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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtstraße 2b 1030 Wien
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Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl.: BMF-010000/0029-VI/A/2008 vom 7. Juli 2008 |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird aus der Sicht des Landes Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:
Allgemeines:
Seitens der Länder wurde wiederholt eine formalrechtliche Absicherung dahingehend gefordert, dass die Länder bei legistischen Vorhaben im Zusammenhang mit künftigen Änderungen der Bundesabgabenordnung bereits im Vorfeld vom Bundesministerium für Finanzen verpflichtend einzubinden sind und quasi ein spezieller Konsultationsmechanismus hierfür vorzusehen ist (siehe hiezu auch den Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 24. April 2008 in Innsbruck).
Die vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben
vom 18. Juni 2008 hiezu mitgeteilte Meinung, wonach sich bereits bei der
Vorbereitung der einheitlichen Abgabenordnung zeige, dass der Bund auch ohne
zusätzlichen Konsultationsmechanismus bestrebt sei, die Länder und
Gemeinden entsprechend einzubinden und deren Interessen zu
berücksichtigen, weshalb eine über § 6 FAG 2008 hinausgehende Verhandlungspflicht
entbehrlich erscheine, wird als nicht ausreichend angesehen. An der Forderung
nach einer speziellen formal-rechtlichen Absicherung wird daher ausdrücklich
festgehalten.
Besonderes:
Zu Art. 1 Z. 2 (§ 1 BAO):
Nach den Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
ist für die Einhebung der Kulturförderungsabgabe in erster Instanz
(wie in etlichen anderen Bundesländern auch) die GIS Gebühren Info Service
GmbH und in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig.
Da es sich bei der GIS Gebühren Info Service GmbH um keine Abgabenbehörde des Bundes, der Länder oder der Gemeinden handelt, dürften nach Maßgabe des neu gefassten § 1 BAO lediglich im zweitinstanzlichen Verfahren die Bestimmungen der BAO zur Anwendung kommen, während im erstinstanzlichen Verfahren das AVG anzuwenden ist. Eine Klarstellung (evtl. in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung), ob die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren tatsächlich beabsichtigt ist, wäre wünschenswert.
Zu Art. 1 Z. 70 (§ 323a BAO):
Dass nach § 323a Abs. 2 Z. 7 BAO für vor dem 1. Jänner 2010
entstandene Abgabenansprüche lediglich die §§ 187a und 226a Abs.
1 der Tiroler Landesabgabenordnung auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden
sind, erscheint aus Sicht des Landes Tirol als nicht ausreichend.
Dies einerseits deshalb, weil § 226a Abs. 1 auf § 226 TLAO verweist und daher wohl auch die Weitergeltung des § 226 formell angeordnet werden muss. Andererseits wird – wie Tirol bereits mehrfach (auch schriftlich) beim BMF deponiert hat – eine Weitergeltung auch des Abs. 2 des § 226a TLAO für wesentlich und erforderlich erachtet. Derzeit behängen sowohl auf Gemeindeebene als auch auf Landesebene noch zahlreiche Verfahren betreffend die Rückerstattung der Getränkesteuer, die aller Voraussicht nach kaum bis Ende 2009 rechtskräftig abgeschlossen werden können.
§ 323a Abs. 2 Z 7 BAO sollte daher wie folgt lauten:
„§§ 187a, 226, 226a und 230 Abs. 2 Tiroler Landesabgabenordnung,“.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung
Dr. Liener
Landesamtsdirektor