GZ ● BKA-600.112/0001-V/8/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-010000/0036-VI/A/2008

Bundesministerium für

Finanzen

Gruppe VI/A

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (UStG-Novelle 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979, und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Gesetzestitel:

Im Interesse einer möglichst einheitlichen legistischen Praxis wird angeregt, die Abkürzung „UStG-Novelle 2008“ in einem Klammerzusatz darzustellen.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. aUStG):

Die Wendung: „Nicht anzuwenden sind die Artikel 27 und 28, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung“ sollte möglichst so formuliert werden, dass ihr Grundgedanke auch ohne Nachschlagen der verwiesenen Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung 918/83/EWG verstanden werden kann (vgl. LRL 56; vgl. auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, Rz. 1410; z.B. in die Richtung „Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Sendungen mit geringem Wert gemäß Art. …, Waren im persönlichem Gepäck von Reisenden gemäß Art. …“). 

Zu Z 4 und 5 (§ 6 Abs. 5 und 6 UStG):

Es ist aufgefallen, dass die Untergliederung dieser Absätze zahlreiche Gedankenstriche und auch unbezeichnete Absätze enthält, was grundsätzlich vermieden werden sollte (vgl. LRL 116). Es sollte daher erwogen werden, auch die Gliederungsebene der Zahlen zu verwenden und gegebenenfalls auch die vorgeschlagenen Bestimmungen auf zusätzliche, ausdrücklich als Absätze bezeichnete Gliederungseinheiten aufzuteilen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6 UStG):

Es ist aufgefallen, dass im Entwurf die Gliederungszahl „5“ für zwei unterschiedliche Novellierungsanordnungen vergeben wurde. Es wird vorgeschlagen, die Anfügung der Abs. 5 und 6 mit nur einer Novellierungsanordnung vorzusehen. „4. § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:“.

Zu Z 5 (§ 28 Abs. 31 UStG):

Im Interesse einer möglichst einheitlichen legistischen Praxis wird eine Formulierung der Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften nach folgendem Muster angeregt: „§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. a, § … in der Fassung des Bundesgesetzes BGB l. I Nr.  xxx /200x treten mit [Datum] in Kraft und sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem … entsteht; § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e und f tritt mit Ablauf des [Datum] außer Kraft und ist auf Einfuhren nicht mehr anzuwenden, für die …“ [oder positiv formuliert „… ist auf Einfuhren weiterhin anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld vor dem … entstanden ist“ (vgl näher LRL 39 und 43 f und den Anhang 2 zu den LRL).

 

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ sollte gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – spezifischere Aussagen zu enthalten. In Frage kommt wohl eine Aussage in die Richtung: „Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er geht in Z x (§ ... [Ausnahme für Einfuhren aus dem Samnauntal]) über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinaus, doch sind damit weder negative finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften noch negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.“

Zum Abschnitt Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf das Abgabenaufkommen stellt sich die Frage, ob dazu eine spezifischere Aussage getroffen werden sollte, da (im Einklang mit der Richtlinie) etwa auch die Höchstgrenze für die Befreiung anderer Waren als Tabakwaren und Alkohol von 175 Euro auf 430 bzw. 300 Euro angehoben werden soll. Nähere Angaben dazu im Sinne des § 14 Abs. 1 BHG sollten dann im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt werden.

2. Zu den Erläuterungen:

Im Sinne der Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 92 wird empfohlen bei der Formulierung der Erläuterungen darauf zu achten, dass es sich um einen Entwurf und nicht um eine bereits beschlossene Rechtsvorschrift handelt (z.B: anstelle von „mit den gegenständlichen Änderungen … werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben … berücksichtigt“, „muss entfallen“, „nicht mehr anzuwenden sind“ besser in die Richtung: „sollen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden“ oder „soll entfallen“.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

28. August 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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