Textfeld: Bundesministerium für 
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1012 Wien

Eisenstadt, am 21.08.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B409-10005-2-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandels­gesetz 2008 – ArtHG 2008); Stellungnahme

 

Bezug:   BMLFUW-LE.4.1.5/0012-I/3/2008

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2008 – ArtHG 2008) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

§ 5 des geltenden ArtHG ist beizubehalten. Er ist im gegenständlichen Entwurf entfallen, ohne dass dies in den Erläuterungen erwähnt bzw. erklärt wird (in einem zu einem früheren Zeitpunkt ausgesandten Entwurf – VSt-1359/504 vom 7. November 2007 – war er noch enthalten). Nach ho. Ansicht können diese Bestimmungen durch den (unverändert gebliebenen) § 6 Abs. 2 des gegen­ständlichen Entwurfes (bzw. § 7 Abs. 2 im geltenden ArtHG) nicht ersetzt werden. Die in § 5 des geltenden ArtHG normierten Auskunftspflichten stellen wesentliche Grundlagen für die Erstellung von Gutachten im Zuge von Anträgen auf Bescheinigungen oder Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dar. Nach ho. Auffassung decken die Begriffe „die Herkunft oder den Verbleib“ in § 6 Abs. 2 des gegenständlichen Entwurfes nicht erschöpfend die in § 5 des geltenden ArtHG normierte zeitliche Komponente („vor Inkrafttreten…“) bzw. Zweck­bestimmung („für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke…die der der Erhaltung der Art dienen“) ab. Bei Beibehaltung kann die Bestimmung „vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des ArtHG 1998 eingeschränkt und der letzte Satzteil hinsichtlich der Behörden entsprechend dem Entwurf aus dem November 2007 adaptiert werden.

 

ad Erläuterungen, Allgemeiner Teil, viertletzter Absatz, vierte Zeile: Die Formulierung „da alle derzeit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf Bundesbehörden übertragen werden sollen“ ist missverständlich. Hier sollte einschränkend klar gestellt werden, dass dies nicht – wie in den vorangehenden Absätzen erläutert – die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden, die in mittelbarer Bundesverwaltung verbleiben, beinhaltet.

 

ad Erläuterungen zu § 5, Abs. 5, dritter Absatz, vorletzte Zeile: Die Anforderung „verlässlich“ ist bereits im geltenden ArtHG verankert und daher keine neue Ergänzung.

 

ad Erläuterungen zu § 13, Abs. 3, zweiter Absatz, erste Zeile: Die Formulierung „Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörden werden in unmittelbarer Bundesverwaltung wahrgenommen“ ist falsch. Es hat zu heißen „… in mittelbarer Bundesverwaltung…“.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag. Muskovich


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 21.08.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag. Muskovich