18. August 2008
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Dienstrechts-Novelle 2008

Stellungnahme

 

GZ.: 13.465/0010-III/1/2008

 

 

Zur vorgelegten Dienstrechts-Novelle 2008 darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

 

zu Anlage 1 zum BDG Z. 1.12. lit. b i.V.m. Z. 23.1 Abs. 5 lit.a (Fachhochschul-Absolventen)

 

aus den Erläuterungen zur geplanten Novelle:

 

Eine Gleichstellung eines Fachhochschulabschlusses mit einem Universitätsabschluss erfolgt dann,

      wenn der (Vertrags-)Lehrer in den Unterrichtsgegenständen im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten (HTL) eingesetzt wird oder

      wenn der (Vertrags-)Lehrer in Unterrichtsgegenständen eingesetzt wird, für die keine universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist.

 

Damit ist in diesem Bereich das Fachhochschulstudium wie ein Universitätsstudium zu behandeln. Daher werden die Anstellungserfordernisse erfüllt, wenn nach dem Studienabschluss noch vier Jahre einschlägige Berufspraxis erbracht wird. Fehlt diese Berufspraxis müsste eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 1 gemäß Artikel X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 möglich sein.

 

Probleme:       

      Wenn nun ein anderer Unterrichtsgegenstand an einer HTL unterrichtet wird oder wenn in einem anderen Schulbereich unterrichtet wird, so ist das Fachhochschulstudium nicht einem Universitätsabschluss gleichzusetzen. Es kann daher keine Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 1 gemäß Artikel X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfolgen, was innerhalb des Lehrerbereiches zu einer Ungleichbehandlung von Fachhochschulabsolventen führt (Einstufung: I L / l 2a1 mit Sondervertrag).

Andererseits würde für Fachhochschulabsolventen in den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten (HTL) eine reguläre Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 1 vorgesehen werden, obwohl es für diese Fächer prinzipiell ein Lehramtsstudium gibt.

      In § 26 (2) 9 VBG bzw. § 12 (2) 9 GG ist vorgesehen, dass die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 Aufnahmeerfordernis gewesen ist bzw. für einen Beamten der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages angerechnet werden kann. Hier wäre eine Erweiterung auf die Entlohnungsgruppe l 1 bzw. die Verwendungs­gruppe L 1 notwendig. Auch die Vorgabe, dass eine Anrechnung nur möglich ist, wenn dies Aufnahme- bzw. Ernennungserfordernis ist, bringt Schwierigkeiten, da dann bei einer Art-X-Einstufung keine Studienzeit angerechnet werden könnte, aber der Überstellungsverlust trotzdem abzuziehen wäre. Es wäre vielleicht eine ähnliche Formulierung wie bei der Anrechnung der Studienzeit an der Universität (Ziffer 8) zu überlegen.

      Auch eine Erweiterung der Bestimmung des Abs. 2e auf Fachhochschulstudien, d.h. Festlegung einer pauschalen Anrechenbarkeit des Sommersemesters vom 01.01. bis 30.06. und des Wintersemesters vom 01.07. bis 31.12., wäre hilfreich, da es schwierig sein kann, von den einzelnen Fachhochschulen Informationen über die genaue Dauer der Studienzeit eines evt. schon etliche Jahre zurückliegenden Studiums zu bekommen.

 

 

zu § 46a VBG (Verwendungsbezeichnungen für Vertragslehrer):

 

Abs. 1 Z. 2:   Bei Beamten gibt es ab der 10. Gehaltsstufe eine Änderung des Amtstitels:

                     z.B. Fachlehrer wird zu Fachoberlehrer.

                     Dies ist hier nicht vorgesehen, die Verwendungsbezeichnung bleibt immer gleich.

 

Abs. 2:          Einführung der Verwendungsbezeichnung „Direktor“, Abteilungsvorstand“,

                     „Fachvorstand“ und „Erziehungsleiter“.

                     Da im vertraglichen Bereich nur eine Betrauung möglich ist, wird diese

                     Verwendungsbezeichnung bei betrauten Leitern, etc. eingeführt.

                     Problem: Bei Beamten ist bei einer Betrauung keine Änderung des Amtstitels

                     (Professor, ...) und keine Verwendungsbezeichnung vorgesehen; damit werden

                     hier die Beamten benachteiligt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

HR Dr. Reinhold Raffler