Gz BKA-F141.020/0060-II/4/2008

Abteilungsmail ii4@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag. Marie-Theres PRANTNER

Pers. E-mail marie-theres.prantner@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7541

Ihr Zeichen

An das

Präsidium des Nationalrats

Parlament

1017 Wien

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Begutachtung; Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betreffend 13. Familienbeihilfe

 

Die Bundeskanzleramt-Frauensektion übermittelt Ihnen in der Beilage die Stellungnahme zum Entwurf des Familienlastenausgleichsgesetz zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme.

 

 

Beilage

 

 

 

21. August 2008

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

 

 

Gz BKA-F141.020/0060-II/4/2008

Abteilungsmail ii4@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag. Marie-Theres PRANTNER

Pers. E-mail marie-theres.prantner@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7541

Ihr Zeichen

 

Frau Dr.in Herta Papacek

  

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

herta.papacek@bmgfj.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Begutachtung; Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betreffend 13. Familienbeihilfe

 

 

Aus frauenpolitischer Sicht wird gegenständlicher Entwurf grundsätzlich sehr begrüßt.

 

Dennoch ist kritisch anzumerken, dass die finanzielle Belastung, die Familien und insbesondere AlleinerzieherInnen – überwiegend Frauen - aus der Betreuung jüngerer Kinder erwächst, in keinster Weise berücksichtigt ist.

Die Notwendigkeit der Betreuung jüngerer Kinder hat regelmäßig zur Folge, dass ein Elternteil, meist die Mutter, vorübergehend gänzlich aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder zumindest die Arbeitszeit verringert.

Aufgrund des dadurch häufig erheblich reduzierten Familieneinkommens sind Familien in dieser Phase durch Teuerungen besonders belastet. Diese Situation trifft auf AlleinerzieherInnen noch verschärft zu.

Aus frauenpolitischer Sicht wird daher die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf eine 13. Familienbeihilfe auch für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres  für notwendig erachtet und wird ersucht, einen entsprechenden Anspruch gesetzlich vorzusehen.

 

 

21. August 2008

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

 

Elektronisch gefertigt