An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

heinz.wittmann@bmgfj.gv.at

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-40151/0091-IV/9/2008

Wien, 19.09.2008

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird - Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf den mit Schreiben vom 11.8.2008, GZ: BMGFJ-510101/0027-II/1/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich wird die vorgeschlagene Verbesserungsmaßnahme im Bereich des Familienlastenausgleiches sehr begrüßt. Der Vollständigkeit halber sei allerdings auf Folgendes hingewiesen:

 

 

 

Die vorgeschlagene Textierung des § 8 Abs. 2a erscheint aus Sicht des BMSK in mehrfacher Hinsicht unscharf und problematisch:

 

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass in § 8 FLAG 1967 idgF regelmäßig vom „Betrag der Familienbeihilfe“ gesprochen wird, weshalb diese Terminologie auch im vorgeschlagenen Abs. 2a beibehalten werden sollte. Dies wäre nicht nur aus stilistischen, sondern insb. auch aus sachlichen Gründen von Bedeutung.

 

Aus pflegegeldrechtlicher Sicht sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Anrechnungsbestimmung des § 7 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) im zweiten Satz auch auf einen pauschalierten Anrechnungsbetrag des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 auf das Pflegegeld abstellt, der von jeder Monatsleistung der erhöhten Familienbeihilfe zur Anrechnung zu bringen ist:

„§ 7. ... Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.“

 

Bei der derzeitigen unscharfen Formulierung – „Die Familienbeihilfe für den September wird in jedem Kalenderjahr verdoppelt“ – entsteht eher der Eindruck, dass damit eine 13. Familienbeihilfeleistung – also eine zusätzliche Monatsleistung – geschaffen werden soll – dies wird ja auch in den Erläuterungen und im Vorblatt sogar expressis verbis so festgeschrieben –, die im September zur Auszahlung kommt, und dass nicht bloß eine betragliche Verdoppelung des Septemberauszahlungsbetrages der Familienbeihilfe einschließlich der Erhöhungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 intendiert ist – es also bei 12 Monatsleistungen wie bisher bleibt –, was wohl für verschiedene Rechtsbereiche von Bedeutung und mit unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen verbunden wäre.

 

Auch wenn im Falle der Schaffung einer neuen 13. Monatsleistung der Familienbeihilfe einschließlich der Erhöhungsbeträge gemäß § 8 Abs. 3 und 4 FLAG 1967 u. U. die zusätzliche Anwendbarkeit der Anrechnungsbestimmung des § 7 zweiter Satz BPGG auf diese 13. Familienbeihilfeleistung denkbar wäre, wird diesbezüglich seitens des BMSK aus den nachstehenden Gründen die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Intention der Autoren des gegenständlichen Gesetzesvorschlages die Schaffung dieser verdoppelten – oder 13. – Familienbeihilfe für den September den Zweck hat, die erhöhten Familienlasten, die durch die herrschende Inflation und die damit verbundene allgemeine Teuerung sowie durch den Ausbildungsbeginn mit Schuleintritt bei Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr entstehen, abzugelten.

 

Im Gegensatz dazu verfolgt die Anrechnungsbestimmung des § 7 BPGG gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Werden weitere Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aufgrund bundesgesetzlicher oder ausländischer Vorschriften bezogen, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen. Dazu zählen vor allem die Pflege- und Blindenzulagen nach den Versorgungsgesetzen sowie der Pflegebeitrag gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des Impfschadengesetzes. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für erheblich behinderte Kinder dient nach den EB zur RV nur teilweise der Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen und ist daher lediglich zur Hälfte auf das Pflegegeld anzurechnen.

 

Da sohin die gegenständliche Verbesserungsmaßnahme im Wesentlichen auf den Zweck der Inflations- und Ausbildungskostenabgeltung und nicht auf die Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwendungen abstellt, wird aus Sicht des BMSK auch der Rechtsstandpunkt vertreten, dass die Anrechnungsbestimmung des § 7 zweiter Satz BPGG auf eine allfällige 13. Monatsleistung der Familienbeihilfe keine Anwendung zu finden hat.

Sollte jedoch lediglich intendiert sein, die 9. Monatsleistung der Familienbeihilfe betraglich verdoppeln zu wollen, so ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 zweiter Satz BPGG, – arg. monatlich –, dass nur einmalig ein Betrag von 60,00 Euro auf diese betraglich verdoppelte Monatsleistung der Familienbeihilfe für September anzurechnen ist und keine zusätzliche Anrechnung auf den Verdoppelungsbetrag zu erfolgen hat, so dass sich an der bisherigen Praxis im Vollzug des § 7 BPGG ebenfalls nichts ändern würde.

 

In jedem Fall geht das BMSK davon aus, dass es zu keiner zusätzlichen Anrechnung gemäß § 7 zweiter Satz BPGG kommt und daher die intendierte zusätzliche finanzielle Entlastung ab Schuleintritt eines Kindes voll den Familien zu Gute käme.

 

Dennoch würde aber durch das Abstellen auf den „Betrag der Familienbeihilfe für den Monat September“ im Abs. 2a eindeutiger als bisher klargestellt, dass es sich um keine 13. Familienbeihilfezahlung handelt, sondern lediglich um eine betragliche Erhöhung der Familienbeihilfe einschließlich der Erhöhungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 für den Monat September mit der Intention der Inflations- und Ausbildungskostenabgeltung, so dass es, wie oben ausgeführt, jedenfalls schon de lege lata zu keiner zusätzlichen Anrechnung gemäß § 7 zweiter Satz BPGG kommen könnte, was aus Sicht des BMSK im Sinne der rechtlichen Klarheit und Eindeutigkeit wünschenswert wäre.

 

Es wird davon ausgegangen, dass diese Verdoppelung des Familienbeihilfebetrages für den Monat September in Ermangelung einer anders lautenden Bestimmung nicht nur für die Dauer der schulischen Ausbildung gilt, sondern auch darüber hinaus bis zum Erlöschen des Anspruches auf Familienbeihilfe, was aus Sicht des BMSK sehr begrüßt wird.

 

Angeregt wird, das Einsetzen dieser Verbesserungsmaßnahme schon von Geburt an vorzusehen.

 

 

 

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass beabsichtigt ist, diese Verbesserungsmaßnahme bereits mit September 2008 wirksam werden zu lassen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

 

Dr. Susanne Mayer

 

 

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