Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Maria Berger!

 

Der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband gibt nachstehende Stellungnahme zur Änderung der Zivilprozessordnung ab:

 

Nachstehende Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche:

 

5. Nach dem § 73a wird folgender 9. Titel eingefügt: 9. Titel

Gebärdendolmetsch und Taubblindengebärdendolmetsch sowie Zugang zu lesbaren Verfahrensunterlagen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen

 

§ 73b. (1) Ist eine Partei gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetsch

für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten

des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund.

(2) Der Bund trägt auch die Kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache, die die Partei für den

zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind

der Partei bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.“

 

§ 73c. (1) Ist eine Partei gehörlos oder hochgradig hörbehindert und zusätzlich Blind oder hochgradig Sehbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetsch für die Taubblindengebärdensprache (Lormen) beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetsch für die Taubblindengebärden­sprache (Lormen) trägt der Bund.

(2) Der Bund trägt auch die Kosten des Dolmetsch für die Taubblindengebärdensprache (Lormen), die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind

der Partei bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

Gebühren­­anspruchsgesetzes 1975 ergibt.“

 

§ 73d. (1) Ist eine Partei Blind oder hochgradig Sehbehindert, so ist ihr beim Verfahren die Möglichkeit zu geben, dass alle verfahrensrelevanten Unterlagen in Großdruck oder Blindenschrift zur Verfügung gestellt werden, sofern die Partei diese auch selbstständig lesen kann. Die Kosten für die Übertragung trägt der Bund.

(2) Der Bund trägt auch die Kosten die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt in Schriftform mit ihrem Rechtsvertreter und dadurch entstehenden Übersetzungsaufwand für Groß- oder Blinden­druck aufgewendet hat. Diese sind der Partei bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.“

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin, ich würde Sie deshalb ersuchen, die vorgenannten Punkte in die Änderung der ZPO aufzunehmen.

 

Besten Dank im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Höllerer

Präsident des ÖBSV

Vizepräsident der ÖAR