BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW

e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0225-I.2/2008

Datum:

6. August 2008

Seiten:

2

An:

Cc:

BMF/  e-Recht@bmf.gv.at 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Loidl, MMag. Dr.  Wirtenberger

DW:

3991

 

BETREFF:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG); Stellungnahme BMeiA

 

Zu da. GZ BMF-010000/0029-VI/A/2008»

vom 7. Juli 2008

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Das BMeiA nimmt die Novellierung der Bundesabgabenordnung (BAO) und insb. des § 48 BAO (Z 10 des oz. Entwurfs) im Rahmen des Abgabenverwaltungsreformgesetzes zum Anlass, um auf das weiterhin bestehende Problem der Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität hinzuweisen.

 

Nach Auffassung des BMeiA könnte dieses Problem durch den bereits im November 2002 geäußerten Vorschlag des BKA-VD und des damaligen BMaA (GZ 672.602/001-V/A/8/2002 vom 11. November 2002) der Aufnahme der Worte „und Gebiete“ in § 48 BAO oder durch das vom BMF vorgeschlagene Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG) gelöst werden.

 

In formaler Hinsicht wird das Rundschreiben des BKA-VD, GZ. BKA-600.824/0011-V/2/01 vom 6. März 2001 in Erinnerung gerufen werden, wonach am Vorblatt unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ eine „spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden [sollte], ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben“ des Gemeinschaftsrechts bestehen. Am Vorblatt zum ggst. Gesetzesänderungsentwurf findet sich unter der betreffenden Überschrift lediglich der Hinweis „Keine“. Eine spezifischere Aussage iS des zit. Rundschreibens wäre daher wünschenswert.

 

Ebenfalls in formaler Hinsicht wäre zu beachten, dass gemäß dem Rundschreiben des BKA-VD, GZ. BKA-600.824/0005-V/2/2007 vom 6. November 2007 das Vorblatt zwar iS einer raschen Orientierungsmöglichkeit nur zusammenfassenden Charakter haben sollte und daher die Darstellung von Einzelheiten im Allgemeinen Teil der Erläuterungen anzumerken seien. Am ggst. Vorblatt fehlen jedoch wesentliche Überschriften und werden überhaupt erst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt. Unter Verweis auf Pkt. 6.1 und Pkt. 6.2 des zit. Rundschreibens sollte dies korrigiert werden.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m.p.