GZ ● BKA‑602.303/0002‑V/8/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMLFUW‑LE.4.1.5/0012‑I/3/2008

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG);

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zur Zitierung von Rechtsvorschriften:

1.  Die Zitierung einzelner Paragraphen oder Artikel in Verbindung mit dem Titel oder Kurztitel hat stets nach dem Muster „§ ... des ...gesetzes“ bzw. „§ ... der ...verordnung“ zu erfolgen (vgl. LRL 136); es muss daher zB „§ 17 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes“ lauten.

Wird jedoch eine Abkürzung verwendet, ist der bestimmte Artikel nicht zu setzen; unrichtig ist daher zB das Zitat „§ 17 des FinStrG“.

2.  Bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift sind jedenfalls der Titel (und zwar der Kurztitel, sofern ein solcher existiert) und die Fundstelle der Stammfassung anzugegeben; wenn bei dieser Gelegenheit auch die amtliche Abkürzung angeführt wird, sollte in weiterer Folge nur mehr die Abkürzung genannt werden (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109).

3.  Bei der Angabe der Fundstelle hat das Jahr der Verlautbarung zu entfallen, wenn es mit dem in Titel, Kurztitel oder Abkürzung genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132).

4.  Die in § 1 Z 1 vorgegebene Zitierweise „Verordnung (EG) Nr. 338/97“ sollte in weiterer Folge einheitlich verwendet werden.

Zu § 1:

Da es in den Begriffsbestimmungen jeweils um einen einzigen Begriff geht, sollte es im Einleitungsteil statt „bedeuten“ besser „bedeutet“ heißen; als alternative Formulierung käme die Formulierung „[...] bedeuten die Begriffe:“ in Frage.

Zu § 2:

Den vorliegenden Regelungen zufolge wird zu allem ermächtigt, was gemeinschafts­rechtlich geboten ist (Abs. 1 Z 1 und Abs. 2) bzw. was „im Interesse der Erhaltung [...] geboten“ ist (Abs. 1 Z 2). Auch wenn diese Regelungen der bisherigen Rechts­lage entsprechen, ist es fraglich, ob derartige Ermächtigungen dem Determinierungs­gebot des Art. 18 B‑VG genügen.

Zu § 3:

In Abs. 1. wäre – auch hier: trotz Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage – zu prüfen, ob das Wort „unentgeltlich“ im vorliegenden Zusammenhang nicht als überflüssig entfallen könnte.

Zu § 4:

Die Formulierung „von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfasst“ wirft Unklarheiten in mehrfacher Hinsicht auf:

–       Die Regelung könnte dahin verstanden werden, dass die Regelung nur für solche Exemplare gelten soll, die entweder vom Bundesgesetz oder aber sowohl von Verordnung als auch Durchführungsverordnung erfasst sind. Sie könnte aber auch dahin ausgelegt werden, dass es um Exemplare geht, die jedenfalls von der Durchführungsverordnung, zusätzlich aber auch entweder von Gesetz oder Verordnung erfasst sind.

–       Die alternative Gegenüberstellung von Bundesgesetz und Verordnung zwingt zu der Schlussfolgerung, dass eine Mitteilungspflicht für die Abfertigung – sinnwidrigerweise – auch solcher Exemplare besteht, die dem Bundesgesetz nicht unterliegen.

–       Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich weiters zwingend, dass eine Mitteilungspflicht auch bei Exemplaren besteht, die der Verordnung nicht unterliegen; wie in einem solchen Fall die „Einordnung in die Anhänge der Verordnung“ erfolgen soll, ist allerdings unklar.

Zu § 5:

Abs. 3:

Das Abstellen auf „zu Art. 19 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Durch­führungsverordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen“ ist verfassungs­rechtlich insoweit problematisch, als damit – vgl. die Begriffsbestimmung in § 1 Z 3 – keineswegs feststeht, dass hier bloß auf unmittelbar anwendbares Gemeinschafts­recht verwiesen wird.

Abs. 4:

Es sollte klargestellt werden, ob mit dem Begriff „Vollzugsbehörde“ auf § 13 Abs. 1 oder aber auf § 14 Bezug genommen wird.

Die Wortfolge „gemäß der Verordnung nach Abs. 2“ im letzten Satz könnte wohl als überflüssig entfallen.

Abs. 5:

Zum Begriff „Vollzugsbehörde“ vgl. den Hinweis zu Abs. 4.

