Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

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GZ S91034/12-FLeg/2008

 

 

Entwurf einer Zivilverfahrens-Novelle 2008 (ZVN 2008);Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für JustizMuseumstrasse 71070 Wien

kzl.b@bmj.gv.at

 

Zu dem mit der do. Note vom 26. Juni 2008, GZ BMJ‑B11.106/0002‑I 8/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2008 – ZVN 2008), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Mit Artikel I Z 2 des Entwurfs soll im § 68 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, betreffend den Gerichtsstand von aktiven Soldaten und Bundespolizisten die erfolgte Umstrukturierung des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachvollzogen werden.

 

Aus ho. Sicht ist die geplante Änderung dieser Norm in der vorliegenden Fassung nicht ausreichend.

 

Nach ho. Dafürhalten sollte im § 68 Abs. 1 JN hinsichtlich der Militärpersonen auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, verwiesen werden.

 

Hinsichtlich der Entsendung in das Ausland sollten neben Soldaten auch jene Personen erfasst werden, welche durch den Bundesminister für Landesverteidigung als zuständigen Bundesminister gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet werden ohne dem Präsenzstand des Bundesheeres anzugehören. Darunter fallen vor allem zivile Experten, welche aus Anlass der Entsendung einen befristeten Dienstvertrag gemäß § 15 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, abgeschlossen haben.

 

§ 68 Abs. 1 und 3 JN sollten daher wie folgt neu gefasst werden:

 

§ 68. (1) Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 in der jeweils geltenden Fassung, gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

 

 

(3) Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für jene Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der jeweils geltenden Fassung, entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort jener Dienststelle, welche diese Entsendung führt.“

 

 

Gegen die übrigen Teile des vorliegenden Entwurfs bestehen aus Sicht der ho. Ressortinteressen keine Einwände.

 

 

Zu Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 


Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

01.09.2008

Für den Bundesminister:
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