BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

ABTEILUNG FÜR SOZIAL- UND GESUNDHEITSPOLITISCHE ANGELEGENHEITEN

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-4574

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AU.4.15.15/0001-IV.3/2008

Datum:

22. August 2008

Seiten:

1+2

An:

roman.zens@bmsk.gv.at

bernhard.spiegel@bmsk.gv.at

christoph.pramhas@bmsk.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

Von:

Ges. Dr. Thomas Buchsbaum

SB:

Mag. Leibetseder

DW:

3230

 

BETREFF:   Entwurf eines österreichisch-australischen Zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen über soziale Sicherheit ; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ GZ: BMSK-24110/0003-II/A/4/2008

vom 15.07.2008

 

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten regt folgende Modifikationen an:

 

 

Im Vorblatt sollten die Titel der Abkommen beim ersten Zitat mit ihrem vollständigen Titel genannt werden. Zum Punkt „Alternativen“ kann auf den Erlass des BKA GZ BKA-600.824/0005-V/2/2007 vom 6. November 2007 verwiesen werden.

 

7. Zum Punkt „Alternativen:

Hier wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben sowie kurz zu begründen, warum man von ihrer Realisierung Abstand nehmen will (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt zB die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete Alternative in Frage und ist daher auch nicht im Vorblatt anzugeben.

 

Es werden daher folgende, im Änderungsmodus markierte Änderung des Vorblatts angeregt:


Vorblatt

 

Problem:

Seit dem Abschluss des (ersten) Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit im Jahre 2001 (BGBl. III Nr. 192/2002) sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel:

Durch das vorliegende 2. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen.

Inhalt/Problemlösung:

Die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu Australien an die Rechtslage der anderen bilateralen Abkommen anzupassen.

Alternativen:

Keine.

[…]

 

 

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Bei Abkommen beginnt der Allgemeine Teil der Erläuterungen mit dem Statusabsatz (unter Verwendung des vollen Titels des Abkommens); diesem sollte ein mit dem narrativen Teil des MRV identischer Text folgen.

 

Der erste Absatz sollte daher dem Statusabsatz im (künftigen) MRV angeglichen werden und überdies die rezente B-VG-Novelle berücksichtigen. Folgende Änderungen werden daher angeregt:

 

Das 2. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Im folgenden Absatz sollte mit den bereits bestehenden Verpflichtungen Ös begonnen werden:

 

„Österreich ist Partei des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl. Nr. 656/1992 idF des Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl. III Nr. 192/2002. […]“

 

Für den darauf folgenden Text der Allgemeinen Erläuterungen ist zu bedenken, dass dieser auch Text des MRV sein soll, und daher einen kurzen und auch für Laien auf den ersten Blick verständlichen Überblick bieten sollte. Eine Überarbeitung wird daher angeregt.

 

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Im Text zu Art. III Z 4 lit. b sind die ersten Buchstaben („Art. 5“) unabsichtlicherweise fett gedruckt.

 

 

Sollte im Rahmen der Verhandlungen noch eine Gelegenheit zu einer Änderung des Abkommensentwurfes bestehen, so wird angeregt, dass mit Bedacht auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vorrang der Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten festgehalten werden könnte, beispielsweise mittels einer Bestimmung wie folgt:

 

„Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus deren Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Regierung der Republik Österreich unterrichtet die Regierung von Australien über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Parteien entsprechende Gespräche auf, um die geeigneten Maßnahmen zu vereinbaren, die sich aus diesen Entwicklungen für die Anwendung bzw. den Wortlaut der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben.“

 

Dies darf insbesondere im Hinblick darauf angeregt werden, dass weder das ursprüngliche Abkommen i.G. noch das 1. Zusatzabkommen i.G. eine solche „Gleitklausel“ enthalten.“

 

Für die Bundesministerin:

Buchsbaum m.p.