil der Gliederungseinheit aufzufassende) Gliederungsbezeichnung voranzustellen; also im Fall der Z 11 (§ 4) die Paragrafenbezeichnung „§ 4.“, im Fall der Z 9 (§ 3 Abs. 4) und 10 (§ 3 Abs. 5) die Absatzbezeichnung „(4)“ bzw. „(5)“, im Fall der Z 3 (§ 1 Z 1), 4 (§ 1 Z 2), 5. (§ 1 Z 2a) und 8 (§ 3 Abs. 2 Z 3) die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“, „2a.“ und „3.“. § 1 Z 1 2, und 2a sowie § 3 Abs. 2 Z 3 wäre auch die entsprechende Formatvorlage zuzuweisen.

Soweit die Novellierungsanordnungen mit der Wortfolge „wie folgt“ beendet werden (Z 8 bis 11), hätte diese zu entfallen.

Soweit Paragraphen samt Überschrift eingefügt (Z 12) oder neu gefasst werden, wäre dies in der Novellierungsanordnung auszuweisen („[jeweils] samt Überschrift“), da eine Paragraphenüberschrift nicht ohneweiteres als Teil des Paragraphen aufzufassen ist.

Die Abkürzung der Gliederungsebene „Ziffer“ (im Text und in der Novellierungsanordnung) hätte richtigerweise „Z“ statt „Zif.“ zu lauten (LRL 137).

Zu Z 1 (Titel)

Es wird zur Erwägung gestellt, den Gesetzestitel zu kürzen, etwa „… Rückgabe von beweglichem Kulturgut aus Bundeseigentum“, was die Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich auf das gesamte im Eigentum des Bundes stehende Kulturgut zu erstrecken (siehe die Erläuterungen zu § 1), klar widerspiegeln würde.

Im Klammerausdruck hat nach dem Kurztitel der Beistrich zu entfallen und wäre ein Gedankenstrich einzufügen (zur Gestaltung siehe das Beispiel in LRL 101).

Zu Z 2 bis 5 (§ 1)

Vorbemerkungen

Die Novellierungsanordnungen der Z 2 bis 5 beziehen sich alle auf den § 1; den § 1 betreffende Novellierungsanordnungen finden sich auch in den Z 13 und 17. Anstelle der gewählten Technik wäre einer (gesamten) Neufassung des § 1 der Vorzug einzuräumen (siehe auch LRL 122).

Zu Z 2

Es wird angeregt, die ersetzende Wendung „Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut“ um eine ausdrücklich Bezugnahme auf die korrespondierende Bestimmung des Denkmalschutzgesetzes zu ergänzen, sodass das in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Verständnis – der Auslegung der genannten Begriffe in Entsprechung des DMSG – im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findet.

Zu Z 3 (§ 1 Z 1)

Rechtlich existiert nicht eine „Statistik Austria“, sondern eine Bundesanstalt „Statistik Österreich'' (§ 22 des Bundesstatistikgesetzes 2000).

Auch der Kurztitel „Nationalfondsgesetz“ ist kein gesetzlicher. An seine Stelle hätte folglich der Gesetzestitel „Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“ zu treten.

In inhaltlicher Hinsicht wird zu § 1 Z 1 bemerkt, dass die letzten drei Sätze dieser Ziffer nicht den Kreis der rückgabefähigen Gegenstände, sondern Voraussetzungen der Rückgabe regeln. Daher wird aus systematischen Gründen angeregt, diesen Regelungsbereich entweder § 2 zuzuordnen oder aber dafür einen eigenen Paragrafen zu schaffen. Damit unterbliebe auch der den Fluss des § 1 störende Einschub.

Am Ende wäre ein Strichpunkt zu setzen.

Zu Z 4 (§ 1 Z 2)

Die Datumsangabe „vom 15. Mai 1946“ hat zu entfallen (LRL 131).

Nach der Wendung „BGBl. Nr. 106/1946, waren“ sollte ein Beistrich eingefügt werden.

Zu Z 5 (§ 1 Z 2a)

Die Datumsangabe „vom 15. Mai 1946“ hat zu entfallen (LRL 131).

Das Fundstellenzitat „BGBl. Nr. 106/1946“, welches bereits in § 1 Z 2 enthalten ist, kann entfallen.

