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Wien, am 26. August 2008

Zl. B-011-3/260808/DR,AR

 

 

GZ: BKA-920.196/0002-III/1/2008

 

 

Betreff: Dienstrechtsnovelle 2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird.

 

Gegen den Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2008 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, da keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gemeinden zu erwarten sind.

 

Angemerkt wird jedoch, dass durch die Neufassung des § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Folgekosten auch für die Gemeinden befürchtet werden müssen. Wesentlich ist, dass durch die neue Regelung der Entgeltbegriff für den Beitrag des Dienstgebers nach dem BMSVG erweitert wurde, sodass nunmehr die Bemessungsbasis nicht mehr der § 8 a VBG (Monatsentgelt plus Zulagen), sondern das Entgelt nach § 49 ASVG bildet, also auch die Sonderzahlungen und alle Nebengebühren. Dies bedeutet eine Angleichung  an die Privatwirtschaft. Für die Gemeinde-Vertragsbediensteten nach den Landesgesetzen ist eine baldige Gleichstellung mit dem Bund zu erwarten. In den Erläuterungen gibt der Bund an, dass sich die Bemessungsbasis um 32% erhöht. Die Beitragsleistung  des Bundes steigt daher auch in diesem Ausmaß und zusätzlich noch dadurch, dass alle eintretenden Vertragsbediensteten beim Bund seit 1. Jänner 2003 unter das BMSVG fallen. Es ist daher auch bei den Gemeinden in naher Zukunft mit Mehrkosten zu rechnen, weil zu erwarten ist, dass die Forderung eine Gleichstellung mit den Bundesbediensteten erfolgen soll.

 

Hingewiesen wird, dass auch in anderen Bereichen, wie etwa bei der Fortzahlung im Krankheitsfall oder bei der „Abfertigung alt“ im Vertragsbedienstetenrecht des öffentlichen Dienstes eine geringere Bemessungsgrundlage vorgesehen ist, als in der Privatwirtschaft. Der Oberste Gerichtshof hat solche Unterschiede als zulässig erachtet, weil man das Vertragsbedienstetenrecht des öffentlichen Dienstes in seiner Gesamtheit zu betrachten hat und daher einzelne schlechtere Regelungen nicht dazu führen, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt wären. Es besteht daher die Gefahr, dass die vorgesehene Neuregelung des Bundes zu Dienstnehmerforderungen auf Implementierung des Entgeltbegriffes des § 49 ASVG  auch in anderen Bereichen führt, was natürlich auch Mehrkosten bei den Gemeinden verursachen wird.

 

Der Österreichische Gemeindebund weist daher darauf hin, dass bei Umsetzung dieses Entwurfes zumindest mittelbar finanzielle Belastungen der Gemeinden zu erwarten sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer