DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara FREISTÄTTER, MBA

Tel:         050201 10 21640
Mobil:    0664/622 1103

E-Mail:  fleg.ref2@bmlv.gv.at

GZ S91043/8-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. geändert werden - Dienstrechts-Novelle 2008;Stellungnahme

 

 

An das

BKA/Sektion IIIiii@bka.gv.atHohenstauffengasse 31010 Wien

 

 

 

Zu dem übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008) nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung Stellung wie folgt:

 

 

A.       Zum Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes:

 

1.   Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend die Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979):

 

Zur Z 13.13 der Anlage 1:

·           Aufgrund der Tatsache, dass im Entwurf ein Entfall der Z 2.13. Anlage 1 vorgesehen ist, wäre auch Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb anzupassen.

 

·           Die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz soll für alle Studienrichtungen gelten, weshalb ersucht wird, die taxative Aufzählung einzelner Studienrichtungen in Z 13.13. Abs. 1 lit. a sublit. cc Anlage 1 zu streichen.

 

 

2.   Zum Artikel 11 des Entwurf betreffend die Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG):

 

Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Aufnahme der Vertragsbediensteten in den Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Auslobung nach § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b WHG vorgeschlagen, um – aus gleichheitsrechtlichen Aspekten – neben Soldaten auch zivile Flugzeugtechniker des Österreichischen Bundesheeres subsumieren zu können.

     

Diese Formulierung greift jedoch zu kurz, da es innerhalb dieser Bedienstetengruppe nicht nur Vertragsbedienstete, sondern auch zivile Beamte gibt. Deshalb wird ersucht, statt der Wortfolge „und Vertragsbedienstete“ die Wortfolge „und Angehörige der Heeresverwaltung“ zu normieren, da dieser Terminus im Einklang mit § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 steht, womit der Intention der Einbeziehung der zivilen Flugzeugtechniker entsprochen wird.

 

Darüber hinaus hat sich in der Praxis gezeigt, dass es im Bereich des ho. Ressorts sehr viele Tätigkeiten sowohl im Einsatz als auch im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gibt, die in ihrer Gefahrenkomponente jedenfalls mit jenen der Wachebediensteten gleichzustellen sind. Zu nennen wären dabei etwa jene Ressortangehörigen, die gemäß Heeresdisziplinargesetz zur Durchsetzung einer Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt berechtigt sind.

 

Aus diesem Grund wird folgende Novellierung vorgeschlagen:

Im § 10a Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die

                a) im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder im Rahmen der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes verwendet werden,

               b) im Flugdienst eingesetzt werden oder im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

                c) zur Durchsetzung von Befugnissen im Wachdienst und im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung mit unmittelbarer Zwangsgewalt gemäß den §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, berechtigt sind,

               d) zur Durchsetzung einer Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt gemäß § 43 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, berechtigt sind und

                e) im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen werden, die bei einem Beamten einen Anspruch auf eine Gefahrenzulage gemäß § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 begründet.

 

§ 10b Abs. 2 lautet:

„(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine solche Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.“

 

 

B.      Über den vorliegenden Gesetzesentwurfes hinausgehende Novellierungsersuchen:

 

1.   Zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):

 

§ 247 Abs. 5:

Vertragsbedienstete, die gemäß Wehrgesetz 2001 (WG 2001) zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können nach geltendem Recht ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.

 

Seit einiger Zeit gibt es im Österreichischen Bundesheer die gesetzliche Möglichkeit, Ausbildungsdienst zu leisten, weshalb aus ho. Sicht § 247 Abs. 5 entsprechend zu erweitern wäre.

 

Aus diesem Grund wird folgende Novellierung vorgeschlagen:

Im § 247 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „als Militärpersonen aufgenommen werden“ die Wortfolge „und Personen im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

 

 

2.   Zum Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG):

 

Seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung besteht seit geraumer Zeit der Wunsch, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, an geänderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen. Am 20. Juni 2008 wurde ein im BMLV erarbeitete Entwurf einer entsprechenden Novelle an das do. Ressort übermittelt. Ausgehend von den Empfehlungen der Bundesheer-Reformkommission hat das Österreichische Bundesheer seine Auslandspräsenz insbesondere im Bereich der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe verstärkt. Aufgrund dieser Aktualität wird seitens des BMLV ersucht, ehestmöglich Verhandlungen über eine Novellierung des AZHG aufzunehmen.

 

 

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass Anliegen und Novellierungsersuchen des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die im Rahmen vergangener Dienstrechts-Novellen an das do. Ressort herangetragen wurden und denen noch nicht entsprochen wurde, aufrecht erhalten werden.

 

 

 

01.09.2008

Für den Bundesminister:
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