Unbestimmt ist, anhand welcher Kriterien das Tatbestandsmerkmal einer „Vergleichbarkeit“ der Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen mit Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, beurteilt werden kann bzw. soll.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 4)

Es wird zur Erwägung gestellt, dass die Beiziehung anderer Sachverständiger und geeigneter Auskunftspersonen „erforderlichenfalls“ ermöglicht wird.

Hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeiten wird zur Erwägung gestellt, ausdrücklich vorzusehen, dass eine Abberufung (bzw. das Ausscheiden) auch über ausdrücklichen Wunsch des betreffenden Beiratsmitglieds erfolgt.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 5)

Die Wendung „und dessen / deren Stellvertreter  Stellvertreterin“ könnte dahingehend überarbeitet werden: „und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin“.

Zu § 11 (§ 4)

Die Regelungen der Abs. 1 und 2, wonach bestimmten Ausnahmen von Denkmalschutzgesetz (DMSG) angeordnet werden soll, sind fugitiv (LRL 66, 75).

Zum anderen erscheint die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 fraglich, die auf die Bezeichnung von Akten anderer Gebietskörperschaften abzielt – seien diese nun generelle Akte der Gesetzgebung oder Akte von Verwaltungsorganen (Beschlüsse der Landesregierung oder von Gemeindeorganen) –, die die Rückgaben von Gegenständen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, aber mit den nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren Voraussetzungen zum Inhalt haben, mit der Wirkung, dass diese Gegenstände von bestimmten Bestimmungen des DMSG ausgenommen sind. Dabei werden Akte der Gesetzgebung mit Akten von (unterschiedlichen) Verwaltungsorganen gleichgesetzt. Hinsichtlich der Beschlüsse der Landesregierung(en) sowie der Gemeindeorgane stellt sich auch die Frage, inwieweit diese auch für außerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaft Stehenden publiziert bzw. kundgemacht werden (– und deren Grundlage für einen Verordnungsakt intersubjektiv nachvollziehbar wäre). Fraglich erscheint auch, inwieweit der gewählte generelle Akt (Verordnungsermächtigung) die zulässige Rechtsform zur Begründung der Ausnahmen vom DMSG etwa für den Beschluss der Rückgabe an eine bestimmte bzw. bestimmbare Person(engruppe) ist.

Folglich wäre einer gesetzlichen Regelung im DMSG der Vorzug einzuräumen, auf deren Grundlage über Antrag des ursprünglichen Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger von Todes wegen nach erfolgter Übereignung die Ausnahme vom Verbot der Veräußerung und Verbringung ins Ausland bei Vorliegen einer Rückübereignung aufgrund dieses Bundesgesetzes – allfällig auch unter tatbestandsmäßiger Anknüpfung an andere Rechtsakte, denen eine diesem Bundesgesetz „vergleichbare“ Wertung zugrunde liegt – beschieden werden würde.

Zu Z 12 (§§ 4a und 4b)

Zu § 4a

Nach der Entwurfsbestimmung des § 4a soll als Regel das im Zeitpunkt der Feststellung, maW das derzeit geltende österreichische Erbrecht maßgeblich sein. In den Erläuterungen wird begründend ausgeführt, in der Regel seien keine von den häufig anzuwendenden ausländischen Erbrechten abweichenden Ergebnisse zu erwarten. Dies ist allerdings für eine Anzahl von Fällen wenig plausibel, etwa wenn man das (1989 und 2004 geänderte) Ehegattenerbrecht betrachtet.

Soweit aufgrund dieser Bestimmung zu einer anderen Beurteilung der Rechtsnachfolge von Todes wegen gelangt werden kann, als die an sich zur Beurteilung berufenen in‑ und/oder ausländischen Gerichte bzw. sonst zuständigen Stellen, scheint es auch an Korrekturmöglichkeiten für den Fall zu fehlen, dass nachträglich der wahre Erbe hervorkommt.

Die Formulierung des ersten Satzes „erfolgt die Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ist darüber hinaus überschießend, da der Wortlaut die Wirkungen dieser Regelung nicht auf den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, näherhin die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Voraussetzung der Übereignung nach § 1, beschränkt.

