BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW

e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0234-I.2c/2008

Datum:

21. August 2008

Seiten:

4

An:

BKA: iii1@bka.gv.at, peter.alberer@bka.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. H. Tichy

SB:

Bot. Trauttmansdorff; Ges. Wunderbaldinger; MinR Griessler; Ges. Brunner; MinR Herbst, Ges. Loidl

DW:

3391

 

 

Betreff:         Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2008; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ BKA-920.196/0002-III/1/2008

vom 17. Juli 2008

 

 

Das BMeiA bemerkt zu oz. Entwurf Folgendes:

 

Zu § 73 BDG 1979 und § 29 VBG 1948 (Heimaturlaub):

 

Die Errichtung der Österreichischen Botschaft in Astana (Kasachstan) bedingt die folgenden  Änderungen:

 

Zu Art. 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979:

 

 In § 73 BDG soll in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Addis Abeba,“ der Ausdruck       „Astana,“ und in Abs. 4 nach dem Ausdruck „Abuja,“ der Ausdruck „Astana,“ eingefügt werden.

 

Zu Art. 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948:

 

In § 29 VBG soll in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Addis Abeba,“ der Ausdruck „Astana,“ und in Abs. 4 nach dem Ausdruck „Abuja,“ der Ausdruck „Astana,“ eingefügt werden.

 

Zu §§ 75, 75a BDG 1979 und §§ 29b, 29c VBG 1948 (Karenzurlaub sowie Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte):

 

Karenzurlaube, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden sind, enden spätestens nach einer Gesamtdauer von 10 Jahren (§ 75 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 29b Abs. 3 VBG 1948).

 

Für aus diesem Anlass gewährte Karenzurlaube soll eine Gesamtdauer von 15 Jahren ermöglicht werden, da gerade durch ein längeres Dienstverhältnis eine Optimierung der Interessen Österreichs im internationalen Kontext durch eine vertiefte Expertise und eingehendere Vernetzung erfolgen kann. Die konzertierte Positionierung von Entscheidungsträgern im EU-System ist ein erklärtes Anliegen der Bundesregierung.  Dieses Anliegen wird auch im Hinblick auf den „Europäischen Auswärtigen Dienst“ in einer der österreichischen Interessenslage angemessenen Form aktiv gefördert und ist im nationalen Interesse gelegen.

 

Die Rückkehr von Bediensteten hoher und höchster Funktionen v.a. aus dem EU-System bedeutet gerade nach einer längeren Verweildauer einen wertvollen Zugewinn an Kenntnis und Erfahrung für eine optimal vernetzte Umsetzung von Bundesinteressen in der Verwaltung.

 

Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage können den Bediensteten Zeiten eines Dienstverhältnisse zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, auf Antrag berücksichtigt werden, wobei Zeiten früherer Karenzurlaube (z.B. nach dem BB-SozPG), die für zeitabhängige Rechte bereits berücksichtigt wurden, auf die Höchstdauer von fünf Jahren jedoch anzurechnen sind (§ 75a Abs. 2 bzw. § 29c Abs. 4 VBG 1979).

 

Dieses gesetzlich normierte Limit erweist sich schon aufgrund der dzt. gesetzlich festgelegten 10-jährigen Höchstdauer solcher Karenzurlaube als faktische, sich in der Praxis als problematisch erweisende Schranke, da die darüber hinausgehende Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Karenzurlaubszeiten für die betroffenen Bediensteten durchaus erhebliche dienstrechtliche Nachteile mit sich bringt. Das geltende Anrechnungslimit steht somit im Gegensatz zu den oben angeführten Zielen der Bundesregierung zur bestmöglichen Wahrung nationaler Interessen in europäischen und internationalen Angelegenheiten und bedarf einer dringenden Lösung.

 

Im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“, Pkt. 11 - Öffentlicher Dienst des  Regierungsprogramms zur XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde die Übereinkunft getroffen, dass Dienstzeiten bei Einrichtungen der EU und sonstigen internationalen Organisationen vollständig anzurechnen sind.

 

Deshalb soll in Konsequenz zur eingangs dargelegten notwendigen Vorgehensweise bezüglich der Gesamtdauer eines Karenzurlaubes, der zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist, in Bezug auf die Berücksichtigung von Rechten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, der Gesamtdauer von 15 Jahren angepasst werden. 

 

Textvorschläge:

 

Zu Art. 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979:

 

Nach § 75 Abs. 3 soll folgender Abs. 3a eingefügt werden:

 

 „(3a) Für Karenzurlaube gemäß § 75a Abs. 2 Z 2 lit. b gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer mit 15 Jahren festgelegt wird.“ 

 

§ 75a Abs. 2 soll nach dem Doppelpunkt lauten:

 

„für die von Z 2 lit. b erfassten Karenzurlaube insgesamt 15 Jahre und für alle anderen von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

 

Zu Art. 3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948:

 

Nach § 29b Abs. 3 soll folgender Abs. 3a eingefügt werden:

 

„(3a) Für Karenzurlaube gemäß § 29c Abs. 4 Z 2 lit. b gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer mit 15 Jahren festgelegt wird.“

 

§ 29c Abs. 4 soll nach dem Doppelpunkt lauten:

 

„für die von Z 2  lit. b erfassten Karenzurlaube insgesamt 15 Jahre und für alle anderen von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

 

Zur Anlage 1 Z 1.3. BDG 1979 (Verwendungen der Funktionsgruppe 8):

 

Jene Verwendungen der Verwendungsgruppe A 1, die der Funktionsgruppe 8 zugeordnet sind, sind in der Anlage 1 Z 1.3. BDG 1979 abschließend angeführt. Jede weitere Verwendung, die aufgrund eines Bewertungsverfahrens (§ 137 BDG 1979) dieser Funktionsgruppe zuzuordnen ist, verlangt daher deren Aufnahme in die Anlage 1 Z 1.3. und bedingt somit eine Novellierung dieser Bestimmung.

 

Im Unterschied dazu sind in den Ziffern 1.4. bis inkl. 1.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 jene Verwendungen der Verwendungsgruppe A 1, die den Funktionsgruppen 1 bis inkl. 7 und der Grundlaufbahn zuzuordnen sind, demonstrativ und beispielhaft angeführt und bedingen deshalb in gleichgelagerten Fällen keine Novellierung.

 

Zur Entlastung des Gesetzgebers und aus Gründen der Verwaltungsökonomie erscheint eine Anpassung der Anlage 1 Z 1.3. an die Z 1.4. bis inkl. 1.11. geboten.  Neben wünschenswerten Entlastungseffekten würde dadurch die Möglichkeit geschaffen, jene in zeitlicher Hinsicht besonders gelagerten Fälle von der einer Neubewertung mit Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 zugrunde gelegenen Umstände entsprechend rasch realisieren zu können.

 

Der Umstand, dass es weiterhin ein Bewertungsverfahren geben wird, scheint ausreichend Sicherheit gegen ein inflationäres Zunehmen solcher Einstufungen zu gewährleisten.

 

Textvorschlag:

 

Zu Art. 1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979:

 

In der Anlage 1 Z 1.3. BDG 1979 soll nach der Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ die Abkürzung „zB“ eingefügt werden.

 

Zu § 95 BDG 1979:

 

Im Hinblick auf § 95 Abs. 2 BDG ist nicht verständlich, warum die disziplinäre Parallelbehandlung nur auf die §§ 302-314 StGB beschränkt ist und § 319 (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat) nicht einbezogen wird, wo ähnlich disziplinarrechtlich parallel wahrzunehmende Präventivakte gegebenenfalls angebracht erscheinen. Es wird daher angeregt, in § 95 Abs. 2 BDG nach dem Begriff „§§ 302 bis 314“ den Begriff „und 319“ einzufügen.

 

Das Verhältnis zwischen § 93 Abs. 3 BDG und § 95 Abs. 2 letzter Satz BDG erscheint unklar. Letztere Bestimmung ist aus ho. Sicht verzichtbar.

 

 

Zum GehG 1956:

 

Betreffend die Kostenübernahme  eines Kindergartenbesuchs im Ausland wird angeregt, in  § 21 d Z 1 GehG 1956 nach der Wortfolge „zu den Kosten für“ in Zeile 2 die Formulierung „den Besuch eines Kindergartens ab dem 3. Lebensjahr abzüglich eines Selbstbehaltes gemäß den Kosten eines öffentlichen Kindergartens in Wien  sowie für“ einzufügen.  § 21d Z 1 GehG 1956 sollte daher folgendermaßen lauten:  

 

„Dem Beamten gebührt

 

1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für den Besuch eines Kindergartens ab dem 3. Lebensjahr abzüglich eines Selbstbehaltes gemäß den Kosten eines öffentlichen Kindergartens in Wien  sowie für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt.“

 

 

 

H. TICHY m.p.