Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

 

per E-Mail

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.573/0003-III/4/2008

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-Mail:

andreas.bitterer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-81 2369

Ihr Zeichen:

BMGFJ-510101/0027-II/1/2008

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

geändert wird; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des Ent­wurfes zur Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Die Verdopplung der Familienbeihilfe für den Monat September für Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, wird grundsätzlich begrüßt. Es wird aber vor­geschlagen, den Entwurf dahingehend auszuweiten, dass die 13. Familienbeihilfe auch Familien mit Kindern unter 6 Jahren zu gute kommt.

 

Zur realen Erzielung der sog. „dreizehnten Familienbeihilfe“ und Gewährleistung der damit ver­bundenen Intentionen der Inflationsabgeltung und Unterstützung der belasteten Familien für Kinder ab dem Ausbildungsbeginn ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur auf weitere „Beihilfenbereiche“ Bedacht zu nehmen, in denen die Familien­beihilfe zur Bemessung der jeweiligen Beihilfenhöhe (mindernd) herangezogen wird.

 

Im Konkreten wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 idgF., welches ua. neben den Universitäten auch den ressortrelevanten Bereich der Pädagogischen Hochschulen betrifft, der „… Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; …“ die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert (§ 30 Abs. 2 Z 4 StudFG). Wenngleich argumentiert werden könnte, dass im Falle der Gesetzwerdung des gegenständlichen § 8 Abs. 2a der Verweis im genannten § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eben nicht Abs. 2a umfasst und sich daher die „dreizehnte Familienbeihilfe“ nicht studienbeihilfenmindernd auswirkt, erscheint es jedoch vor dem Hintergrund des (künftigen) systematischen Zusammen­hanges der Abs. 2, 2a und 3 des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zweckmäßig, an geeigneter Stelle (im StudFG) die studienbeihilfenrechtliche „Anrechnung“ des § 8 Abs. 2a auf den Jahresbetrag der Familienbeihilfe von vornherein auszuschließen, damit eine Erhöhung unter dem Titel der Familienbeihilfe keinen negativen Effekt auf die Höhe der Studienbeihilfe zur Folge hat bzw. zu einem „Nullsummenspiel“ für die betroffenen Familien mit Studierenden führt.

Im Interesse des realen Erhalts der Intentionen des gegenständlichen Entwurfes wird um Berücksichtigung der oben genannten Anregungen ersucht und werden diese Überlegungen auch dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf dessen legistische Federführung im Rahmen des Studienförderungsgesetzes 1992 zur Kenntnis gebracht.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird weiters dem Präsidium des Nationalrates in elektro­nischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 29. August 2008

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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