BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW

e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0258-I.2c/2008

Datum:

28. August 2008

Seiten:

2

An:

Cc:

BMF/  e-Recht@bmf.gv.at 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

MMag. Dr. Wirtenberger; Ges. Loidl,

DW:

3991

 

BETREFF:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 geändert wird; Stellungnahme BMeiA

 

Zu da. GZ BMF-010000/0046-VI/A/2008»

vom 25. August 2008

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht wird in Erinnerung gerufen, dass gemäß dem Handbuch des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst „Ergänzungen zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union EU-Addendum“ (RZ 51 ff.) gemeinschaftsrechtliche Normen in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bei einmaliger Zitierung mit ihrem - verkürzten - Titel und einer Fundstellenangabe zu zitieren sind (vgl. RZ 53 und RZ 55 des zit. Handbuchs).

 

Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel bzw. eine Kurzzitierweise zu verwenden (vgl. RZ 56 des zit. Handbuchs). Gemäß RZ 58 des zit. Handbuchs sind geänderte Fassungen eines zit. Rechtsakts bei der Zitierweise zu berücksichtigen, sodass die Zitierweise nach folgendem Muster vorzunehmen wäre: „Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl L 187 vom 20.07.1999 S. 42, zuletzt geändert durch […]“. Diese Regeln wären sowohl im Text selbst als auch im Vorblatt und in den Erläuterungen zum ggst. Gesetzesänderungsentwurf zu berücksichtigen.

 

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass im Besonderen Teil der Erläuterungen in Abs. 3 der Hinweis auf die Höhe des linearen Tarifes fehlt.

 

Ebenfalls zu den Erläuterungen (Besonderer Teil zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) wird bemerkt werden, dass im Interesse der Klarheit angegeben werden könnte, in welcher Bestimmung der genannte, in der Richtlinie „fakultativ“ vorgesehene geringere Steuersatz geregelt ist.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m.p.