per E-Mail an: heinz.wittmann@bmgfj.gv und

per E-Mail an: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

Unser Zeichen

301-12-2-/1 ASJF

Datum

Linz, 21.8.2008

bearbeitet von

Karin Schableger

& +43/(0)732/7070-2806

2 +43/(0)732/7070-542806

karin.schableger@mag.linz.at

Abteilung / Zimmer

2. Stock / 2080/1

13. Familienbeihilfe; Einleitung des Begutachtungsverfahrens

Schr. v. BMGFJ v. 11.8.08

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir können die Gewährung einer 13. Familienbeihilfe im Sinne unserer KlientInnen nur begrüßen.

Aufgefallen ist uns dabei, dass Sinn und Zweck der  Änderung ist, für Kinder ab dem Ausbildungsbeginn mit sechs Jahren die Familienbeihilfe für den Monat September, in dem durch den Schulbeginn zahlreiche  zusätzliche Ausgaben anfallen, ein dreizehntes Mal auszuzahlen, um einen Beitrag zur erhöhten Belastung zu gewähren.

Der Wortlaut der Rechtsnorm selbst  (§ 2a) geht dabei nur mehr von der Vollendung des 6. Lebensjahres aus, wodurch bei  jener Gruppe an Kindern, die nach dem Stichtag für den Schuleintritt (31. August d.J. ) geboren sind und tatsächlich kein Ausbildungsbeginn erfolgt, dennoch aufgrund der Vollendung des 6. Lebensjahres eine Verdoppelung erfolgen würde.

Dies entspricht nach den vorliegenden Erläuterungen nicht der Intention des Gesetzgebers und birgt zudem die Gefahr der Besserstellung einer Gruppe an Kindern,  weshalb zur Klarstellung auch bei der Formulierung der Rechtsnorm selbst eine Koppelung an den Ausbildungsbeginn erforderlich sein wird. 

Freundliche Grüße

Brigitta Schmidsberger

(Leiterin des Amtes für Soziales, Jugend und Familie)