Zl. 12-REP-43.00/08 Ht/Hak

 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                               Wien, 2. September 2008

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                                   Per E-Mail
Präsidium des Nationalrats

Betr.:     Zivilverfahrens-Novelle 2008 – ZVN 2008

Bezug:  Ihr Schreiben vom 23. Juli 2008;
GZ: BMJ-B11.106/0002-I 8/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu Art. III Z 8 - § 106 Abs. 1 ZPO

Der geplante Entfall der Eigenhandzustellung von Klagen wird kritisch gesehen. Dem in den Erläuterungen ausführlich behandelten Argument der Kostenreduzierung muss entgegengehalten werden, dass die Zustellung maßgebende Bedeutung für den Fristenlauf hat und somit auch dafür, ob eine Person rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, um ihre Rechte zu wahren. Viele Personen werden nur einmal im Leben mit einer Klage konfrontiert und sollten sich dann der Bedeutung dieses Vorganges und der ausgelösten Fristen bewusst sein, was bei einem „blauen Rückscheinbrief“ in weit höherem Maße zu erwarten ist als bei einem bloßen sonstigen Rsb-Brief.

Die Eigenhandzustellung bei Klagen sollte daher auch weiterhin verpflichtend sein. Ausnahmen könnten etwa dann vorgesehen werden, wenn der Empfänger ein professioneller Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, …) oder eine juristische Person ist, da hier ohnedies erwartet werden kann, dass die Entgegennahme von Klagen zum Alltagsgeschäft gehört.

Allerdings sollte – statt der Abschaffung der Eigenhandzustellung – eher versucht werden, die Möglichkeiten des Elektronischen Rechtsverkehrs dahin zu erweitern, dass Klagen möglichst vollständig elektronisch übermittelt werden. Zu diesem Zweck wäre es denkbar, die bereits heute im E-Government bestehende Möglichkeit elektronischer Empfangnahme von Dokumenten (Zustelldienst) für Parteienvertreter bzw. sonstige Zustellbevollmächtigte verpflichtend vorzusehen oder zumindest in den Gebührenregeln einen diesbezüglichen Unterschied vorzusehen.

Zu Art. III Z 17 - § 521a ZPO

Gemäß § 93 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Sozialversicherungsträger Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

Durch die neu geschaffene Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens ist auf Grund der bestehenden Anwaltspflicht bei Rekursbeantwortungen ein Anstieg der Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren zu erwarten.

Dies wird, nachdem der Großteil der Verfahren im Bereich der Pensionsversicherung läuft und dort ein Bundesbeitrag geleistet wird, zu einer Belastung des Bundes führen.

Zu Art. IV Z 2 - § 81 ASGG

In der geplanten Fassung des § 81 ASGG ist die Übermittlung von Entscheidungen, mit denen Sozialrechtssachen für die Instanz vollständig erledigt werden, nur mehr an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen, die Übermittlung an den Hauptverband soll entfallen.

Der Hauptverband leitet derzeit in Einzelfällen arbeits- und sozialgerichtliche Entscheidungen an die Träger weiter.

Nicht zuletzt aufgrund ihrer Bedeutung für andere Verfahren wäre es ein Nachteil, wenn solche Entscheidungen erst nach ihrer offiziellen Publikation (oder der Aufnahme in das RIS) verfügbar wären und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die nicht unmittelbar davon betroffenen Versicherungsträger damit auch mehr oder weniger vom Zufall abhängt.

Dass die heutige Versendung der Entscheidungen auf Papier nicht zweckmäßig ist, steht außer Frage. Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte unseres Wissens vollständig auch bei der Ausfertigung von Entscheidungen auf EDV umgestellt sind, schlagen wir vor, die bisherige Entscheidungsversendung auf elektronische Übermittlung umzustellen. Dies würde wohl allen betroffenen Stellen Aufwand ersparen und die Bearbeitung der Texte vereinfachen.

Aus unserer Sicht ist es notwendig die Urteilsversendung beizubehalten, sie sollte aber auf EDV umgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: