Eisenstadt, am 14.08.2008
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2227
Mag.a Elke Landl, LL.M
Zahl: LAD-VD-B226-10002-3-2008
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG); Stellungnahme
Bezug: BMF-010000/0029-VI/A/2008
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG), erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung, folgende Stellungnahme abzugeben:
Im Paktum zum Finanzausgleich für die Periode 2008 – 2013 hat man sich u.a. auf die Erlassung einer sog. „einheitlichen Abgabenordnung“ geeinigt. Gegenständliches Gesetzesvorhaben soll dieser Einigung Rechnung tragen. Vorliegender Entwurf wurde in mehreren Arbeitsgruppensitzungen im Bundesministerium für Finanzen mit Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, der Länder und Gemeinden erstellt und wurden darin Besonderheiten bei der Einhebung von Landes- und Gemeindeabgaben weitgehend berücksichtigt.
Die
verfassungsrechtliche Bundesgesetzgebungskompetenz zur Erlassung dieser
„einheitlichen Abgabenordnung“ wurde bereits im Vorjahr durch
Änderung des
F- VG geschaffen. Es
wird positiv festgehalten, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder
für "besondere Bestimmungen" unberührt bleibt und daher
– wie bisher – auf die verfahrensrechtlichen Eigenheiten der
einzelnen Abgaben im jeweiligen Abgabengesetz eingegangen werden kann.
Es darf jedoch der Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz in ihrer Tagung am 24. April 2008 zu dem geplanten Vorhaben in Erinnerung gerufen werden, welcher lautet:
„Durch die Überführung der landesabgabenordnungsrechtlichen Bestimmungen in die Bundesabgabenordnung hält die Landesfinanzreferentenkonferenz die Einrichtung eines Konsultationsmechanismus im Zusammenhang mit Änderungen der BAO für erforderlich und ersucht den Bund um eine entsprechende gesetzliche Verankerung.“
Es wird darauf hingewiesen, dass diesem Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz mit dem vorliegenden Entwurf nicht Rechnung getragen wird.
Zur Kommunalsteuer wird angemerkt, dass die Verkürzung des Antragszeitraums auf Erlassung eines Zerlegungsbescheids gemäß § 10 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 von 15 auf 10 Jahre nicht auf Zustimmung stößt.
Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at ergeht.
Mit freundlichen Grüßen!
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 14.08.2008
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien]
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller