Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          050201-1021620
FAX:       050201-1017206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/38-FLeg/2008

 

 

Entwurf einer 30. KFG-Novelle;Stellungnahme

 

Bezug

S91059/8-FLeg/2007

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und TechnologieRadetzkystrasse 21030 Wien

st4@bmvit.gv.at

 

Zu dem mit der do. Note vom 27. Juni 2008, GZ BMVIT‑170.031/0002-II/ST4/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (30. KFG‑Novelle) geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zu dem vorliegenden Entwurf:

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen im Gegenstand keine Einwände.

 

 

2. Novellierungsersuchen zum § 62 KFG 1967 betreffend Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen:

 

Mit dem Kraftfahrrechtsänderungsgesetz 2007 (KrÄG 2007), BGBl. I Nr. 37/2007, wurde auch § 62 Abs. 1 KFG 1967 betreffend die Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen geändert. Durch diese Änderung entfiel die bis dahin im früheren § 62 Abs. 8 KFG 1967 geregelte Anerkennung einer Staatshaftung.

 

Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht idF Richtlinie 2005/14/EG lässt eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für die Fahrzeuge bestimmter natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu, wenn die Schäden, die durch solche Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verursacht werden, durch den Rechtsträger ersetzt werden.

 

Diese Problemstellung ist unter dem Bezug und im Rahmen einer interministeriellen Besprechung am 31. August 2007 bereits ausführlich erörtert worden. Mit dem do. Schreiben vom 23. Januar 2008, GZ BMVIT‑179.562/0003‑II/ST4/2007, wurde das ho. Ressort eingeladen, einen Textvorschlag zur Umsetzung des Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der Fassung der Richtlinie 2005/14/EG im Sinne des früheren § 62 Abs. 8 KFG 1967 zu übermitteln.

 

 

Es wird nunmehr vorgeschlagen, dem § 62 KFG 1967 den nachstehenden neuen Abs. 4 anzufügen:

 

„(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates der EU gehören und von diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.“

 


3. Novellierungsersuchen zu § 97 KFG 1967 betreffend Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen:

 

Sondertransporte bedürfen gemäß §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 KFG 1967 sowie, wenn es sich um Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen handelt, gemäß § 82 Abs. 5 iVm §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 KFG 1967 der Genehmigung durch den Landeshauptmann.

 

Die Vorgangsweise bei der Bewilligung und Durchführung von Sondertransporten wurde mit dem do. Erlass vom 10. 9. 2003, Zl. 179.727/38‑II/ST4/03, geregelt, welcher durch nachfolgende Erlässe wiederholt geändert und ergänzt wurde. Im Kapitel II Punkt 16 des Erlasses werden Regelungen für Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen getroffen.

 

Dabei wird die durch §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 KFG 1967 dem Landeshauptmann zugewiesene Zuständigkeit für Sondertransporte, welche mit Heeresfahrzeugen oder mit Fahrzeugen ausländischer Streitkräfte im Zuge eines gestatteten Aufenthalts in Österreich durchgeführt werden, militärischen Dienststellen übertragen.

 

Eine eindeutige gesetzliche Grundlage für diese Regelung, welche inhaltlich aus Sicht der ho. Ressortinteressen grundsätzlich begrüßt wird, ist nicht gegeben. Aus ho. Sicht wäre es deshalb zur Herstellung von Rechtssicherheit eine entsprechende gesetzliche Regelung ins Kraftfahrgesetz 1967 anzustreben.

 

Hinsichtlich der ausländischen Militärfahrten sollte dabei jedoch unterschieden werden zwischen solchen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundesheeres im In- oder Ausland stehen und reinen Transitfahrten ohne Bezug zum Bundesheer.

 

Heeresfahrzeugen sollten aber auch zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, gleichgestellt werden. Darunter wären vor allem solche Fahrzeuge zu verstehen, welche durch das Bundesheer angemietet oder im Wege des Leistungsrechts gemäß dem 3. Teil des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBL. I Nr. 86/2000, herangezogen werden.

 

Dem § 97 sollte deshalb der nachstehende neue Abs. 3 angefügt werden:

 

„(3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen gleichgestellt. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt.“

 

 

Zur Aufnahme von Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

12.08.2008

Für den Bundesminister:
FENDER