BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0248-I.2c/2008

Datum:

15. September 2008

Seiten:

2

An:

Cc:

BMF/ e-Recht@bmf.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Loidl, MMag. Dr. Wirtenberger

DW:

3391

 

BETREFF:   UStG-Novelle 2008; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu da. GZ BMF-010000/0036-VI/A/2008

 

Das BMeiA nimmt zu obzit. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Gemäß den Zitierregeln im Handbuch des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst „Ergänzungen zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union EU-Addendum“ (RZ 35) ist in der umsetzenden Rechtsvorschrift auf den Umstand, dass durch sie bestimmte Gemeinschaftsrechtsakte umgesetzt werden, hinzuweisen. Sowohl im Vorblatt als auch in den Erläuterungen zum ggst. Gesetzesänderungsentwurf wird festgehalten, dass die „Richtlinie 2007/74/EG“ umzusetzen ist. Ein betreffender Umsetzungshinweis wäre daher auch in den Gesetzestext selbst aufzunehmen. Dies könnte etwa durch Aufnahme einer Bestimmung wie folgt erfolgen: „Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/74/EG über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, ABl. Nr. L 346 vom 29.12.2007 S. 6 in österreichisches Recht umgesetzt.“

 

Im Übrigen darf in Erinnerung gerufen werden, dass gemäß dem obzit. Handbuch (RZ 51 ff.) gemeinschaftsrechtliche Normen in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bei einmaliger Zitierung mit ihrem - verkürzten - Titel und einer Fundstellenangabe zu zitieren sind (vgl. RZ 53 des obzit. Handbuchs). Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel bzw. eine Kurzzitierweise zu verwenden (vgl. RZ 56 des zit. Handbuchs). Sämtliche Fundstellenangaben im Vorblatt und in den Erläuterungen zum ggst. Entwurf müssten nach folgendem Muster angegeben werden (RZ 55): „ABl. Nr. L 346 vom 29.12.2007 S. 6“. Diese Regel sollte sowohl im Vorblatt als auch in den Erläuterungen zum ggst. Gesetzesentwurf berücksichtigt werden. Zur in den Erläuterungen (Besonderer Teil) zu Z. 1 erwähnten Richtlinie 83/181/EWG wäre die Fundstellenangabe zu ergänzen.

 

Betreffend den Abschnitt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ im Vorblatt darf das Rundschreiben des BKA, GZ. 600.824/011-V/2/01, vom 6. März 2001 in Erinnerung gerufen werden, wonach eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden sollte, ob betreffend die vorgesehenen Regelungen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen. Unter diesem Abschnitt werden im Vorblatt zum ggst. Gesetzesänderungsentwurf lediglich einige Gemeinschaftsrechtsakte aufgelistet, ohne dass diese in Bezug zum Gesetzestext gesetzt werden. Hier könnte eine Formulierung folgender Art gewählt werden: „Mit diesem Gesetz werden folgende Gemeinschaftsrechtsakte umgesetzt […] bzw. berücksichtigt: […]“. Auch hier wäre wieder auf die obzit. korrekte Zitierweise der Gemeinschaftsrechtsakte zu achten.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m.p.