Die WKÖ dankt für die Übermittlung der im Betreff genannten Novelle und gestattet sich folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Durch die geplanten Änderungen der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im innerstaatlchen Recht berücksichtigt. Insoweit bestehen gegen die vorgeschlagenen Änderungen keine Einwendungen.

 

Lediglich zu § 6 Abs. 6 erlauben wir uns eine kurze Anmerkung: Diese Bestimmung bezieht  sich auf "Personen mit normalem Wohnsitz im Grenzgebiet". Soweit ersichtlich findet der Ausdruck "normaler Wohnsitz" im österreichischen Recht keine Verwendung. Wir regen daher an, diese Beifügung zu streichen.

 

Abschließend erlauben wir uns eine grundsätzliche Anmerkung zu § 17 Abs. 1 UStG:

 

Dessen erster Satz lautet "Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung)."

 

Aus der Formulierung "Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen" folgert die Finanzverwaltung, dass

 

* Ziviltechniker unabhängig von ihrer Organisationsform dem § 17 UStG unterliegen, weil sie entweder unter den 1. Fall (Tätigkeit iSd § 22 EStG) oder unter den 2. Fall (berufsrechtlich zugelassen) fallen, hingegen

* Baumeister nur dann § 17 UStG unterliegen, wenn sie als Einzelunternehmer tätig sind, weil nur dann der 1. Fall (Tätigkeit iSd § 22 EStG) erfüllt ist. Wird ein Baumeister jedoch als Kapitalgesellschaft tätig, dann unterliegt die Gesellschaft weder dem 1. Fall, noch dem 2. Fall, weil die Befugnis der Baumeister sich nicht auf "Berufsrecht", sondern auf die Gewerbeordnung (beim Baumeister konkret § 99 GewO) gründet und damit die Ausnahmebestimmung nicht anwendbar sei.

 

Unseres Erachtens ist diese Auslegung gleichheitsrechtlich bedenklich und damit verfassungswidrig. Es müssten vielmehr "planende Baumeister" unabhängig von ihrer Rechtsform steuerrechtlich gleich mit den Ziviltechnikern behandelt werden. Faktisch verschafft die Istbesteuerung dem Unternehmer einen Finanzierungsvorteil, weil er die Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung, sonder erst bei tatsächlichem Erhalt abführen muss.

 

Wir dürfen daher folgende Formulierung für den ersten Satz des § 17 Abs. 1 UStG vorschlagen:

"Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters rechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung)."

 

Die WKÖ ersucht und Berücksichtigung ihrer Vorschläge.


Freundliche Grüße
Dr. Ralf Kronberger
Abteilungsleiter

Wirtschaftskammer Österreich
Abteilung Finanz- und Handelspolitik
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