Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu der zur Begutachtung versendeten Dienstrechts-Novelle 2008 wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Artikel 1 - Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Ziffer 8:

Durch die Neufassung des § 95 BDG 1979 soll dem Vernehmen nach eine Doppelbestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen dort unterbleiben, wo sich eine Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes erschöpft und der Beamte wegen einer solchen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 95 Abs. 1 BDG 1979). Dass eine Doppelbestrafung nur aus spezialpräventiven Erwägungen vermieden werden soll, ergibt sich aber weder aus dem vorgesehenen Gesetzestext noch aus den Materialien zum vorliegenden Entwurf eindeutig.

Nur dann, wenn eine Verurteilung überwiegend oder zur Gänze aufgrund einer strafbaren Handlung nach den §§ 302 bis 314 StGB erfolgt ist, ist der Beamte abweichend von Abs. 1 unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen disziplinär zu verfolgen. Hier wird auch ausgeführt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung in diesen Fällen jedenfalls zu verhängen ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist.

Aus diesen Bestimmungen könnte man herauslesen, dass eine Entlassung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und der Verwaltung nur bei strafbaren Handlungen nach den §§ 302 bis 314 StGB als möglich erachtet wird und andere strafbare Handlungen (z.B. Konsumation von kinderpornographischem Material durch einen Exekutivbeamten, Kameradschaftsdiebstahl eines im Kassendienst tätigen Beamten, etc.), die zwar eine rechtskräftige Verurteilung (jedoch ohne Amtsverlust gemäß § 27 StGB) nach sich ziehen, zu keiner Entlassung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und der Verwaltung führen dürfte. Gerade aber in sensiblen Bereichen wie vorstehend genannt wäre es in der Öffentlichkeit nur schwer zu argumentieren, wenn Beamte, die derartige deliktische Handlungen setzen, nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen würden.

Zu Artikel 1 - Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Ziffer 12:

Das Inkrafttreten der §§ 93 Abs. 3 und 95 BDG 1979 in der Fassung des Begutachtungsentwurfes ist mit 1. Jänner 2009 vorgesehen. Gemäß dem § 284 Abs. 71 BDG 1979 in der Fassung des Begutachtungsentwurfes sind die §§ 93 und 95 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung auf vor dem 1. Jänner 2009 begangene Dienstpflichtverletzungen weiterhin anzuwenden.

Hierzu wird vorgeschlagen, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 93 Abs. 3 und 95 in der Fassung des Begutachtungsentwurfes nicht vom Zeitpunkt des deliktischen Handelns sondern vom Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 abhängig zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Pecuch Wolfgang
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