Im zweiten Satz sollte an Stelle des Wortes „aufgelösten“ zur Bezeichnung rechtlich nicht mehr existenter juristischer Personen die umfassendere Formulierung „untergegangenen“ treten. Die hier vorgesehene Regelung, wonach bei untergegangenen juristischen Personen auch solche juristischen Personen Rechtsnachfolgerin sein können, die vom Beirat als solche „angesehen“ werden, wirft die Frage auf, ob dies mit den ursprünglichen Intentionen, dass Gegenstände an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben werden sollen (siehe die Erläuterungen der RV 1390 BlgNR 20. GP), im Einklang steht.

Demnach wären entsprechende Vorkehrungen für allfällige Fehler bei Bestimmung der Restitutionsberechtigten zu treffen, da andernfalls NS-Unrecht perpetuiert und damit eine der Intentionen des Gesetzgebers gerade konterkariert würde (vgl. im Bereich der Naturalrestitution von Liegenschaften gemäß dem Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2008, die Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution Nr. WA 1/2007 zu 4/2004, die die Empfehlung einer neuerlichen Restitution, nunmehr an die richtigen Erben, ausspricht).

Nach dem letzten Satz ist maßgeblich, ob eine bestimmte juristische Person vom Beirat als Rechtsnachfolgerin angesehen wird. Dies verstößt gegen den Grundsatz  (VfSlg. 2072/1950, 2323/1952, 6495/1971, 6885/1972, 6913/1972, 12183/1989, 12506/1990, 12843/1990, 15578/1999), dass ein obersten Organ der Vollziehung – hier: der gemäß § 1 zur Übereignung berufene Bundesminister – nicht an Willensäußerungen eines nicht obersten Organs – hier: des Beirates –  gebunden werden darf.

Zu den Z 13 bis 17

Eine mehrfach vorkommende Wortfolge sollte als Singular aufgefasst werden. Das mehrfache Vorkommen wäre nicht durch die Pluralform, sondern (so in Z 15 und 16) durch Verwendung des Wortes „jeweils“ sinnfällig gemacht werden, in welchem Sinne eine Wortfolge mehrmals („jeweils“) ersetzt wird. In Z 13 werden unterschiedliche Wortfolgen durch je eine (jeweils verschiedene) Wortfolge ersetzt.

Die in Z 17 vorgesehene Zuweisung von Paragrafenüberschriften (Bezeichnung als „Titel“ darf hingewiesen werden) sollte im Zusammenhang mit der Novellierung der jeweiligen Paragrafen angeordnet werden, insbesondere im Fall des § 4.

Die vorgesehene Paragrafenüberschrift des § 1 ist im Hinblick auf dessen Inhalt zu eng gefasst.

Zur geplanten Paragrafenüberschrift des § 2 darf angemerkt werden, dass die gewählte Überschrift („Übereignung der Gegenstände“) den Regelungsinhalt dieser Bestimmung, die auch Anordnungen zum Beirat und über Berichtspflichten zum Gegenstand hat, bloß unzureichend widerspiegelt.

Statt „Vollzugsklausel“ sollte es „Vollziehungsklausel“ lauten (arg. „Mit der Vollziehung …“).

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt

Wie dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – (Pkt. 6.1. ua.) zu entnehmen ist, dient das Vorblatt einer raschen Orientierungsmöglichkeit und sollte daher nur eine Seite und keinesfalls mehr als zwei Seiten umfassen. Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.

Entsprechend der im genannten Rundschreiben dargestellten Neugliederung des Vorblattes ist auf die fehlenden Punkte „Inhalt, Problemlösung“ sowie „Auswirkungen des Regelungsvorhabens“ hinzuweisen.

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Zu „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU“ (korrekt: „…zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“):

Die Aussage „Die Änderung der Kundmachungsvorschriften berührt das Gemeinschaftsrecht nicht.“ – ist ersichtlich dem seinerzeitigen Vorhaben einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes entnommen und entsprechend deplaziert.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die                  Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

4. Zur Textgegenüberstellung:

Im vorliegenden Entwurf stehen korrespondierende Bestimmungen vielfach nur ungefähr auf gleicher Höhe, weil der Text ganzer Paragraphen (offenbar manuell) in jeweils eine einzige Tabellenzelle platziert wurde. Dadurch stehen zwar Paragraphenanfänge der geltenden Fassung einerseits und der vorgesehenen andererseits (meist) auf gleicher Höhe, aber nicht die weiteren einander korrespondierenden Absätze und Ziffern. Für die Textgegenüberstellung sollte daher vielmehr eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

28. August 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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