GZ ● BKA‑601.409/0001‑V/8/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA­‑56.141/0002‑C1/4/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Wettbewerbsbehördenreorganisationsgesetzes 2008;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

1.  Die Formulierung von Verfassungsbestimmungen fällt in die Zuständigkeit des Bundes­kanzleramtes-Verfassungsdienst; mit diesem wäre daher vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens Kontakt aufzunehmen gewesen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 7. April 1986, GZ 602.271/9-V/6/86). Das Bundeskanzleramt verwahrt sich gegen den Eingriff in seine Zuständigkeit und ersucht dringend, in Hinkunft die Bestimmungen des Bundes­ministeriengesetzes 1986 zu beachten.

2.  In Hinblick auf die äußerst knapp bemessene Begutachtungsfrist wird auf das Rundschreiben BKA‑600.614/0002‑V/2/2008 vom 2. Juni 2008 hingewiesen; dort wurde – einmal mehr – in Erinnerung gerufen, dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat.

3.  Sinnvollerweise werden nur vollständige Entwürfe (vgl. demgegenüber Art. 1 §§ 33 und 41 sowie die Art. 2 bis 6 des vorliegenden Entwurfs) einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Dem fragmentarischen – und wohl auch vor­läufigen – Charakter des versendeten Entwurfs dürfte es im Übrigen geschuldet sein, dass Erläuterungen nur rudimentär vor­handen sind.

4.  Da das Bundeskanzleramt nicht zu jenen Ressorts gehört, an die sich die im letzten Absatz des Versendungsschreibens geäußerte Erwartung richtet, „not­wendige[] legistische[] Ergänzungen [...] in Abstimmung mit dem BMWA aus­zuarbeiten“, wird von einer Kommentierung dieser Vorgangsweise abgesehen.

5.  Es wird nicht übersehen, dass der Entwurf zum Teil auf bestehende Regelungen des Wettbewerbsgesetzes und des Kartellgesetzes 2005 zurückgreift und teilweise Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wörtlich übernimmt. Dies sollte jedoch kein Hindernis sein, aus Anlass des vorliegenden Gesetzesvorhabens be­stehende sprachliche und legistische Mängel zu beseitigen.

6.  Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

7.  Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundes­gesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

1.  Im Titel eines Sammelgesetzes sind durchgehend Kurztitel anzuführen; statt „Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde“ (eine Formulierung, die im Übrigen auch den Langtitel nicht korrekt wiedergibt) sollte es daher „Wettbewerbsgesetz 2008“ heißen.

Das Wort „neu“ im Ausdruck „neu erlassen wird“ hat zu entfallen; zu entfallen hat weiters das Komma nach dem Ausdruck „erlassen wird“.

Allerdings sollten – schon in Hinblick auf die Zitierbarkeit – im Rahmen eines Sammelgesetzes nur bestehende Gesetze novelliert werden, nicht hingegen neue Gesetze erlassen werden.

2.  Im Titel einer Sammelnovelle müssen sämtliche zu novellierenden Rechts­vorschriften ersichtlich sein (vgl. LRL 65 und 128); für Ausdrücke wie „u.a.“ ist daher kein Platz.

Zur Promulgationsklausel:

Es fehlt die Promulgationsklausel (vgl. LRL 106).

III.  Zu Art. I (Wettbewerbsgesetz 2008):

Allgemeines:

1.  Aus den Erläuterungen ist nicht ersichtlich, auf welche Kompetenztatbestände sich der Entwurf tatsächlich stützt; verwiesen wird lediglich auf die „Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes (473 BlgNR XII. GP [richtig: XIII. GP], S 25 f) sowie zum EU-Wettbewerbsgesetz (768 BlgNR XVIII. GP)“. Dazu wird bemerkt, dass nicht alle der dort erwähnten Kompetenztatbestände in Art. 102 Abs. 2 B‑VG an­geführt sind. In Hinblick etwa auf „Angelegenheiten des Gewerbes und Industrie“ und „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ wäre gegebenenfalls die Zustimmung der Länder nach Art. 102 Abs. 4 B‑VG einzuholen.

2.  Sowohl im 3. als auch im 5. Abschnitt finden sich Regelungen, wonach Ent­scheidungen der Behörde dem Anmelder oder dem Antragsteller „mitzuteilen“ sind (vgl. zB § 13 Abs. 2 und § 23 Abs. 4) oder „öffentlich bekanntzumachen“ (vgl. zB § 13 Abs. 2) oder zu „veröffentlichen“ (vgl. zB § 14) sind. Dazu ist zu bemerken, dass für die Wahrung von Fristen in Hinblick auf das Durchführungsverbot (vgl. § 16 iVm § 13 Abs. 1 und § 15) und die Erhebung von Rechtsmitteln (§ 35) nur die Erlassung einer individuellen Norm (in § 35 Abs. 4 und 5 ist dementsprechend auch von der Zustellung des „Beschlusses“ bzw. der schriftlichen Ausfertigung des „Beschlusses“ die Rede), nicht hingegen der Zugang von „Mitteilungen“ oder die öffentliche Be­kanntmachung von Relevanz sein kann.

3.  Solange der Vertrag von Lissabon (vgl. Art. 9 Abs. 1 EUV) noch nicht in Kraft getreten ist, muss es nach wie vor „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ (nicht: „Europäische Kommission“) heißen (vgl. Streinz, Art. 7 EGV Rz 10, in: Streinz [Hrsg], EUV/EGV [2003]). In den betreffenden Bestimmungen (vgl. zB § 3 Abs. 1 und § 40 Abs. 2) kann innerhalb des betreffenden Absatzes in weiterer Folge von der „Kommission“ gesprochen werden.

4.  Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift:

4.1.  Für die Abschnittsbezeichnungen ist die Formatvorlage 41­_UeberschrG1 zu verwenden, für die Abschnittsüberschriften die Formatvorlage 43_UeberschrG2.

4.2.  Die Abschnittsüberschrift „Ziel und Aufgabe“ gibt den Inhalt des 1. Abschnittes (vgl. die §§ 3 bis 5) nicht adäquat wieder. Denkbar wäre zB eine Abschnitts­überschrift „Allgemeine Bestimmungen“.

4.3.  Als Abschnittsüberschrift des 9. Abschnitts reicht „Schlussbestimmungen“ völlig aus.

5.  Die Zitierung einzelner Paragraphen oder Artikel in Verbindung mit dem Titel oder Kurztitel hat stets nach dem Muster „§ ... des ...gesetzes“ bzw. „§ ... der ...verordnung“ zu erfolgen (vgl. LRL 136); Richtigstellungen sind daher zB in § 2 Abs. 1 Z 7 („§§ 1 bis 4 Bundesgesetz [...]“) und § 40 Abs. 2 letzter Satz („Art. 21 Ver­ordnung (EG) [...]“) vorzunehmen.

Wird jedoch eine Abkürzung verwendet, ist der bestimmte Artikel nicht zu setzen; unrichtig ist daher zB das Zitat „§§ 7 bis 9 des KartG 2005“ in § 11 Abs. 1.

6.  Zur korrekten Zitierung von Rechtsvorschriften:

6.1.  Bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift sind der Titel (und zwar der Kurz­titel, sofern ein solcher existiert) und die Fundstelle anzugegeben; wenn bei dieser Gelegenheit auch die amtliche Abkürzung angeführt wird, kann man sich in weiterer Folge mit der Nennung der Abkürzung begnügen (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109).

Bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift ist außerdem jedenfalls die Fundstelle der Stammfassung anzugegeben (unzureichend daher zB das Zitat in § 2 Abs. 1 Z 7).

Überflüssig ist es hingegen, die Fundstellen auch in weiterer Folge zu zitieren (vgl. zB § 40 Abs. 4 oder § 53 Abs. 3).

Bei der Angabe einer bestimmten Fassung einer Rechtsvorschrift ist die Formulierung „in der Fassung des Bundesgesetzes“ bzw. „in der Fassung der Verordnung“ zu verwenden; nicht ausreichend ist der Ausdruck „idF“ (vgl. LRL 131).

6.2.  Entsprechendes gilt für die Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen. Als Vorbild kann hier die lege artis erfolgte Wiedergabe von Titel und Fundstelle der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in § 3 Abs. 1 des Entwurfs herangezogen werden; im Übrigen vgl. Rz 53 bis 57 des EU-Addendums.

7.  Die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842); unrichtig daher zB § 53 Abs. 3 und die Überschrift zu § 55.

8.  Bindestriche sind in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinandergestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen (unrichtig daher zB § 38, § 39 Abs. 3, § 54 Z 3 und § 55 Abs. 1).

9.  Für den Klammerausdruck „(Verfassungs­bestimmung)“ ist die Formatvorlage „993_Fett“ zu verwenden (Layout-Richtlinie 2.4.1); dementsprechend sind § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 richtigzustellen.

10.  Es sollte einheitlich nicht „gem.“, sondern besser „gemäß“ heißen; in § 20 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 2 lit. c wären daher entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

11.  Schließlich wird empfohlen, versehentlich gesetzte Leerzeichen und Tabstops zu tilgen (vgl. zB vor der Absatzbezeichnung des § 11 Abs. 2, in § 14 Abs. 3 vor dem Wort „Unternehmers“, in § 23 Abs. 4 vor dem Wort „Interessen“, im Einleitungsteil des § 30 Abs. 1, in § 44 Abs. 2 vor dem Wort „Gelegenheit“ und in § 48 Abs. 1 im Ausdruck „hat auf Antrag“).

Zu § 1:

Die Paragraphenüberschrift „Ziel der Bundeswettbewerbsbehörde“ sollte überdacht werden; es dürfte wohl eher um mit der Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde verfolgte Ziele gehen.

Ein Paragraph oder Absatz sollte zunächst in Ziffern, dann erst in literae gegliedert werden (vgl. LRL 113).

