Stellungnahme des ÖAMTC

zum Entwurf des Bundesgesetzes,

mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (30. KFG-Novelle)

geändert wird

(GZ. BMVIT-170.031/0002-II/ST4/2008)

"Zulassungsschein im Scheckkartenformat"

 

 

A. Allgemeines:

Der ÖAMTC bedankt sich für die Übermittlung des vorliegenden Entwurfes und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Möglichkeit optional zum Papierformat nunmehr auch eine Zulassungsbescheini­gung im Scheckkartenformat beantragen zu können, wird begrüßt. Damit wird eine in wesentlichen Punkten vom ÖAMTC auch in zahlreichen Vorgesprächen vorangetrie­bene Initiative in das konkrete Umsetzungsstadium gebracht. Ob die neue Form des Zulassungsscheines Akzeptanz (und damit Verbreitung) findet, hängt nach Ansicht des ÖAMTC von 2 Kriterien ab: Dem Preis (über den sich der Gesetzentwurf elegant durch Verweis auf einen noch nicht existenten VO-Entwurf hinwegsetzt) und das Image unter Kfz-Besitzern, ein solches neues Dokument zu besitzen. Für das Bekannt­werden ist es jedenfalls unerlässlich, einen einprägsamen Namen zu verwenden - nämlich "Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat" (siehe dazu im Teil C).

 

 

B. Besonderer Teil:

Zu Z 5; Wechselkennzeichen

Dass nunmehr auch bei Zulassungsbescheinigungen im Papierformat das Zusam­menheften der einzelnen Dokumente entfallen kann, sehen wir als wesentliche Er­leichterung für Besitzer derart zugelassener Fahrzeugen. Zukünftig kann damit auch praktisch nur mehr der zum verwendeten Fahrzeug gehörende Teil mitgeführt werden.

 

 

Zu Z 6; Kosten der Chipkarte

Trotz großzügig bemessener Fristen wird es Fälle geben, in denen ein Antragsteller, ohne sein Verschulden oder Zutun, die Chipkarte nicht, oder nicht rechtzeitig erhält und daher einen neuen Antrag stellen muss. Derzeit wird der zu entrichtende Kostenersatz streng mit der bloßen Antragstellung verknüpft, ohne Beachtung weiterer Umstände. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller für eine ohne sein Verschulden nicht erhaltene Leistung doppelt bezahlen soll. Eine auf diese Fälle abstellende Ausnahmeregelung wäre zweckmäßig, bzw. sollte die Höhe des Kostenersatzes im unterst möglichen Bereich angesiedelt werden.

 


 

C. Ergänzungsvorschläge:

1)     Begriff "Chipkartenzulassungsbescheinigung":

Seit Jahren gibt es in Österreich einen "Führerschein im Scheckkartenformat" - er entwickelte sich zum "Renner", zigtausende Kraftfahrer wollten das neue image­trächtige Dokument schon in den ersten Wochen nach Einführung. Obwohl das gleiche Format wie beim Führerschein für die künftige "Zulassungskarte" vorgesehen ist, wird begrifflich von einer "Chipkarte" gesprochen, wo doch nicht der - sehr kleine - Chip, sondern die bewährte Scheckkarte das Format vorgibt.

Um daher Irritationen beim künftigen - potentiellen - Besteller der "Zulassungskarte" zu vermeiden, sollte im Gesetzestext eine Formulierung verwendet werden, die Aus­sicht hat, vom Publikum verstanden und akzeptiert zu werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die im Juni 2008 stattgefundenen Gespräche der Arbeitsgruppen Legistik und Öffentlichkeitsarbeit, bei denen eine klare Präferenz für einen "Scheckkarten-Zulassungsschein" gezeigt wurde. Auch in diversen Presse­mitteilungen wurden vergleichbare Begriffe - öffentlichkeitswirksam  - verwendet.

 

Die derzeit vorgesehene teilweise unterschiedlichen Bezeichnung der Zulassungs­bescheinigung im Gesetzestext stiftet Verwirrung beim Leser. Im Sinne einer klaren Verständlichkeit des Gesetzestextes sollte darauf geachtet werden, sämtliche Formate der Zulassungsbescheinigung einer einheitlichen Terminologie zu unter­werfen. Denkbar wäre hier zum Beispiel „Zulassungsbescheinigung“ als Überbegriff und in Folge „Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat“, bzw. „Zulassungs­bescheinigung im Papierformat“ als Unterbegriffe zu definieren. Dies würde die Übereinstimmung mit den in der Genehmigungsdatenbank verwendeten Bezeich­nungen sicherstellen und der alte Begriff „Zulassungsschein“ könnte somit gänzlich entfallen.

 

2) Schwerpunkte aus früheren Stellungnahmen

Um die teilweise sehr umfangreichen Vorschläge des ÖAMTC aus Anlass der letzten KFG Novellen (26. – 29.) in Erinnerung zu rufen, darf an dieser Stelle besonders auf den darin enthaltenen Punkt Bürgerfreundlichere Lenkerauskunft gegenüber Behörden (gem § 103 Abs 2) hingewiesen werden.

Hier besteht dringender Handlungsbedarf um diese Bestimmung im Sinne einer fairen und bürgerfreundlicheren Gesetzgebung dahingehend zu refor­mieren, dass künftig Nachbesserungen bei nicht offenkundig vorsätzlich un­voll­ständigen oder unklaren Auskünften straffrei möglich sein sollen.

 

Weiters seien erwähnt:

 

·        flexible Gestaltung der Schneekettenmitnahmepflicht

·        stärkeres Engagement Österreichs für eine rasche verpflichtende Ausrüstung aller Neuwagen mit Tagfahrleuchten


 

3) Versicherungspflicht (§ 59 Abs 2 KFG)

Schließlich wollen wir auf die Notwendigkeit hinweisen, im Hinblick auf die OGH-E 7 Ob 267/07a vom 12.3.2008 (s dazu Prof. Huber in der nächsten ZVR) die Bestim­mungen über die Ausnahmen von der Versicherungspflicht für "staatsnahe" Unternehmen einer kritischen Über­prüfung zu unterziehen.

 

 

Mag. Alexander Letitzki

ÖAMTC-Rechtsdienste                                                                           

Wien, im August 2008