Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundeskanzleramt

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1014 Wien

 

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BMUKK-13.465/0011-III/1/2008

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Mag. Eveline Horvatits

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III/1b

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Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2008;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2008 wie folgt Stellung:

 

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§ 71 Abs. 6 und § 76 Abs. 9 BDG 1979):

Der Entwurf eines § 71 Abs. 6 enthält zur Festlegung des für die Anwendung der Bestimmung relevanten Personenkreises keine eigenständige Umschreibung; es wird stattdessen auf „Ange­hörige[n] gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 abgestellt. § 76 Abs. 1 Z 1 bezieht sich auf die not­wendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Definition im § 76 Abs. 2) oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. § 76 Abs. 4 enthält in Z 2 eine Bezugnahme auf die notwendige Pflege im gemeinsamen Haushalt lebender erkrankter Kinder (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder oder Kinder des Lebensgefährten), die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

 

Mit der im Entwurf eines § 71 Abs. 6 vorgesehenen Wendung „eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4“ würde ein neuer Angehörigenbegriff eingeführt, der wohl die Merkmale „im gemeinsamen Haushalt lebend“, „erkrankt oder verunglückt“ sowie „nahe“ (und damit die Definition des § 76 Abs. 2 rezipierend) aufweist und darüber hinaus das Kind des Lebens­gefährten einbezieht, das aber im Kontext des § 76 nicht als „Angehöriger“ gilt. Der Verweis auf § 76 Abs. 4 dupliziert bezüglich der (leiblichen) Kinder, der Wahl-, Stief- und Pflegekinder die Umschreibung jenes Personenkreises, der sich aus § 76 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ergibt, enthält aber eine lebensaltersbezogene Einschränkung.

 

Der im § 71 Abs. 6 vorgesehene Fall der Urlaubsunterbrechung (mit der eigenständigen Baga­tellgrenze von drei Kalendertagen) dürfte wohl (ungeachtet der geplanten Anrechungs­anordnung im § 76 Abs. 9) technisch keine Pflegefreistellung darstellen. Fraglich ist, ob dem Lebensalter des Kindes im Wege des Verweises auf § 76 Abs. 4 Bedeutung zukommt. Sollte die Intention dahin gehen, dass eine Urlaubsunterbrechung dann, wenn bereits Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch genommen wurde, nur mehr bei Erkrankung eines noch nicht zwölfjährigen Kindes in Betracht kommt, bzw. dann, wenn Pflege­freistellung im Höchstausmaß bereits verbraucht ist, nicht mehr in Betracht kommt, wäre dies zu verdeutlichen.

 

Es wären aus ho. Sicht deutlichere Aussagen insbesondere zum Verhältnis der beiden Rechts­institute und bezüglich einer (nicht bloß durch eine Verweiskette erschließbaren) Umschreibung des Personenkreises geboten, dessen Pflegebedürftigkeit ggf. Anspruch auf Urlaubsunter­brechung auslöst.

 

Im gegebenen Kontext wäre auch zu klären, welches Bescheinigungsinstrumentarium zur Anwendung kommt: die gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Pflegefreistellung im Regelfall vorgesehene bloße Erklärung des Beamten über die Pflegebedürftigkeit oder das ärzt­liche Zeugnis in Verbindung mit der (in EU-Kontext diskussionswürdigen) behördlichen Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes.

 

Die Ausführungen gelten sinngemäß für die analogen Änderungsvorschläge im Vertrags­bedienstetengesetz sowie zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz.

 

Zu Art. 1 Z 8 (§ 95 BDG 1979):

Es stellt sich die Frage, wann eine Verurteilung, die auch wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 302 bis 314 StGB erfolgt ist, als „überwiegend“ aufgrund einer solchen anzusehen ist. Wenn damit auf die gemäß § 28 StGB höchste Strafdrohung bei zusammentreffenden straf­baren Handlungen abgestellt werden soll, könnte dies im Text verankert werden. Die Erläuterungen beziehen sich auf die sog. „echten“ Amtsdelikte gemäß §§ 302 bis 314 StGB, § 313 enthält allerdings die besondere Strafdrohung für „unechte“ Amtsdelikte. Da wohl auch Verurteilungen in Verbindung mit § 313 StGB erfasst sein sollen, wird eine entsprechende Klar­stellung angeregt.

 

Zu Art. 3 Z 5 und 9 (§ 46a und § 67a VBG):

Die vorgesehenen (weiteren) Regelungen über Verwendungsbezeichnungen für Vertrags­bedienstete (Vertragslehrerinnen und -lehrer) erweisen sich als nicht zweckmäßig. Wird das Faktum rechtlich unterschiedlicher Konstruktionen durch (den Amtstiteln ernannter Organwalter entsprechende) Verwendungsbezeichnungen verschleiert, erschwert dies überdies die Personalverwaltung nicht unerheblich. Einem allfälligen Bedürfnis nach „Bezeichnungen“ könnte besser durch Anordnungen im Organisationsrecht oder durch Funktionsbezeichnungen (vgl. die §§ 55a und 57a) entsprochen werden. Solche Regelungen könnten etwa eine Grundlage für die geübte Praxis im Kontakt von Lehrkräften mit Schülern oder Erziehungsberechtigten bilden, sollten ihre Bedeutung aber ausschließlich im „Kundenkontakt“ und nicht im innerdienstlichen Bereich haben.

 

Darüber hinaus ersucht das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur um Aufnahme nachstehender Punke für die Dienstrechts-Novelle 2008:

 

Zu Anlage 1 Z 25.1 BDG 1979 (Lehrpersonal für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Fachschulen für Sozialberufe):

Ergänzung der Ernennungserfordernisse betreffend das Lehrpersonal in den sozialfachlichen Unterrichtsgegenständen an den Fachschulen für Sozialberufe durch Berücksichtigung der erfolgreichen Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 des Bundesgesetzes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 95/1998, oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung zuzüglich einer jeweils einschlägigen Berufspraxis für die Ein­stufung in die Verwendungsgruppe L 2a; auf das diesbezüglich bereits erfolgte Herantreten an das Bundeskanzleramt wird verwiesen.

 

Zu § 92c Abs. 3 VGB:

Die in § 92c Abs. 3 VBG vorgesehene Berücksichtigung der innerhalb der letzten 24 Kalender­monate maßgebenden Entgeltansätze für die Bemessung der Abfertigung auch auf die (in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden) Lehrerinnen bzw. Lehrer des Entlohnungs­schemas I L erfolgte durch die 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983. Die erläuternden Bemerkungen zur Änderung des damaligen § 49 („Abfertigung der Vertragslehrer“; vgl. 150 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVI. GP, Seite 9) enthalten keine sachliche Begründung für die gegenständliche Änderung („Hier wird klargestellt, dass diese Abfertigungsregelung nicht nur auf Vertraglehrer des Entlohnungsschemas II L, son­dern auch auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden ist.“).

 

Für die Bediensteten der nicht dem Lehrerschema zuzuordnenden Entlohnungsgruppen ist demgegenüber für die Berechnung der Abfertigung ausschließlich das zuletzt gebührende Monatsentgelt maßgeblich, sodass insofern eine Ungleichbehandlung gegenüber den in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Lehrerinnen und Lehrern besteht. Da Änderungen im Umfang der Lehrverpflichtung bzw. der Jahresnorm vor allem im Rahmen der meist auf ein Schuljahr abgeschlossenen befristeten Lehrerdienstverhältnisse erfolgen, war die gegenständ­liche Bestimmung nur für die Lehrerinnen und Lehrer des Entlohnungsschemas II L zielführend. Aufgrund der für den Abschluss von II L Dienstverhältnissen bestehenden gesetzlichen Ober­grenze von fünf Jahren und der Einbeziehung aller ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretenden Lehrerinnen und Lehrer in den Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG fehlt § 92c Abs. 3 VBG für den Bereich der II L Lehrerdienstverhältnisse inzwischen der Anwendungsbereich. Die gegenständliche Bestimmung erscheint daher entbehrlich.

Der Entfall der Anwendung des § 92c Abs. 3 VBG auf die in einem unbefristeten Dienst­verhältnis stehenden Lehrerinnen und Lehrer würde für jene zudem die Attraktivität für die Inan­spruchnahme vorüber gehender Herabsetzungen der Lehrverpflichtungen auch im unmittelbaren Vorfeld eines angestrebten Antrittes in den Ruhestand erhöhen und zugleich Beschäftigungs­möglichkeiten für Junglehrerinnen und -lehrer eröffnen.

 

Zu §§ 6, 9 und 10 Abs. 10 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 und § 61b Abs. 3 GehG:

Im Sinne der Verwaltungsververeinfachung wird angeregt, den seinerzeit mit dem Deregu­lierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, aus Vereinfachungsgründen mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2002 befristet und in der weiteren Folge (bis zum Ablauf des 31. August 2008) verlängerten Verzicht auf die Einvernehmensherstellung mit dem Bundes­kanzler wieder befristet vorzusehen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird zeitgleich die Stellungnahme in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Wien, 29. August 2008

Für die Bundesministerin:

Dr. Josef Schmidlechner

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