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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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DVR: 0000191
MD-VD - 1191-1/08 Wien, 28. August 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Bundesgesetz über die Einrichtung
einer Bundeswettbewerbsbehörde
Bundesgesetz zur Verbesserung der
Nahversorgung und der Wettbewerbs-
bedingungen, das Telekommunikations-
Kooperationsgesetz u. a. geändert werden
(Wettbewerbsbehördenreorganisations-
gesetz 2008);
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit
Zu dem mit Schreiben vom 12. August 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1:
Kernstück der Novelle ist nach europäischem Vorbild die Ausstattung der Bundeswettbewerbsbehörde mit Entscheidungsbefugnissen in erster Instanz etwa im Zusammenschlusskontrollverfahren oder bei der Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote des Kartellgesetzes. Daneben sollen der Behörde auch mehr Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden. Die bisher bestehende Funktion des Bundeskartellanwaltes (er vertritt derzeit die öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht) wird in die Bundeswettbewerbsbehörde integriert. Die gerichtliche Kontrolle bleibt durch die Einrichtung eines Instanzenzuges an die Kartellgerichte (Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof) gewährleistet.
Dazu ist anzumerken, dass eine Stärkung der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere dadurch, dass die bisher bestehende bloße Parteistellung im Verfahren vor dem Kartellgericht durch eine Entscheidungsbefugnis in erster Instanz ersetzt werden soll, einer effizienteren Kartellkontrolle dienlich ist. Der Wegfall des Bundeskartellanwaltes als Amtspartei führt zu einer gewissen Verfahrensvereinfachung.
Zu den Artikeln 2 bis 6:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass der vorliegende Gesetzesentwurf insofern unvollständig ist, als den Artikeln 2 bis 6 kein normativer Inhalt entnommen werden kann. Wenngleich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im letzten Absatz des Begleitschreibens vom 12. August 2008 auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist, wird festgehalten, dass diese Vorgangsweise nicht den legistischen Richtlinien entspricht und das Land Wien zu den in Rede stehenden Bestimmungen auch keine Stellungnahme im Sinne der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus abgeben kann.
Abschließend sei bemerkt:
Ein Blick nach Deutschland zeigt, dass die einschlägigen deutschen Rechtsbestimmungen schon seit geraumer Zeit - den dortigen Dimensionen des Wirtschaftslebens Rechnung tragend - von weitaus tiefgreifenderen Kontrollmaßnahmen ausgegangen sind. Die Ausweitung der Kompetenzen der Bundeswettbewerbsbehörde verfolgt sichtlich das Ziel, einen solchen internationalen Standard auch in Österreich umzusetzen.
Für den Landesamtsdirektor:
Dr. Peter Krasa
Dr. Christina Szep Obersenatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 63
(zu MA 63 - 6920/08)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen