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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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4. August 2008 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5545/2-2008 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, (30. KFG-Novelle); Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
1017 W I E N
Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, (30. KFG-Novelle) übermittelt.
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
FdRdA
A.Piskernig
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V – Verfassungsdienst |
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Datum: |
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4. August 2008 |
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Zahl: |
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-2V-BG-5545/2-2008 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, (30. KFG-Novelle); Stellungnahme
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Auskünfte: |
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Dr. Glantschnig |
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Telefon: |
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050 536 – 30201 |
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Fax: |
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050 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Zu den mit Schreiben vom 27. 6. 2008 GZ BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer 30. KFG-Novelle nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Der vorliegende Entwurf soll den Teil 1 der Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat als Option gesetzlich verankern. Hierbei ist vorgesehen, daß Papierdokument und Chipkartenzulassungsbescheinigung datenidente Datenfelder und Dateninhalte aufweisen, jedoch Dateninhalte, die auf dem Format der Chipkarte mit freiem Auge nicht lesbar wären, auf dem Chip gespeichert werden.
Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, daß, wie schon anläßlich der Begutachtung der 29. KFG-Novelle, bemängelt wurde, wiederum nur ein Teilbereich des KFG angepaßt wird, noch dazu ein nicht gerade mit Dringlichkeit behafteter. Es wäre wünschenswert, etwa die wesentlich wichtigere Bereinigung der Begriffsbestimmungen des § 2 vorzunehmen oder die Sondervorschriften des IX. Abschnittes für einzelne Arten von Fahrzeugen in einem zu überarbeiten. Mit der Vorgangsweise, Einzelbereiche im KFG im Stückwerk zu novellieren, wird wohl eher ein Beitrag zur weiteren Hebung der Unübersichtlichkeit geleistet.
Inhaltlich ist zu den vorgesehenen Regelungen darauf hinzuweisen, daß, da die Zulassungsbescheinigung als Dokument für Straßenkontrollen, Strafverfahren, Sachverständige und auch die § 57a-Begutachtungen dient und daher das Kontrollorgan bzw. die Überprüfungsstelle die erforderlichen Lesegeräte benötigt, um die entsprechenden Daten für die Kontrolle / Begutachtung zu erhalten. Hierbei ist insbesondere auf die in den Feldern 17, 18, 19 und allenfalls „Reserve“ getätigten Eintragungen zu verweisen, die die authentische Übereinstimmung des Fahrzeuges mit der gesetzeskonformen Ausführung belegen. Dies bedeutet für alle betroffenen Kreise die Notwendigkeit zur Anschaffung derartiger Lesegeräte.
In diesem Zusammenhang ist zu § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 41a Abs. 3 auch davon auszugehen, daß die Landesprüfstelle zweckmäßiger Weise im Sinne einer kundenorientierten und verwaltungsökonomischen Abwicklung ein Gerät zur Codierung von Chipkarten benötigen wird, da Änderungen an Fahrzeugen oder Einzelgenehmigungen unmittelbar in die Genehmigungsdatenbank einzutragen sind und dem Fahrzeughalter diese Vermerke in die Chipkartenzulassungsbescheinigung codiert bzw. solche Bescheinigungen im Chipkartenformat ausgestellt werden sollten. Hierbei stellt sich generell die Frage, wo der Antrag auf Ausstellung eines Zulassungsscheines im Chipkartenformat einzubringen und demnach auch das Inkasso für den Kostenersatz vorzunehmen ist, wenn eine Vereinbarung zwischen der Österr. Staatsdruckerei und der Zulassungsstelle bzw. der Behörde im Sinne des § 41a Abs. 3 nicht abgeschlossen wird?
Von den finanziellen Auswirkungen ist daher zumindest die Anschaffung eines Lesegerätes, allenfalls auch eines Codiergerätes zu beachten. Wie hoch die Anschaffungskosten anzusetzen sind und die Finanzierung dieser Anschaffung gestaltet werden soll ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Die lapidare Bemerkung, daß „ein etwaiger finanzieller Mehraufwand durch die Ausstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung“ über die Kosten der Chipkarte „abgegolten“ werde, geht daran vorbei, da sich diese Aussage nicht auf die Lesegeräte bezieht und daher eine Regelung zu treffen sein wird, wie die Einnahmen aus dem für die Chipkarte zu leistenden Entgelt aufzuteilen sind. Im vorliegenden Verordnungstext wird lediglich der kostenmäßige Aufwand der Österr. Staatsdruckerei berücksichtigt, dessen Refundierung durch Verordnung festzulegen ist (§ 41a Abs. 4).
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
FdRdA
A.Piskernig