Das „und“ nach der Wortfolge „verlässlich sind“ sollte durch ein Komma ersetzt werden.

Zu § 6:

Abs. 3:

Die Wortfolge „der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber“ wirft die Frage auf, ob es im Belieben der Behörde liegt, eine dieser Personen oder alle zu verständigen.

Unklar ist, nach welchen Kriterien die „Tunlichkeit“ oder „Untunlichkeit“ der Ver­ständigung zu beurteilen ist.

Unklar ist weiters, warum der „Verfügungsberechtigte“ zwar im zweiten, nicht hin­gegen im dritten Satz erwähnt wird.

Abs. 4:

Abweichend von § 6 Abs. 1, 2 und 5 ist hier von „gemäß § 13 [...] mit der Vollziehung betrauten Organe[n]“ die Rede.

Zu § 7:

Abs. 3:

Zweckmäßigerweise sollte nicht auf die Begehung einer Straftat, sondern auf die rechtskräftige Verurteilung abgestellt werden.

Zur Schreibweise von Zahlen vgl. LRL 141; statt „5“ sollte es „fünf“ heißen.

Abs. 4:

Eine Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei bloß fahrlässiger Begehung erscheint aus­gesprochen hoch; sie entspricht damit der Strafdrohung für fahrlässige Tötung (§ 80 StGB).

Abs. 6:

Es wird angeregt, auch hier von „Straftaten“ (und nicht von „Vergehen“) zu sprechen.

Zu § 8:

Abs. 1:

Es wird angeregt, das Wort „jedoch“ bereits im Konditionalsatz anzuführen: „[...], sofern jedoch ein Exemplar [...] betroffen ist, mit Geldstrafe [...]“.

Abs. 2:

Es wäre zu überlegen, den Terminus „Straftat“ durch „Finanzvergehen“ zu ersetzen.

Vgl. den Hinweis zu § 7 Abs. 3.

In Hinblick auf die Strafdrohung von 120 000 Euro wird auf die – wenn auch von der Lehre mit guten Gründen angezweifelte (vgl. Öhlinger, Die Geldstrafe im Ver­waltungsstrafrecht. Verfassungsrechtliche Grenzen gegenüber dem Justizstrafrecht, ÖJZ 1991, 217-222; Miklau, Zur Funktion der Geldstrafe. Ist die Höhe der Strafdrohung ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen dem Justiz- und dem Verwaltungsstrafrecht?, ÖJZ 1991, 361‑365; Burgstaller, Art 91/2‑3 B‑VG Rz 43 f, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [2000]) – Judikatur des Verfassungs­gerichtshofs (vgl. VfSlg 12151/1989 und 14361/1995) hingewiesen, wonach die Ver­hängung besonders hoher Geldstrafen den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist.

Abs. 3:

Nach dem Wort „begeht“ ist ein Komma zu setzen.                  

Abs. 4:

Auch hier ist nach dem Wort „begeht“ ein Komma zu setzen.

Die Z 2 muss sprachlich überarbeitet werden („wer [...] der [...] Rücksendung [...] nicht nachkommt“). Denkbar wäre eine Formulierung wie „wer entgegen [...] abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet“; jene Bestimmung, die die Verpflichtung zur unverzüglichen Zurücksendung normiert, wäre hier anzuführen.

Abs. 6:

Unklar ist, wieso im letzten Satz nur auf Abs. 1, nicht hingegen auch auf Abs. 2 Bezug genommen wird.

Zu § 9:

Abs. 1:

Es wird angeregt, den Einleitungsteil zu verkürzen:

§ 9. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

           1. [...]

           2. [...], wenn

                a) [...] oder

               b) [...],

erkennen.

Auf die Fehlschreibung „3.000“ (richtig: „3 000“) wird aufmerksam gemacht.

Abs. 2:

Sofern unter „geringfügige[n] Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG“ die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Finanzvergehen gemeint sind, wird folgende Formulierung angeregt: „Hat jemand durch dieselbe Tat geringfügige Finanz­vergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 begangen, so [...].“

Zu § 10:

Anzuzeigen sind wohl nicht die Exemplare; anzuzeigen ist vielmehr deren Beschlag­nahme; aus diesem Grund – und auch im Interesse größerer Übersichtlichkeit – wird folgende Strukturierung des Paragraphen angeregt:

§ 10. Wenn

           1. lebende Exemplare [...] eingeführt wurden,

           2. weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 vorliegt und

           3. die Frist nach Art. 49 des Zollkodex ungenützt verstrichen ist oder die Exemplare zu verderben drohen,

sind die Exemplare [...] zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist [...] anzuzeigen.

Zu § 13:

Abs. 1 und 2:

In Abs. 1 sollte es „im Sinne des Art. IX [...] und des Art. 13 [...]“ heißen.

Die Zweckmäßigkeit des Nebeneinanders von „Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX [...] und des Art. 13 [...]“ und „Vollzugsbehörde (§ 14 Abs. 1)“ erscheint fraglich (vgl. in diesem Zusammenhang die Anmerkungen zu § 5 Abs. 4 und 5). Es wäre in Er­wägung zu ziehen, im Abs. 2 die Formulierung „sind bei der Behörde, die gemäß § 14 zur Vollziehung berufen ist, [...] einzubringen“ zu verwenden.

Abs. 3:

Auf die Fehlschreibung „wahr zunehmen“ (richtig: „wahr­zunehmen“) wird aufmerk­sam gemacht.

In den Gesetzesmaterialien zum geltenden Artenhandelsgesetzes (RV 839 BlgNR XX. GP, 9) heißt es: „Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde [...] fallen in die Landeskompetenz. Sie sind daher wie bisher von den nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Einrichtungen wahrzunehmen. Diese sind durch entsprechende Landesgesetze festzulegen.“ und „Angelegenheiten des Tier- und Naturschutzes sowie des Jagd- und Fischereiwesens fallen in die Zuständigkeit der Länder. Diese sind somit berufen, die erforderlichen flankierenden Regelungen [...] zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung der wissenschaftlichen Behörde [...].“ Welche Überlegungen hinter der nun vorgeschlagenen Regelung stehen, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen.

Abs. 4:

Für den Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ wäre die Formatvorlage „993_Fett“ zu verwenden (Layout-Richtlinie 2.4.1).

Aus welchem Grund die vorliegende Regelung in Verfassungsrang gehoben werden soll, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus den Erläuterungen. Es dürfte – soweit es sich um die Vollziehung  von „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ handelt – ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B‑VG vorliegen; die Regelung bedarf daher der Zustimmung durch die Länder.

Zu § 14:

Dass die Vollziehung „je nach Zuständigkeitsbereich“ sowohl dem Landwirtschafts­minister als auch dem Finanzminister zukommen soll (so Abs. 3), erscheint wider­sprüchlich.

Zu § 15:

Überschrift:

Die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842).

Abs. 1:

Es sollte „am 1. Jänner 2009“ heißen (LRL 143).

Abs. 2 und 3:

Zur Schreibweise „In-Kraft-Treten“ vgl. den Hinweis zur Überschrift.

Abs. 4:

Auf die Fehlschreibung „BGBL.“ wird aufmerksam gemacht.

Abs. 5:

Es muss „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998“ heißen.

III.  Zu den Erläuterungen:

1.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Der Gebrauch von jargonhaften Termini wie „enforcement – Bereiches“ (richtig: „enforcement-Bereiches“) und „enforcement-Kompetenzen“ sollte überdacht werden.

Welche Bestimmungen des Entwurfs sich auf den Kompetenztatbestand „Bundes­finanzen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG) stützen, ist nicht ersichtlich.

2.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu § 2 bis 4:

Es sollte „Zu §§ 2 bis 4:“ heißen.

Zu § 5:

Im Bescheid vorgeschriebene Nebenbedingungen können nur dann „als auflösende Bedingungen“ angesehen werden, wenn sie als solche formuliert sind; der Hinweis in den Erläuterungen erscheint daher irreführend. Darüber hinaus steht die Zulässigkeit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen nur dann außer Frage, wenn sie im Ge­setz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungs­recht3 [1987], 273; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungs­recht3 [1996], 558; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 413/2; Raschauer, All­gemeines Verwaltungsrecht2 [2003], Rz 966); dies ist hier aber nicht der Fall.

Auf die unrichtige Formatierung des Anführungszeichens vor dem Wort „verlässlich“ wird aufmerksam gemacht.

Zu § 13:

Die Ausführungen zu § 13 werden umfassend zu überarbeiten sein (vgl. die Hinweise zum Gesetzes­text).

IV.  Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erinnert aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an sein in Hinblick auf die der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenes Rundschreiben vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007. Die aussendenden Stellen werden ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at (nicht mehr: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at) zu senden; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist nicht mehr erforderlich.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

5. September 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt