Textfeld: Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtstraße 2b
1030 Wien

Eisenstadt, am 14.08.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl, LL.M

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B226-10002-3-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG);   Stellungnahme

 

Bezug:          BMF-010000/0029-VI/A/2008

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunal­steuergesetz 1993 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG), erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Im Paktum zum Finanzausgleich für die Periode 2008 – 2013 hat man sich u.a. auf die Erlassung einer sog. „einheitlichen Abgabenordnung“ geeinigt. Gegenständ­liches Gesetzesvorhaben soll dieser Einigung Rechnung tragen. Vorliegender Entwurf wurde in mehreren Arbeitsgruppensitzungen im Bundesministerium für Finanzen mit Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, der Länder und Gemeinden erstellt und wurden darin Besonderheiten bei der Einhebung von Landes- und Gemeindeabgaben weitgehend berücksichtigt.

 

Die verfassungsrechtliche Bundesgesetzgebungskompetenz zur Erlassung dieser „einheitlichen Abgabenordnung“ wurde bereits im Vorjahr durch Änderung des
F- VG geschaffen.
Es wird positiv festgehalten, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für "besondere Bestimmungen" unberührt bleibt und daher – wie bisher – auf die verfahrensrechtlichen Eigenheiten der einzelnen Abgaben im jeweiligen Abgabengesetz eingegangen werden kann.

 

Es darf jedoch der Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz in ihrer Tagung am 24. April 2008 zu dem geplanten Vorhaben in Erinnerung gerufen werden, welcher lautet:

Durch die Überführung der landesabgabenordnungsrechtlichen Bestimmungen in die Bundesabgabenordnung hält die Landesfinanzreferentenkonferenz die Einrichtung eines Konsultationsmechanismus im Zusammenhang mit Änderungen der BAO für erforderlich und ersucht den Bund um eine entsprechende gesetzliche Verankerung.

Es wird darauf hingewiesen, dass diesem Beschluss der Landesfinanz­referentenkonferenz mit dem vorliegenden Entwurf nicht Rechnung getragen wird.

 

Zur Kommunalsteuer wird angemerkt, dass die Verkürzung des Antragszeitraums auf Erlassung eines Zerlegungsbescheids gemäß § 10 Abs. 4 des Kommunal­steuergesetzes 1993 von 15 auf 10 Jahre nicht auf Zustimmung stößt.

 

Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at ergeht.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 14.08.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien]

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller