GZ ● BKA‑600.559/0003‑V/2/2008

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bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

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Ihr Zeichen BMGFJ‑510101/0027‑II/1/2008

An das

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Franz Josefs-Kai 51

1010   Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

2.  Sowohl im Gesetzestext als auch in Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüber­stellung sollte auf die korrekte Setzung geschützter Leerzeichen (zB nach „Art.“, „§“, „Abs.“, „Z“, „lit.“, „Nr.“ und „S.“ sowie in Ausdrücken wie „BGBl. I“) geachtet werden (vgl. Layout-RL 2.1.3).

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Nach legistischen Grundsätzen dient die Untergliederung eines Absatzes in Ziffern oder literae dazu, eine Aufzählung übersichtlicher zu gestalten, wobei jedes der  Aufzählungsglieder inhaltlich und sprachlich vom Einleitungsteil abhängig sein muss. Die im vorliegenden Fall gewählte Untergliederung sollte unterbleiben.

Zudem ist unklar, welche Bedeutung der Wortfolge „wobei die Erhöhungen [...] zu berücksichtigen sind“ zukommt; entscheidend ist nämlich, in welcher Hinsicht die Erhöhungen zu berück­sichtigen sind. Es sollte klargestellt werden, ob der bereits erhöhte Betrag verdoppelt werden soll (in diese Richtung deuten die Erläuterungen) oder ob nur die Differenz zwischen erhöhter und verdoppelter Familien­beihilfe zu­sätzlich ausgezahlt werden soll.

Es wird daher folgende Formulierung zur Erwägung gestellt:

„(2a) Ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe einschließlich der Erhöhungen nach Abs. 3 und 4 für den September verdoppelt.“

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 12):

Ausreichend wäre die Formulierung „[...] tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft [...]“.

Schließlich wird auf das Fehlen des Anführungszeichens am Ende des Abs. 12 aufmerksam gemacht.

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben – hin, in dem insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ sind andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das erwähnte Rundschreiben GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7). Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage stellt keine zur Zielerreichung geeignete Alternative dar und ist daher auch nicht als im Vorblatt anzuführen.

Es wird auf das versehentlich gesetzte Leerzeichen im Ausdruck „1, 36 Mio“ aufmerksam gemacht; im Übrigen sollte es statt „Mio“ besser „Millionen“ heißen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Es wird auf die Fehlschreibungen „vor Allem“ (richtig: „vor allem“), „üblicher Weise“ (richtig: „üblicherweise“) und „selbst erhaltungsfähige“ (richtig: „selbsterhaltungs­fähige“) hingewiesen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Unklar ist, wann die Auszahlung für das Kalenderjahr 2008 erfolgen soll; weder August noch September 2008 dürften als Auszahlungstermine in Betracht kommen.

Hingewiesen wird auf die offenbar versehentlich gesetzte Zeilenschaltung bei den Ausführungen zu Z 1.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf § 8 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 1 bis 11 sollte sowohl unter „Geltende Fassung“ als auch unter „Vorgeschlagene Fassung“ in folgender Weise Bezug genommen werden :

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

 

(2a) Die Familienbeihilfe [...].

§ 55. (1) bis (11) ...

§ 55. (1) bis (11) ...

 

(12) § 8 Abs. . 2a [...].

Die Überschrift „Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ hat zu entfallen; derartige Überschriften werden nur dann gesetzt, wenn es sich um die Artikelbezeichnungen eines Sammelgesetzes handelt.

Vgl. dazu das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Ge­staltung von Textgegenüberstellungen).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

1. September 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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