Bundesministerium für Finanzen

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-325/9-2008

8.8.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG); Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-010000/0029-VI/A/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

1.1. Mit dem im Artikel 1 geplanten Vorhaben macht der Bund von seiner ihm gemäß § 7 Abs 6 F-VG 1948 eingeräumten Kompetenz zur Schaffung eines einheitlichen Abgabenverfahrensrechts Gebrauch. Den Erläuterungen folgend sprechen „das Ziel der Vereinheitlichung sowie die Erforderlichkeit sachlicher Rechtfertigungen dafür, dass unterschiedliche Regelungen für Bundesabgaben einerseits und für Landes- und Gemeindeabgaben andererseits nur ausnahmsweise in Betracht kommen“. Damit wird aber der Kreis der für die Landes- und Gemeindeabgaben möglichen Sonderbestimmungen enger gezogen (arg: „ausnahmsweise“), als es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der im BGBl I Nr 103/2007 kundgemachten Änderungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (BlgNR 289, XXIII. GP) in Aussicht gestellt wurde (arg: „Diese Kompetenz ermöglicht der


Bundesgesetzgebung, sowohl für alle Abgabenbehörden einheitliche Regelungen zu erlassen als auch unterschiedliche Regelungen für die Abgabenbehörden des Bundes einerseits und für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden andererseits vorzusehen, um den jeweiligen Erfordernissen der Praxis gerecht werden zu können.“).

Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage in Aussicht gestellte Bedachtnahme auf die „jeweiligen Erfordernisse der Praxis“ erfordert jedenfalls noch weitere, über das geplante Vorhaben hinausgehende Sonderbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben, um die auf Grund des geplanten Vorhabens für das Land Salzburg zu erwartende personelle Mehrbelastung von drei vollbeschäftigten Sachbearbeitern der Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppe C/c zu vermeiden. Der geschätzte personelle Mehraufwand für das Land Salzburg zeugt deutlich von der Modernität und der Orientierung der Salzburger Landesabgabenordnung (im Folgenden als „SLAO“ bezeichnet) an den Erfordernissen eines effizienten und sparsamen Vollzugs. Im Vergleich dazu bedeutet das geplante Vorhaben in manchen Bereichen geradezu einen Rückschritt, der nur um dem Ziel der Vereinheitlichung willen nicht akzeptiert werden kann (siehe dazu Pkt 2).

1.2. Die Finanzreferentenkonferenz hat sich in ihrer Tagung am 24. April 2008 mit dem geplanten Vorhaben beschäftigt und dabei folgenden Beschluss (VST-4222/25) gefasst:

„Durch die Überführung der landesabgabenordnungsrechtlichen Bestimmungen in die Bundesabgabenordnung hält die Landesfinanzreferentenkonferenz die Einrichtung eines Konsultationsmechanismus im Zusammenhang mit Änderungen der Bundesabgabenordnung für erforderlich und ersucht um eine entsprechende gesetzliche Verankerung.“

Dieser Beschluss wird in Erinnerung gerufen.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen des Artikel 1 (Änderungen der Bundesabgabenordnung):

 

Zu § 97a:

Gemäß dieser für Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben geltenden Sonderbestimmung können schriftliche Erledigungen nur dann im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Im Gegensatz dazu ist gemäß § 69 Abs 2 SLAO die Übermittlung einer Erledigung im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung auch dann zulässig, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.

Die im geplanten § 97a BAO enthaltene Einschränkung der Zulässigkeit der Übermittlung einer Erledigung auf die Fälle einer ausdrücklichen Zustimmung der Partei dazu ist nicht verständlich und verursacht einen zusätzlichen, vermeidbaren Aufwand, zumal die in der Salzburger Landesabgabenordnung enthaltene Regelung bislang keine Probleme verursacht hat.

Es wird daher vorgeschlagen, auch noch den im § 69 Abs 2 SLAO geregelten zweiten Fall in den geplanten § 97a BAO zu übernehmen.

 

Zu § 201:

1. Gemäß § 148 SLAO gilt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe lediglich in drei Fällen mit Bescheid festzusetzen, nämlich wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung überhaupt unterlässt, wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist (§ 148 Abs 2 SLAO).

Im Gegensatz dazu sieht der geplante § 201 auch bei Selbstbemessungsabgaben die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen vor. Der dadurch bedingte Mehraufwand ist vermeidbar!

2. In den Fällen des § 148 Abs 2 SLAO hat die Abgabenbehörde innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen (fünf bzw zehn Jahre gemäß § 151 Abs 2 SLAO, drei bzw sechs Jahre gemäß § 40 Abs 4 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) die Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Gemäß dem auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwendenden § 201 Abs 2 Z 1 BAO steht der Behörde dafür nur mehr eine Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags offen.

Auf Grund der hohen Anzahl der zu erwartenden Abgabenerklärungen – die landesrechtlichen Abgabenvorschriften lassen im überwiegenden Maß eine Selbstberechnung der Abgaben durch den Abgabenpflichtigen zu – kann daher auf Grund der nunmehr um zwei Jahre verkürzten Frist zur Erlassung eines Abgabenbescheids der Eintritt der Einhebungsverjährung nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dazu kommt, dass die Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes in der Vergangenheit äußerst mangelhaft war und die für eine einfache Vollziehung benötigten Umsatzsteuerbescheide zum überwiegenden Teil nicht der Abgabenbehörde des Landes übermittelt wurden.

 

3. Im § 201 BAO sollte auf den Ausschluss der Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung von Abgabenerklärungen in einzelnen landesabgabenrechtlichen Bestimmungen Bedacht genommen werden: So kann gemäß § 32 Abs 4 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 nach Abgabe der Beitragserklärung von der Abzugsmöglichkeit von bestimmten Umsätzen nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Zweck dieser Bestimmung ist, die Planbarkeit der Budgets der Tourismusverbände zu erleichtern.

 

Zu § 206a:

Bestimmte Berufe oder Tätigkeiten, wie das Erstellen von Horoskopen, kosmobiologische Dienstleistungen, die Zukunftsdeuterei, das Feilbieten von Naturblumen im Umherziehen, die Entgegennahme von Nachrichten oder die Regalbetreuung unterliegen zwar einer Beitragspflicht nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, auf Grund der erfahrungsgemäß geringen Umsätze in diesen Berufszweigen steht der mit der Festsetzung des Tourismusbeitrages verbundene behördliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe. In diesen Fällen, aber auch, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird, erlaubt der dem § 206 BAO nachgebildete § 149a Abs 1 SLAO eine Abstandnahme von der Festsetzung einer Abgabe. § 149a Abs 1 SLAO kommt im Bundesland Salzburg in etwa 1.500 Fällen jährlich zur Anwendung.

Der im § 206a BAO geplante Ausschluss der Anwendbarkeit des § 206 BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben wird vor dem Hintergrund der zusätzlichen Belastung der Abgabenbehörde mit diesen „aussichtslosen“ (etwa 1.500 jährlichen) Fällen abgelehnt. Die Abgabenbehörden sollten nicht mit der aufwändigen Festsetzung von Abgaben belastet werden, deren Erträgnisse entweder geringfügig sind oder die in weiterer Folge ohnehin als uneinbringlich abgeschrieben werden müssen.

 

Zu § 207:

Von der im § 17 Abs 3d F-VG 1948 enthaltenen Anordnung sind nicht nur die Salzburger Landesabgabenordnung, sondern auch die in einzelnen Abgabengesetzen enthaltenen „allgemeinen“ Bestimmungen betroffen, zumal eine dem Art 11 Abs 2 zweiter Halbsatz B-VG vergleichbare Regelung für den Bereich des Abgabenverfahrens, die eine Weitergeltung einzelner von der Bundesabgabenordnung abweichenden Sonderbestimmungen ermöglichen würde, fehlt. Davon betroffen sind im Wesentlichen die im § 40 Abs 4 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 festgelegten und vom § 151 Abs 2 SLAO (bzw § 206 BAO) abweichenden Verjährungsfristen. Die im Ergebnis durch die Anwendbarkeit des § 206 BAO auch auf die Einhebung der Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz bewirkte Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre wird insgesamt als negativ bewertet: Sinn der von der Salzburger Landesabgabenordnung abweichenden Festlegung der Verjährungsfristen im Salzburger Tourismusgesetz war, der Abgabenbehörde durch eine Beschränkung auf die jeweils aktuellen Jahre eine Bewältigung des (aktuellen) Anfalls zu ermöglichen. Die durch den § 206 BAO bewirkte Ausdehnung der Frist für die Festsetzungsverjährung um zwei weitere Jahre hat zur Folge, dass die Abgabenbehörde etwa 90.000 Fälle zusätzlich zu bearbeiten haben wird.

 

Zu § 209:

Gemäß § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Gemäß § 153 SLAO wird die Festsetzungsverjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, wieder neu zu laufen. Gleiches gilt gemäß § 180 Abs 2 SLAO im Fall der Einhebungsverjährung.

Um den Eintritt der Festsetzungs- oder Einhebungsverjährung zu verhindern, sind von den Abgabenbehörden daher künftig jährlich wiederkehrend eine Verlängerung der Verjährungsfristen um lediglich ein weiteres Jahr bewirkende Amtshandlungen zu setzen. Daraus resultiert gerade bei Großfirmen mit zahlreichen Filialen und in komplizierteren Verfahren ein erheblicher zusätzlicher Mehraufwand, der durch eine Übernahme der Verjährungsregeln der Salzburger Landesabgabenordnung vermieden werden kann.

 

Zu den §§ 217 und 217a:

Gemäß den §§ 162 bis 164a SLAO beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags, wenn dieser mehr als 110 € nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages genügt die objektive Säumnis des Abgabenschuldners. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge, ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung. Eine Herabsetzung des Säumniszuschlages ist im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen möglich.

Im Gegensatz dazu sind gemäß § 217 Abs 7 BAO Säumniszuschläge auch auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Gemäß dem geplanten § 217a Z 3 hat die Herabsetzung des Säumniszuschlages im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld von Amts wegen zu erfolgen.

Im Jahr 2007 wurde in 2.891 Fällen ein Säumniszuschlag wegen der verspäteten Entrichtung von Beiträgen nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 festgesetzt; die Höhe dieser festgesetzten Säumniszuschläge betrug 71.592 Euro. In zahlreichen Telefonaten und schriftlichen Eingaben an die Abgabenbehörde wurde dagegen Beschwerde geführt. Die im § 217 Abs 7 BAO vorgesehene Prüfung der Verschuldensfrage im Zusammenhang mit einer Säumnis verursacht einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der in keiner rechtfertigbaren Relation zur Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge – die durchschnittliche Höhe des Säumniszuschlages wegen der nicht fristgerechten Entrichtung eines Beitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetzes beträgt 25 Euro (!) – steht. Gleiches gilt im Fall des § 217a Z 3 BAO.

 

Zu den §§ 227 und 227a:

Im Jahr 2007 wurde in 4.614 Fällen die Entrichtung von vollstreckbar gewordenen Beiträgen nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 eingemahnt. Die Höhe der festgesetzten Mahngebühren betrug 23.140 Euro. Die im § 227a BAO geplante Verringerung des Höchstbetrags der Mahngebühr von 100 Euro (§ 171 Abs 1 SLAO) auf nunmehr 30 Euro führt zu Mindereinnahmen des Landes. Im Übrigen entspricht § 170 Abs 4 SLAO bereits dem § 227 Abs 4 BAO, so dass der in den Erläuterungen enthaltene Hinweis auf den Entfall der in den landesrechtlichen Abgabenvorschriften enthaltenen Mahnpflicht für das Land Salzburg ins Leere geht.

 

Zu § 242a:

Gemäß § 183 SLAO sind Abgabenrückstände unter 7,50 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,50 Euro nicht zurückzuzahlen. Gemäß der für Landes- und Gemeindeabgaben geplanten Sonderbestimmung sind Abgabenrückstände unter 5 Euro nicht zu vollstrecken; Guthaben sind unabhängig von ihrer Höhe zurückzuzahlen.

Im Bundesland Salzburg wären vom Entfall der Ausnahme von Kleinbeträgen von der Rückzahlungsverpflichtung etwa 10.000 Abgabenpflichtige jährlich betroffen, die auf Grund von Rundungen oder aus sonstigen Gründen einen geringfügig höheren als den festgesetzten Betrag überweisen. Sollten diese Kleinbeträge (auf Antrag oder von Amts wegen) rückerstattet werden müssen, entstehen dadurch nicht mehr vertretbare Kosten, vor allem durch die Bankspesen, und ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

 

Zusammenfassend wird das Vorhaben einer Vereinheitlichung der Abgabenverfahrensvorschriften abgelehnt, wenn mit der Vollziehung der vereinheitlichten Vorschriften ein Verwaltungsmehraufwand und Einnahmenausfälle verbunden sind. Entweder werden für die Bundesvollziehung die vereinfachenden Regelungen der Salzburger Landesabgabenordnung übernommen oder es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die vor allem beim Massengeschäft der Vollziehung des Salzburger Tourismusgesetzes sehr bewährten Regelungen bestehen bleiben.

 

3. Zu Artikel 4 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. März 2007, Zl 2003/17/
0030, zum Salzburger Abfallgesetz 1991 einen an eine Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichteten Gebührenbescheid aufgehoben, weil „für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nicht in Betracht [kommt].“ Die Bestimmung der Person des Abgabenschuldners ist eine Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers.

Die dem angeführten Erkenntnis des Gerichtshofes zu Grunde liegende Rechtslage ist mit der Rechtslage nach dem Grundsteuergesetz 1955 vergleichbar: Nach der Umschreibung des Kreises der Abgabenpflichtigen im § 9 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 kommt eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 als Abgabenschuldner nicht in Betracht.

Es wird daher vorgeschlagen, das geplante Vorhaben auch zum Anlass zu nehmen, den Kreis der im § 9 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 festgelegten Abgabenschuldner um die Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinn des § 2 Abs 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu ergänzen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Ferdinand Faber

 


 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Referat 0/02 zu do Zl 20002-BG/33/4-2008

16.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-5213/173-2008

17.     E-Mail an: Abteilung 15 zu do Zl 21504-GESE/5/7-2008

18.     E-Mail an: Landesabgabenamt zu do Zl 404/10010/128/2008

19.     E-Mail an: Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Salzburg

                              zu do Zl 940/1061/2008

 

zur gefl Kenntnis.