Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Franz-Josefs-Kai 51 1010 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-13.573/0003-III/4/2008 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Andreas Bitterer |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
andreas.bitterer@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2369/53120-81 2369 |
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Ihr Zeichen: |
BMGFJ-510101/0027-II/1/2008 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird; Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes zur Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und nimmt wie folgt Stellung:
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):
Die Verdopplung der Familienbeihilfe für den Monat September für Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, wird grundsätzlich begrüßt. Es wird aber vorgeschlagen, den Entwurf dahingehend auszuweiten, dass die 13. Familienbeihilfe auch Familien mit Kindern unter 6 Jahren zu gute kommt.
Zur realen Erzielung der sog. „dreizehnten Familienbeihilfe“ und Gewährleistung der damit verbundenen Intentionen der Inflationsabgeltung und Unterstützung der belasteten Familien für Kinder ab dem Ausbildungsbeginn ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur auf weitere „Beihilfenbereiche“ Bedacht zu nehmen, in denen die Familienbeihilfe zur Bemessung der jeweiligen Beihilfenhöhe (mindernd) herangezogen wird.
Im Konkreten wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 idgF., welches ua. neben den Universitäten auch den ressortrelevanten Bereich der Pädagogischen Hochschulen betrifft, der „… Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; …“ die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert (§ 30 Abs. 2 Z 4 StudFG). Wenngleich argumentiert werden könnte, dass im Falle der Gesetzwerdung des gegenständlichen § 8 Abs. 2a der Verweis im genannten § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eben nicht Abs. 2a umfasst und sich daher die „dreizehnte Familienbeihilfe“ nicht studienbeihilfenmindernd auswirkt, erscheint es jedoch vor dem Hintergrund des (künftigen) systematischen Zusammenhanges der Abs. 2, 2a und 3 des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zweckmäßig, an geeigneter Stelle (im StudFG) die studienbeihilfenrechtliche „Anrechnung“ des § 8 Abs. 2a auf den Jahresbetrag der Familienbeihilfe von vornherein auszuschließen, damit eine Erhöhung unter dem Titel der Familienbeihilfe keinen negativen Effekt auf die Höhe der Studienbeihilfe zur Folge hat bzw. zu einem „Nullsummenspiel“ für die betroffenen Familien mit Studierenden führt.
Im Interesse des realen Erhalts der Intentionen des gegenständlichen Entwurfes wird um Berücksichtigung der oben genannten Anregungen ersucht und werden diese Überlegungen auch dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf dessen legistische Federführung im Rahmen des Studienförderungsgesetzes 1992 zur Kenntnis gebracht.
Eine Kopie dieser Stellungnahme wird weiters dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 29. August 2008
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt