Zl.
12-REP-43.00/08 Ht/Hak |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 26. August 2008
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Betr.: Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Bezug: Ihr
E-Mail vom 30. Juli 2008;
GZ: BMSK-24110/0003-II/A/4/2008
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich bestehen gegen den Entwurf zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit keine Einwände.
Nachstehende redaktionelle Bereinigung sollte jedoch vorgenommen werden bzw. sollten hinsichtlich des neuen Abschnittes I A (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) die angeführten Ergänzungen die diesbezüglichen Bestimmungen präzisieren:
Zu Art. III Z 2
Die Wortfolge „a) in Bezug auf Österreich:“ muss richtiger Weise „b) in Bezug auf Österreich:“ lauten.
Zu Art. 5b – Sonderbestimmungen
Im Hinblick darauf, dass in anderen bilateralen Verträgen (z.B. mit Bosnien/Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, der Türkei) abweichende Entsendungsfristen im Ausmaß von 24 Kalendermonaten enthalten sind, sollte die Entsendungsfrist von 60 Kalendermonaten aus unserer Sicht jedenfalls im Abkommenstext normiert und nicht ausschließlich in den Erläuterungen erwähnt werden.
Art. 5b Abs. 1 sollte wie folgt lauten:
„(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt während der ersten 60 Kalendermonate der Entsendung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre.“
Zu Art. 5e - Ausnahmen
Der Formulierung zufolge wurde auf die in anderen Verträgen üblicherweise verpflichtende Antragstellung des Dienstnehmers bzw. Selbständigen auf Ausnahmevereinbarung nicht Bedacht genommen.
Art. 5e sollte wie folgt lauten:
„Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5a bis 5d vereinbaren.“
* * *
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Wandlung am Arbeitsmarkt und die schwierigen Arbeitsbedingungen ein Trend zur Selbständigkeit erkennbar ist. Insbesondere im Bereich der freiberuflichen Kunstschaffenden (z.B. Musiker) und Berater (Consulter) sind (projektbezogene) kurzfristige Entsendungen als Selbständiger ins Ausland die Regel geworden. Diesbezügliche Sonderbestimmungen wurden für Selbständige bilateral bisher nicht aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: