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BMJ-B11.106/0002-I 8/2008  Rp 732/08/AS/Va              4014                  4. Sept. 2008

26. Juni 2008                     Dr. Artur Schuschnigg

 

 

Entwurf Zivilverfahrens-Novelle 2008, Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2008 – ZVN 2008), eingelangt am 23. Juli 2008, und nimmt zu diesem, wie folgt, Stellung:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird grundsätzlich begrüßt, da dieser – neben Ausführungen aufgrund europarechtlicher Normen – eine Reihe von Verbesserungen für Beteiligte von Zivilprozessen enthält.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Inhaltliches:

 

Artikel III Änderung der Zivilprozessordnung

 

ad Z 2 (§ 18 Abs. 4 ZPO)

 

Beschlüsse, mit denen eine Nebenintervention für zulässig erklärt wird, sollen abgesondert anfechtbar werden. Neben den in den EB geschilderten Vorteilen wird darauf hingewiesen, dass mit einer gesonderten Anfechtung eine allfällige Verfahrensverzögerung aufgrund der bekannten Belastung der Gerichte verbunden sein kann.

 

ad Z 8 (§ 106 ZPO)

 

Nach den EB soll unter dem Aspekt der Verringerung der Ausgaben des Bundes sowie unter Verweis darauf, dass die RSa-Zustellung im Verhältnis zur RSb-Zustellung kein unverzichtbares Mehr an Empfängerschutz biete, die Zustellung von Klagen zu eigenen Handen abgeschafft werden.

 

In den letzten Jahren wurden sukzessiv Änderungen des ZustellG zum Nachteil der Empfänger durchgeführt (Z.B. Wegfall des zweiten Zustellversuchs bei Zustellungen zu eigenen Handen [§ 21 ZustellG]).

 

Die in den EB angeführten Punkte mögen zwar inhaltlich nicht unrichtig sein, beleuchten aber unser Erachtens zu wenig die tatsächlichen Gegebenheiten. In der tagtäglichen Flut postalisch zugestellter Informationen aller Art bewirkt der sog. blaue Brief eine erhöhte Aufmerksamkeit - dies nicht nur beim Adressaten sowie dem Empfänger, sondern auch beim Zusteller (da auch dieser erhöhte Pflichten  hat). Gerade im Bereich der Wirtschaft erfolgt in aller Regel keine Hinterlegung, sondern die direkte Zustellung; zudem ist bei Empfängern, die keine natürliche Personen sind, befugten Vertretern zuzustellen – diese sind nicht zu verwechseln mit Ersatzempfängern. Es ist bekannt, dass die "Zustellqualität" in letzter Zeit nicht besser geworden ist. Es sollte daher weiterhin der "blaue Brief" für besonders wichtige Dokumente, zu denen auch Klagen etc. zählen, beibehalten werden. Das Kostenargument vermag nicht zu überzeugen, da mit diesem sehr viele nützliche Einrichtungen „eingespart“ werden könnten, ohne dass ausreichend der sachliche Nutzen betrachtet wird. Es handelt sich bei den gegenständlichen Zustellungen um derart entscheidende Verfahrensschritte mit nachträglich bedeutsamen Folgen, dass hier die „Kostenreduzierung“ für den Bund in den Hintergrund zu treten hat. Vielmehr sollte die gegenständlichen Reformbestrebungen dazu verwendet werden, dass alle Zustellungen, die bedeutende Rechtsfolgen auslösen können, zu eigenen Handen durchzuführen sind (siehe auch § 22 Satz 2 AVG).

 

Die WKO spricht sich daher für die Beibehaltung der Zustellung von Klagen zu eigenen Handen aus.

 

ad Z 12 (§ 252 ZPO)

 

Das Europäische Mahnverfahren enthält im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren keine Wertgrenze.

 

Wenn diese Grenze im Europäischen Mahnverfahren - das aber nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt – nunmehr aufgelöst werden soll, wäre es überlegenswert, auch innerhalb Österreichs ein derartiges Mahnverfahren ohne Wertgrenze einzuführen. Damit könnte ein Gleichklang mit der Europäischen Regelung hergestellt und eine Inländerdiskriminierung hintangestellt werden. 

 

Dieser Überlegung steht aber die Gefahr gegenüber, dass versehentlich nicht beeinspruchte Zahlungsbefehle in großer Höhe ohne ein ordentliches Verfahren in Rechtskraft erwachsen könnten. In Kombination mit dem Wegfall der Zustellung zu eigenen Handen wäre das Risiko noch erheblich erhöht.

 

Abs. 3: Sofern der Kläger nicht ausdrücklich beantragt, im Fall des Einspruchs das Verfahren zu beenden, ist das Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 EuMahnVO vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weiterzuführen.

 

Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine weitere Unterscheidung zum innerstaatlichen Prozessrecht sind nicht mehr gerechtfertigt. Das weitere Procedere sollte daher möglichst frühzeitig entsprechend dem innerstaatlichen Prozessrecht einsetzen. Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren hat das Gericht sowieso die Möglichkeit (sowohl beim „leeren“ als auch beim „nichtleeren“ Einspruch), die Parteien aufzufordern, sämtliches Prozessvorbringen zu erstatten und sämtliche Beweismittel zu benennen. Diese Funktion hat im Gerichtshofverfahren i.d.R. die Klagebeantwortung. Es sollte daher angeordnet werden, dass nach Einlangen des Einspruchs so vorzugehen ist, wie dies auch in allen anderen Verfahren gesetzlich vorgesehen ist. Dies würde auch einer Beschleunigung des Verfahrens dienen.

 

Abs. 4: Nach Art. 10 Abs. 2 EuMahnVO (nicht lt. EB Art. 8 Abs. 2, S. 18) unterliegen dem nationale Recht die Folgen hinsichtlich jenes Teils der ursprünglich eingeklagten Forderung, die durch Zustimmung des Klägers durch die Änderung der Klage nunmehr nicht mehr Teil der eingeklagten Forderung sind. Die Wortfolge „Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen dem nationalen Recht“ ist nur im Gesamtkontext des Art. 10 verständlich. In § 252 Abs. 4 verbleibt diese dort zusammenhanglose Regelung missverständlich. Abs. 4 sollte daher zum besseren Verständnis lauten (vgl. auch § 237 Abs. 4 ZPO):

 

„(4) Wird der Antrag nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geändert, so gilt für den nicht durch den Antrag weiterverfolgten Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung, dass dieser neuerlich angebracht werden kann.“

 

ad Z 17 (§ 521a ZPO)

 

Nach § 521a Abs. 1 soll nunmehr die Zweiseitigkeit des Rekurses den Regelfall darstellen. Lediglich Rekurse gegen „bloß verfahrensleitende“ Beschlüsse sollen einseitig bleiben. Im Interesse der Rechtsklarheit und –sicherheit sollte festgehalten werden, welche Beschlüsse als „bloß verfahrensleitend“ bzw. als „nicht bloß verfahrensleitend“ anzusehen sind.

 

ad Z 18 (§ 548 ZPO)

 

Für das österreichische Zivilprozessrecht neu ist die schriftliche Abhandlung von Verfahren, wie dies nunmehr durch das Europäische Bagatellverfahren der Fall sein wird. Wir weisen auf das Spannungsverhältnis des rein schriftlichen Verfahrens zum Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens und zur Frage des unmittelbaren Eindruckes bei der Beweiswürdigung (schriftliche Zeugenaussagen sollen ja zulässig sein), wie sie der österreichischen Rechtstradition entsprechen, hin.

 

Problematisch erscheint, dass nach nationaler Rechtsordnung geregelt ist, ob ein Rechtsmittel möglich ist oder nicht. Das könnte zu erheblichen Unterschieden im Rechtsschutz führen, je nachdem, in welchem Land das Verfahren geführt wird, und dies, obwohl die Entscheidung ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels in allen europäischen Ländern vollstreckbar ist.

 

Nun führen die EB wohl aus, dass dieses Verfahren nicht anzuwenden ist auf die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen.

 

Das vermag zu verwundern. Wenn das bedeutet, dass etwa ein ausländischer Vermieter, indem er monatlich Mietzins einklagt, dies nach dem Bagatellverfahren beantragen kann, so ist damit der Schutz der Geschäftsraummieter erheblich eingeschränkt. Überprüfungen des angemessenen Mietzinses, Mietzinsminderungsansprüche u.ä.m. wären damit deutlich beschränkt.

 

In einem nachfolgenden Verfahren, gestützt auf rechtskräftig festgestellte Mietzinsrückstände, die in solchen Bagatellverfahren durch monatliche Einklagung festgestellt wurden und insgesamt einen erheblichen Betrag erreichen können, kann aber mit einer Räumungsklage vorgegangen werden, ohne dass der Mieter i.S.d. § 33 MRG die Möglichkeit hat, vorerst den Rückstand feststellen zu lassen. Er verliert somit die Möglichkeit, die Höhe des Mietzinses in einem ordentlichen Verfahren feststellen zu lassen..

 

Für Besitzstörungsklagen gilt Ähnliches.

 

Wir sind daher der Ansicht, dass insb. sowohl im Bestandrecht als auch etwa bei Besitzstörungsklagen entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind, wie mit derartigen Entscheidungen in Bagatellverfahren umzugehen ist, dies insbesondere, wenn diese Einfluss auf nachfolgende Verfahren haben.

 

ad Z 22 (§ 564 ZPO)

 

Dass gerade bei der Aufkündigung wieder auf die Zustellung zu eigenen Handen abgestellt werden soll, stützt unsere Argumentation, dass dies allgemein bei allen Klagen der Fall sein soll.

 

Wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Meinung ist, es sei unerheblich, ob eine Klage zu eigenen Handen zugestellt werde oder nicht, müsste dies auch für die Aufkündigung gelten.

 

Es ist sonst nicht nachvollziehbar, warum eine Klage, mit der unter Umständen Beträge von mehreren Millionen Euro geltend gemacht werden, nicht zu eigenen Handen zugestellt werden muss, eine Aufkündigung für ein Kellerlager aber schon.

 

 

Sonstiges (Redaktionelles u.ä.m.):

 

Artikel III Änderung der Zivilprozessordnung

 

Z 5 (§ 73b ZPO)

 

Nach § 73a ZPO soll ein „9. Titel“ eingefügt werden – dies unter Berücksichtigung der nach dem Entwurf des 2. Gewaltschutzgesetzes, Artikel II Z 1, geplanten Änderung der ZPO. Die Schreibweise „9. Titel“ weicht sowohl von den vorhandenen Titelbezeichnungen der ZPO als auch vom genannten Entwurf („Achter Titel“) und den EB ab (siehe auch beispielsweise Überschrift vor § 615).

 

Nach Z 59 der legistischen Richtlinien 1990 darf eine „sinngemäße“ Anwendung anderer Rechtsvorschriften nicht angeordnet werden (§ 73b Abs. 2). Dies betrifft auch ähnliche Formulierungen an anderen Stellen des Entwurfs.

 

Z 9 (§ 121 Abs. 3 ZPO)

 

Der Entwurf lautet:

 

„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen und zur Aufhebung der Verordnung 2000/1348/EG, ABl. L 324 vom 11.7.2007, S. 79, bleiben unberührt.“

 

Darin scheinen einige Ungenauigkeiten enthalten zu sein. Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 lautet:

 

„Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates“

 

und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. Dezember 2007, ABl. L 324/79, veröffentlicht. Soweit ersichtlich wurden am 11. Juli 2007 Stücke mit der Bezeichnung „L 181“ im Amtsblatt publiziert.

 

Da es sich um einen Übertragungsfehler zu handeln scheint, wird angeregt, die rein deklarative Bestimmung des § 121 Abs. 3 zu berichtigen, z.B. wie folgt:

 

„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, bleiben unberührt.“

 

Z 12 (§ 252 ZPO)

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens datiert vom 12. Dezember 2006 und wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 399/1).

 

Das angeführte Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt (auf das im Allgemeinen abgestellt wird, s. für viele z.B. § 83 KartellG) ist unrichtig. Es wird daher vorgeschlagen, entweder das Datum wegzulassen, oder die Bestimmung anders zu berichtigen, z.B. wie folgt:

 

„§ 252. (1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1, lassen die §§ 244 bis 251 unberührt. …“

 

Z 13 (§ 277 ZPO)

 

Da die §§ 275 ff unter der Überschrift „Beweisaufnahme“ stehen, sollte die Überschrift entfallen. Zudem – da diese Möglichkeit eine Verfahrensart bei der Beweisaufnahme darstellt - sollte überlegt werden, diese Bestimmung in den §§ 288 ff einzufügen, wo sie einen besseren Zusammenhang hätte.

 

Z 18 (§ 548 ZPO)

 

Abs. 1: Auch hier erfolgt – neben Tippfehlern – wieder ein verwirrendes Zitat einer Verordnung (EG). Es müsste der Logik folgend heißen: „… Forderungen, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1, nichts anderes …“.

 

Abs. 2: Der gesamte Ausdruck „außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007“ sollte zwischen zwei Bindestriche gesetzt werden.

 

 

Artikel IV Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Z 1 (§ 20 ASGG)

 

In den EB wird richtigerweise das „Erweiterte Präsidium“ der Wirtschaftskammer Österreich angeführt. Diese Schreibweise resultiert aus den §§ 24 und 36 WKG und sollte es daher richtigerweise auch in § 20 Abs. 1 Z 1 (lit. a) lauten:

 

„1. für die Berufsgruppe 1 das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich,“ 

 

und in § 20 Abs. 2 Z 1 (lit. c):

 

„1. für die Berufsgruppe 1 das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Wirtschaftskammern in den Ländern,“.

 

 

Erläuternde Bemerkungen Allgemeiner Teil

 

Europäisches Mahnverfahren:

 

Nach den Erläuternden Bemerkungen soll die 30-Tages-Frist als materiell-rechtliche Frist zu behandeln sein („Langt innerhalb dieser Frist kein Einspruch ein, …“, S. 3). Nach Art. 16 Abs. 2 der EuMahnVO muss der Einspruch innerhalb von 30 Tagen versandt werden. Die Divergenz ist auch bei Vergleich mit der englischsprachigen Version der EuMahnVO nicht erklärbar.

 

 

Erläuternde Bemerkungen Besonderer Teil

 

Artikel III Änderung der Zivilprozessordnung

 

Zu Z 12 (§ 252)

 

Das Zitat (EB, S. 17) der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl. 143 vom 30.4.2004, S. 15, sollte richtig gestellt werden (statt „21.4.2004“ „30.4.2004“).

 

Zu Z 19 und 20

 

Die Z 19 und 20 betreffen die §§ 549 bis 559 und nicht lediglich die §§ 555 ff.

 

 

Artikel VII Änderung des Rechtspflegergesetzes

 

Zu Z 4 (§ 46) betrifft Z 5 des Gesetzesentwurfs.

 

 

Abschließend ist auszuführen, dass eine Reihe der Vorschläge Verbesserungen für Prozessbeteiligte bringen kann (z.B. hinsichtlich der Gebärdendolmetscher). Wir ersuchen jedoch ebenso, die von uns aufgeworfenen Bedenken zu berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.