Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

E-Mail: heinz.wittmann@bmgfj.gv.at

 

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-154/31-2008

22.9.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2580

 

 

Herr Hofrat Dr. Faber

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz geändert wird;  Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-510101/0027-II/1/2008

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Verordnungsentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Ziel des geplanten Vorhabens ist, die durch die herrschende Inflation und allgemeine Teuerung bewirkte finanzielle Belastung, die gerade zu Beginn eines Schul- oder Ausbildungsjahres für die Familien besonders spürbar wird, durch eine gezielte Unterstützung zu mindern. Gemäß dem geplanten § 8 Abs 2a soll daher die für den Monat September für Kinder ab sechs Jahren gebührende Familienbeihilfe verdoppelt werden.

Das Ziel des geplanten Vorhabens, durch eine „13. Familienbeihilfe“ die Familien in der Bewältigung der starken Teuerung bei den Lebenshaltungskosten zu unterstützen, wird uneingeschränkt unterstützt. Die Verbesserung soll aber allen Kindern zugute kommen und nicht nur den Kindern ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden.


Vor dem Hintergrund der Geldwertentwicklung der letzten Jahre wird eine allgemeine Erhöhung der im § 8 Abs 2 bis 4 festgelegten Beträge auch für dringend erforderlich erachtet: Die im § 8 Abs 2, 3 lit a und 4 festgelegten Beträge sind seit dem 1. Jänner 2003 unverändert und haben seither 12,9 % ihres Wertes verloren (Verbraucherpreisindex 2000 für Jänner 2003: 105,4; Verbraucherpreisindex 2000 für Juli 2008: 119,0). Um das ursprünglich Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, wäre eine Erhöhung der Familienbeihilfe im Jahr

um 163,2 Euro für ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

um 174,5 Euro für ein Kind ab dem vollendeten dritten bis zum zehnten Lebensjahr und

um 191,37 Euro für ein Kind ab dem vollendeten zehnten bis zum 19. Lebensjahr

erforderlich. Die geplante „13. Familienbeihilfe“ gewährt daher ohnedies keinen vollen Ausgleich für die indexmäßige Geldwertentwicklung der vergangenen Jahre.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

zur gefl Kenntnis.