Auf die fehlerhafte Abteilung des Wortteiles „‑beschränkungen“ wird aufmerksam ge­macht.

Zu § 2:

Abs. 1:

Der Klammerausdruck „(§ 1)“ sollte als überflüssig entfallen.

Das Wort „befugt“ im Einleitungsteil sollte entweder nach dem Wortteil „‑beschränkungen“ oder aber unmittelbar vor den Doppelpunkt gesetzt werden.

Abs. 2:

Es stellt sich die Frage, ob die vorliegende – sprachlich im Übrigen nicht ganz geglückte („in den hiefür vorgesehenen Fällen“) – Regelung tatsächlich zweckmäßig ist:

–       Was das amtswegige Vorgehen betrifft, tragen ausdrückliche Regelungen in den in Frage kommenden Bestimmungen (vgl. zB § 26 Abs. 1: „von Amts wegen oder auf Antrag“) zu einem klaren Ergebnis bei.

–       Der Hinweis auf „hiefür vorgesehe[] Fälle[]“ hat wohl nur deklarativen Charakter.

Zu § 3:

Abs. 1:

Unklar ist, worauf mit der Wortfolge „diesen Rechtsakten“ Bezug genommen wird.

Abs. 3:

In den Erläuterungen sollte dargelegt werden, an welche generell-abstrakte Akte (neben Verordnungen und Richtlinien) hier gedacht ist.

Die Bedeutung der Anordnung, wonach der Bundeswettbewerbsbehörde „die Möglichkeit einzuräumen“ ist, Stellungnahmen abzugeben, ist unklar. Wenn es bloß um die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde zur Abgabe von Stellungnahmen geht, würde eine Regelung des Inhalts „Die Bundeswettbewerbsbehörde kann jeder­zeit Stellungnahmen abgeben.“ ausreichen. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Verpflichtung der Bundesminister bestehen soll, der Bundeswettbewerbsbehörde – und zwar jederzeit – sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, entsprechende Stellungnahmen abzugeben; eine derartige Ver­pflichtung müsste klar ausgesprochen werden.

Darüber hinaus wirft die Regelung die Frage auf, welche Folgen es nach sich zieht, wenn das Stellungnahmerecht der Bundeswettbewerbsbehörde missachtet wird.

Schließlich wird angeregt, die Abgabe von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 3 in den Katalog der Befugnisse gemäß § 2 Abs. 1 aufzunehmen.

Abs. 4:

Auch die Erteilung von Auskünften gegenüber dem dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit könnte in den Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 1 aufgenommen werden.

Zu § 4:

Es wird angeregt, in Abs. 1 den Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils entfallen zu lassen und die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 in einer eigenen Z 4 anzuführen.

Zu § 5:

Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auf das Bundesministeriengesetz „in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987“ Bezug genommen wird. Empfohlen wird, auf die aktuelle Fassung des BMG zu verweisen.

Im Übrigen wird auf die fehlerhafte Abteilung des Wortes „Gegenstand“ aufmerksam gemacht.

Zu § 6:

In Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 Z 5 B‑VG ist die Erlassung des Abs. 2 in Verfassungs­rang überflüssig – sofern es nicht darum geht, die Regelungen über das Aufsichts­recht in Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B‑VG (wonach ein „der Aufgabe des weisungs­freien Organs angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs“ vorzusehen ist, und zwar „zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung [...] zu unterrichten, und [...] das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen“) zu umgehen. Insbesondere mit Blick auf die Ziele der Verfassungs­bereinigung sollte die gewählte Vorgangsweise überdacht werden.

Zu § 7:

Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck mit der Bezugnahme auf § 141 BDG 1979 verfolgt wird. Hinzuweisen ist zudem auf das unklare Verhältnis des § 7 zweiter Satz („[...] hat eine Ausschreibung [...] voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989 anzuwenden ist“) zu § 141 Abs. 10 BDG 1979 („Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes [...] ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.“). Die Wort­folge „gemäß § 141 BDG 1979“ sollte daher als überflüssig (und als möglicherweise irreführend) entfallen.

Weiters wird angeregt, die Wortfolge „Neuerliche Ernennungen sind [...]“ durch „Die Ernennung für weitere Funktionsperioden ist [...]“ zu ersetzen.

Zu § 8:

Abs. 1:

Es wird auf das Fehlen eines Kommas am Ende der Z 1 hingewiesen.

Abs. 5:

Vgl. den Hinweis zu § 6.

Zu § 9:

Abs. 1:

Das Verhältnis der Wortfolge „[...], sofern ein solches nicht bereits besteht“ zu § 8 Abs. 2 erscheint erläuterungsbedürftig.

Abs. 2:

Es wird angeregt, das Wort „Die“ entfallen zu lassen und einheitlich das oder die Paragraphenzeichen voranzustellen: „§ 4 Abs. 1 Z 4 [...], § 10 [...], §§ 11 und 12 [...], §§ 24 bis 35 [...], § 38 [...]“.

Abs. 3:

Der Verweis auf die „im § 6 Abs. 1 geregelte Funktionsbezeichnung“ erscheint etwas umständlich; einfacher erschiene die Formulierung: „Der Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 lautet „Generaldirektor für Wettbewerb“.“

Zu § 10:

Zur Erforderlichkeit einer Verfassungsbestimmung vgl. die Hinweise zu § 6.

Zu § 11:

Abs. 1:

Zunächst wird auf die versehentliche Fehlformatierung von Z 1 lit. b und c hin­gewiesen.

Angeregt wird, in lit. b, nicht von den „in lit. a angeführten Waren und Dienst­leistungen“, sondern vielmehr von „Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 23 KartG 2005“ zu sprechen.

Die Bedeutung des Wortes „überdies“ in Z 2 ist unklar.

Zu § 12:

Aus § 33 des Entwurfs ergibt sich, dass § 13 AVG auf das Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde anzuwenden ist. Da seit der AVG-Novelle 1998 nicht mehr bloß Formgebrechen einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sind, ist eine besondere Regelung über die Verbesserung von Zusammenschluss­anmeldungen überflüssig und sollte daher entfallen.

Zu § 13:

Unklar ist, in welcher Form sich die Unternehmer „gegenüber der Bundes­wettbewerbsbehörde zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen“ (§ 13 Abs. 2 zweiter Satz) verpflichten sollen.

Zu § 14:

Abs. 1 und 2:

Nach üblicher legistischer Praxis dient die Untergliederung eines Absatzes in Ziffern oder literae dazu, eine Aufzählung übersichtlicher zu gestalten; charakteristisch dabei ist, dass die Aufzählungsglieder inhaltlich und sprachlich vom Einleitungsteil abhängig sind. Schon aus diesem Grund ist die Gliederung des Abs. 1 zu überarbeiten; dazu kommt, dass der Einleitungsteil dieses Absatzes überhaupt überflüssig erscheint. Überdies ist die Setzung eines Semikolons nach der Wortfolge „verstärkt wird“ sinnstörend.

Weiters sollten die Regelungen darüber, wann die Nichtuntersagung auszusprechen ist, aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht auf zwei Absätze verteilt werden.

Es wird daher folgende Neuformulierung der Abs. 1 und 2 angeregt:

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Zusammenschluss zu untersagen, wenn

           1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung [...] entsteht oder verstärkt wird, oder

           2. es sich um einen Medienzusammenschluss gemäß [...] handelt und zu erwarten ist, dass es durch den Zusammenschluss zu einer Beeinträchtigung [...] kommt.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

           1. die Untersagungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind,

           2. zu erwarten ist, dass [...] überwiegen, oder

           3. der Zusammenschluss [...] gerechtfertigt ist.

Abs. 3:

Zu klären wäre, ob es sich bei „Auflagen“ um Nebenbestimmungen im ver­waltungsrechtlichen Sinn handelt und was demgegenüber unter „Beschränkungen“ zu verstehen ist.

Klargestellt werden sollte weiters, dass der Ausspruch über „Auflagen oder Be­schränkungen“ in Bescheidform zu ergehen hat.

Unklar ist schließlich auch, nach welchen Kriterien die Bundeswettbewerbsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen (arg. „kann [...] ändern oder aufheben“) auszuüben hat.

Abs. 4:

Statt „mit ihrer Prüfung“ sollte es besser „bei ihrer Prüfung“ heißen; empfohlen wird allerdings, diese Wortfolge zur Gänze entfallen zu lassen.

Zu § 15:

In Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 vorgesehene Regelung sollte die Wortfolge „ordentlich vergebührten, vollständigen“ als überflüssig entfallen.

Zu § 16:

Abs. 1:

Die Regelung in der Fassung des Entwurfs hätte zur Folge, dass das Durchführungs­verbot auch dann gilt, wenn zwar die Frist gemäß § 15 abgelaufen ist, die Bundes­wettbewerbsbehörde aber – wenn auch pflichtwidrig – weder eine Entscheidung gemäß § 14 veröffentlicht, noch die Prüfung eingestellt hat. Aus diesem Grund sowie im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelung wird folgende Formulierung vor­geschlagen:

(1) Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn

           1. die Bundeswettbewerbsbehörde dem Anmelder mitgeteilt hat, dass [...],

           2. die Frist gemäß § 13 Abs. 1 abgelaufen ist, ohne dass [...], oder

           3. die Frist gemäß § 15 abgelaufen ist, ohne dass die Bundeswettbewerbsbehörde den Zusammenschluss untersagt hat.

Betont wird an dieser Stelle, dass die Untersagung des Zusammenschlusses erst mit der Erlassung des Bescheides vorliegt.

Abs. 2:

Da die Stellung des Wortes „nicht“ in der Formulierung „Wenn ein Zusammenschluss [...] nicht untersagt worden ist [...], ist die Durchführung [...] anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen ver­boten.“ Anlass zu Fehldeutungen geben könnte, wird folgende Neufassung des Absatzes angeregt:

(2) Hat die Bundes­wettbewerbsbehörde den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit der Auferlegung von Beschränkungen oder Auflagen verbunden oder haben sich [...] verpflichtet, so ist [...] verboten.

Zu § 17:

Es bestehen (insbesondere in Hinblick auf die Z 1) dieselben Bedenken wie gegen § 14 Abs. 3 zweiter Satz.

Zu § 19:

Allgemeines:

Zur korrekten Schreibweise von Zahlen vgl. LRL 140; an Stelle des Punktes vor der Hunderterstelle ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen (zB „1 500“ oder „30 000“).

Abs. 2:

Der Begriff „Rahmengebühr“ findet sich bereits im Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972; zum damaligen Zeitpunkt entsprach er der Terminologie des gerichtlichen Gebühren­rechts (vgl. § 4 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289). Da jedoch diese – im Übrigen sprachlich etwas unglückliche – Wortbildung inzwischen aus dem gerichtlichen Gebührenrecht verschwunden ist und da auch nicht ersichtlich ist, welcher Mehrwert dem Gebrauch dieses Terminus im vor­liegenden Zusammenhang zukommen sollte, wird angeregt, den Begriff „Rahmen­gebühr“ durch „Gebühr“ zu ersetzen.

Zur Wortfolge „die Abstellung einer Zuwiderhandlung“ in Z 2 vgl. die Ausführungen zu den §§ 23 bis 26.

Zu § 20:

In Abs. 3 sollte es „[...], der bzw. die den Verstoß begangen hat“ heißen.

Zu § 21:

Die Formulierung „zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet“ erweckt den Eindruck, als ob bereits eine Übereinstimmung bei der Höhe der geschuldeten Gebühr eine solidarische Haftung begründen würde.

Zu § 22:

Zum Begriff „Rahmengebühr“ vgl. die Ausführungen zu § 19 Abs. 2.

Die Wortfolge „nach freiem Ermessen“ ist in Hinblick auf die im zweiten Halbsatz angeführten Determinanten der Ermessensübung irreführend und sollte daher ent­fallen; der Umstand, dass die erwähnten Determinanten nur beispielhaft aufgezählt werden, wirft im Übrigen Bedenken in Hinblick auf Art. 18 B‑VG auf. Näher zu begründen wäre schließlich die Sachlichkeit der angeführten Determinanten (vgl. zB die „wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens“ und die „wirtschaftlichen Ver­hältnisse des Zahlungspflichtigen“).

Zu §§ 23 bis 26:

Allgemeines:

Es wird empfohlen, die Systematik des 5. Abschnitts zu überdenken:

–       Feststellungen von „Zuwiderhandlungen“ werden in § 26 geregelt, die Regelung über die Antrags­legitimation wird hingegen in § 23 Abs. 2 getroffen.

–       Der einzige inhaltliche Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen des § 26 besteht darin, dass es in beiden Fällen um Feststellungen geht.

§ 23 Abs. 1:

Schon in Hinblick auf Formulierungen wie „Abstellung von Zuwiderhandlungen“ ist eine sprachliche Überarbeitung des Absatzes geboten; fraglich erscheint es außer­dem, ob im vorliegenden Zusammenhang mit dem Wort „diese“ auf „keine anderen [...] Maßnahmen“ Bezug genommen werden kann. Die deutsche Fassung der Ver­ordnung (EG) Nr. 1/2003 sollte in sprachlicher Hinsicht nicht als Vorbild heran­gezogen werden.

Klargestellt werden sollte, ob Aufträge im Sinn des Abs. 1 nur auf Antrag oder auch von Amts wegen erfolgen können; auf Letzteres dürften die in § 23 Abs. 3 erster und zweiter Satz getroffenen Regelungen hindeuten.

§ 23 Abs. 2:

Man kann zwar „zur Antragstellung“, nicht hingegen „zum Antrag“ berechtigt sein; es wird daher angeregt, statt „Zum Antrag [...] sind berechtigt:“ besser „Einen Antrag [...] können stellen:“ zu formulieren.

Die Wortfolge „der oder die“ sollte durch „der bzw. die“ ersetzt werden.

§ 23 Abs. 4:

Die Regelung, wonach die Entscheidung, von einem Verfahren abzusehen dem Antragsteller „mitzuteilen“ ist, bedeutet im Ergebnis wohl, dass hier kein Rechts­schutz für den Antragsteller besteht.

§ 24:

Der Ausdruck „§ 1 lit. a“ in Abs. 2 wäre in Hinblick auf die richtigzustellende Gliederung des § 1 durch „§ 1 Z 1“ zu ersetzen.

§ 25:

Die Formulierung „Statt der [...] Abstellung kann [...] für bindend erklären“ erscheint –zumal die „Abstellung“ nicht „für bindend erklär[t]“ wird – sprachlich als allzu sehr verkürzend.

Zum Begriff „Beschluss“ vgl. die Ausführungen zu § 35.

Zu klären wäre, welche Kriterien heranzuziehen sind: Wird nur auf den Inhalt der Verpflichtungszusagen abgestellt, so sollte es besser „Wenn zu erwarten ist, dass die Einhaltung von Verpflichtungszusagen [...]“ heißen; soll hingegen auch die Frage, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen zu erwarten ist, in die Beurteilung einfließen, so sollte dies in den Erläuterungen klargestellt werden.

Ergebnis:

Es wird daher eine Neufassung des Abschnitts angeregt; denkbar wäre zB:

5. Abschnitt

Vorgehen bei Verstößen gegen das KartG 2005

Aufträge; Verpflichtungszusagen; Feststellungen

§ 23. (1) Um Verstößen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote wirksam zu begegnen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen den beteiligten Unternehmen und Unternehmervereinigungen entsprechende Aufträge zu erteilen. Bei der Erteilung von Aufträgen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf nur dann aufgetragen werden, wenn andere gleich wirksame Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

(2) Wenn zu erwarten ist, dass Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen künftige Verstöße ausschließen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde davon absehen, Aufträge gemäß Abs. 1 zu erlassen, und statt dessen diese Verpflichtungszusagen [...] für bindend erklären. Mit einer solchen Entscheidung wird das Verfahren beendet; es ist wieder aufzunehmen,

... [vgl. § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3]

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote festzustellen, wenn

           1. das diesen Verboten zuwiderlaufende Verhalten bereits beendet ist und

           2. ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung besteht.

Antragstellung

§ 24. (1) Anträge zur Erlassung von Aufträgen gemäß § 23 Abs. 1 und Anträge auf Feststellungen gemäß § 23 Abs. 4 können stellen:

... [vgl. § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3]

(2) Anträge können [...] zurückgenommen werden; die Bundeswettbewerbsbehörde kann in diesen Fällen das Verfahren von Amts wegen fortführen. Wurde ein zulässiger Rekurs [...] zurückgenommen werden.

(3) ... [vgl. § 23 Abs. 4]

Einstweilige Verfügungen

§ 25. ... [vgl. § 24]

Feststellung über das Vorliegen eines Zusammenschlusses

§ 26. ... [vgl. § 26 Abs. 2]

Zu § 27:

Abs. 1:

Zwischen Zahl und Prozentzeichen sollte kein Leerzeichen gesetzt werden (4.1.12 der Layout-Richtlinien).

Der Ausdruck „der oder die“ in den Einleitungsteilen der Z 1 und 2 sollte jeweils durch „der bzw. die“ ersetzt werden.

Zu § 30:

Sowohl der erste als auch der zweite Satz des Abs. 1 sehen zwar ein Ermessen der Behörde vor; Kriterien, nach denen dieses Ermessen zu üben ist, sind jedoch nicht erkennbar. Der Mangel einer dem Art. 18 B‑VG entsprechenden Determinierung kann im Übrigen auch nicht durch Darlegungen der Bundeswettbewerbsbehörde in einem „Handbuch“ über die von ihr gepflogene Praxis substituiert werden.

Zu § 31:

Von der Verwendung der Abkürzung „u. dgl.“ sollte Abstand genommen werden (vgl. LRL 148 iVm Anhang 1 der LRL). Möglich wäre etwa die Formulierung „(zB Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung und Auskunftsverlangen)“.

Zu § 32:

Abs. 1:

Es wird angeregt, das Wort „beziehungsweise“ durch die – auch in der legistischen Praxis übliche – Abkürzung „bzw.“ zu ersetzen (vgl. auch dazu Anhang 1 der LRL).

Ein Absatz sollte zunächst in Ziffern, dann erst in literae gegliedert werden (vgl. LRL 113).

Unklar ist, ob Zwangsgelder jedenfalls (und zwar für den Fall, dass Entscheidungen nicht befolgt, Verpflichtungszusage nicht eingehalten oder Aufträgen nicht nach­gekommen wird) festgesetzt werden müssen oder ob dies nur dann zu erfolgen hat, wenn bereits feststeht, dass derartigen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde.

Abs. 2:

Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Bundeswettbewerbsbehörde von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen hat; die Regelung verstößt daher gegen Art. 18 B‑VG.

Zu § 33:

Eine dynamische Verweisung sollte durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zum Ausdruck gebracht werden (vgl. LRL 131).

Zu § 34:

Die Wortfolge „in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ in Z 1 kann als überflüssig entfallen. Überlegenswert wäre es allerdings, Antragsteller und Anmelder unter jeweils einer eigenen Ziffer und unter Angabe der jeweils einschlägigen Verfahren anzuführen.

Zu § 35:

Abs. 1:

Die vorgesehene Regelung würde zu der überaus eigenartigen Konstellation führen, dass im Verfahren erster Instanz das AVG (vgl. § 33 des Entwurfs), im Verfahren zweiter Instanz jedoch das Außerstreitgesetz (vgl. § 38 Kartellgesetz 2005) an­zuwenden wäre:

–       Dies müsste umfangreiche Änderungen des bestehenden Außerstreitgesetzes oder aber die Schaffung besonderer Verfahrensbestimmungen für das OLG Wien in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz nach dem Wettbewerbsgesetz 2008 einerseits und für die Bundeswettbewerbsbehörde als „belangte Behörde“ in einem Rechtsmittelverfahren andererseits nach sich ziehen.

–       Darüber hinaus ergäbe sich die Situation, dass eine nicht bloß zur kassa­torischen Entscheidung, sondern zur Entscheidung in der Sache berufene Instanz die Einhaltung von verfahrensrechtlichen Vorgaben zu überprüfen hätte, die ganz verschieden von den Vorgaben im eigenen Verfahren sind.

–       Weiters würden Entscheidungen über denselben Gegenstand und mit möglicherweise übereinstimmendem Inhalt unter Anwendung ganz unter­schiedlicher verfahrensrechtlicher Vorschriften ergehen.

Ein Indiz für die Schwierigkeiten, die beim Zusammentreffen der beiden unter­schiedlichen Verfahrenssysteme zu erwarten sind, liegt in dem Umstand, dass der Entwurf sich damit behelfen muss, die Entscheidungen der Bundeswettbewerbs­behörde – bei denen es sich nach dem von der österreichischen Rechtsordnung (bislang) vorausgesetzten Begriffsverständnis (vgl. zB Art. 129 bis 131 B‑VG) zweifellos um Bescheide handelt – als „Beschlüsse“ zu bezeichnen.

Insgesamt handelt es sich bei der vorgeschlagenen Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung um einen Systembruch, dessen Impli­kationen bislang offenbar keine Beachtung geschenkt wurde (vgl. die Erläuterungen, die sich in einem Hinweis auf Art. 94 B‑VG erschöpfen). Aus diesem Grund und auch in Hinblick auf die Ziele der Verfassungsbereinigung sollte die vorgeschlagene Regelung überdacht werden.

Abs. 4 und 5:

Der Hintergrund der Differenzierung zwischen „Zustellung des Beschlusses“ (Abs. 4) und „Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses“ (Abs. 5) ist unklar; die Wortfolge „der schriftlichen Ausfertigung“ kann als überflüssig entfallen.

Zu § 37:

Allgemeines:

Bei dem Begriffspaar „Bekanntmachungen und Veröffentlichungen“ dürfte es sich um ein – in der Gesetzessprache zu vermeidendes – Hendiadyoin handeln (vgl. auch die in diesem Zusammenhang interessante Formulierung „öffentlich bekanntmachen“); es wird daher empfohlen, einen der Begriffe entfallen zu lassen.

Abs. 1:

Da sich „hat [...] bekanntzumachen“ nicht auf „Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten“ beziehen kann, wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt.

Abs. 3 und 4:

Es sollte „haben [...] zu erfolgen“ und „hat [...] zu informieren“ lauten (vgl. LRL 27).

Zu § 38:

Die Formulierung „Die Bundeswettbewerbsbehörde kann [...] alle Ermittlungen führen, die ihr [...] zukommen“ dürfte keinen normativen Gehalt aufweisen.

Zu § 39:

Abs. 1:

Das Wort „auch“ im Einleitungsteil kann als überflüssig entfallen; weiters wird angeregt, den Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils durch ein Komma zu ersetzen.

Aus welchem Grund die für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte nur „vor Ort“ verlangt werden können, ist nicht ersichtlich; es wird daher angeregt, die – im Übrigen sprachlich höchst unschöne – Wortfolge „vor Ort“ ersatzlos fallenzulassen.

Abs. 2:

Der Begriff „Unternehmervereinigung“ soll wohl dem Begriff „Unternehmens­vereinigung“ im Sinne des Art. 81 EGV entsprechen; für das Vorliegen einer solchen Unternehmensvereinigung ist jedoch nach Lehre und EuGH-Judikatur die Rechts­fähigkeit unerheblich (vgl. die Nachweise bei Stockenhuber, Art. 81 Rn 83 [2000], in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Weiß, Art. 81 Rn 48, in: Calliess/Ruffert [Hrsg], EUV/EGV2 [2002], Schröter, Art. 81 Rn 64, in: von der Groeben/Schwarze [Hrsg], EUV/EGV6 [2003] und Wollmann, Art. 81 Rn 30 [2006], in: Mayer [Hrsg], Kommentar zum EU- und EG-Vertrag). Schon aus diesem Grund erscheint die Formulierung „bei juristischen Personen einschließlich Unternehmer­vereinigungen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften“ untunlich; in Erwägung zu ziehen wäre die Formulierung „bei juristischen Personen, teilrechtsfähigen Personengesellschaften und Unternehmervereinigungen“. Im Übrigen wird an­gemerkt, dass vor der Wortfolge „die nach Gesetz oder Satzung [...]“ kein Komma zu setzen ist.

Das verfassungsrechtliche Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung gilt nicht nur für das gerichtliche Strafverfahren, sondern auch für das Verwaltungsstrafverfahren; es sollte daher der Begriff „strafgerichtlicher“ durch „strafrechtlicher“ ersetzt werden (vgl. § 49 Abs. 1 Z 1 AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustell­rechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008).

Zu § 40:

Abs. 1:

Nach dem Wortlaut der Regelung ist auch bei Vorliegen einer entsprechenden An­ordnung eine Hausdurchsuchung nur dann durchzuführen, wenn dies „zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist“. Richtigerweise sollte eine Verpflichtung nicht zur Durchführung, sondern vielmehr zur Anordnung einer Hausdurchsuchung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen normiert werden. Im Übrigen sollte – schon in Hinblick auf die in Abs. 3 getroffene Regelung – nicht vom „Senatsvorsitzende[n] des Kartellgerichts“, sondern nur vom Kartellgericht gesprochen werden. Es wird daher folgende Neuformulierung angeregt (wobei davon ausgegangen wird, dass sich der Ausdruck „des § 16“ auf den vorliegenden Entwurf bezieht):

(1) Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn

           1. dies zur Erlangung  von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist und

           2. der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen § 16 dieses Bundesgesetzes, gegen § 1 oder § 5 KartG 2005 oder gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV besteht.

Abs. 2:

Es wird angeregt, den ersten Satz umzuformulieren:

(2) Weiters hat das Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Nachprüfungsentscheidung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln getroffen hat. [...]

Zu § 43:

Statt „vor allen Behörden und Gerichten“ sollte es in Abs. 1 „vor allen Verwaltungs­behörden und Gerichten“ heißen.

Zu § 44:

Die in Abs. 1 getroffene Regelung bezieht sich auf „sämtliche Informationen [...] und Unter­lagen“, die ua. die Kommisson der Europäischen Gemeinschaften und den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ oder zur Erteilung von Auskünften und Abgabe Stellungnahmen an die Bundes­wettbewerbsbehörde benötigen.

Eine einfachgesetzliche Übermittlungsermächtigung kann die Behörde nicht davon entbinden, in jedem einzelnen Fall einer angestrebten Informationsweitergabe an Hand der Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) bzw. des Art. 8 MRK zu prüfen, ob die Übermittlung tatsächlich erforderlich ist bzw. ob sie sich nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung berechtigter Interessen eines Betroffenen darstellt.

Es stellt sich – vor dem Hintergrund der § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 bzw. § 12 Abs. 1 DSG 2000 – die Frage nach dem regelungstechnischen Mehrwert der vorgeschlagenen Regelung. Problematisch ist hier vor allem der Umstand, dass aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf die konkreten Aufgabenstellungen etwa der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedsstaaten nicht ersichtlich sind. Die vorgeschlagene Regelung erscheint daher zu unbestimmt, um eine „ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 darzustellen. Auch die Formulierung „unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ deutet darauf hin, dass es sich hier um keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im oben genannten Sinn handelt; denn eine solche Ermächtigung würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber die Abwägung nach dem DSG 2000 unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 2 MRK durchgeführt hat und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Abwägung regelt, welche Datenarten zu welchem Zweck an welche Empfängerkreise – und allenfalls unter welchen Sicherheitsvorkehrungen und Datensicherheitsmaßnahmen – übermittelt werden dürfen.

Soweit nicht schon – in Hinblick auf die Übermittlung von Daten im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrechts – eine ausreichend determinierte Ermächtigung im Gemeinschaftsrecht besteht, bedarf es daher einer den oben dargelegten Kriterien entsprechenden gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung.

Zu § 49:

Allgemeines:

1.  Die Verkürzung des Begriffs „Wettbewerbskommission“ auf „Kommission“ sollte in Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit überdacht werden (vgl. im Übrigen zB Abs. 5, wo doch wieder der Terminus „Wettbewerbskommission“ verwendet wird). Wenn von „Mitgliedern“ oder „Ersatzmitgliedern“ die Rede ist, kann die nachgestellte Wortfolge „der Kommission“ im vorliegenden Zusammenhang wohl als überflüssig entfallen; in entsprechender Weise sollte der Terminus „Kommissionsmitglied“ durch „Mitglied“ ersetzt werden.

2.  Angeregt wird weiters eine Überarbeitung des Gebrauchs der Begriffe „Mitglieder“ und „Ersatzmitglieder“:

2.1.  Das bloße Nachstellen von Klammerausdrücken sollte schon deshalb ver­mieden werden (vgl. LRL 26), weil auf diese Weise das Verhältnis der beiden Be­griffe zueinander unklar bleibt. Besser ist die Verbindung der beiden Begriffe mit den jeweils passenden Konjunktionen; zB:

–       „Mitglied oder Ersatzmitglied kann nicht sein, wer [...].“ (Abs. 2)

–       „Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden [...] berufen.“ (Abs. 3)

–       „Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist [...] ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.“ (Abs. 3)

–       „Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied wird auf Vorschlag [...] ernannt.“ (Abs. 3)

–       „Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind [...] zu entheben.“ (Abs. 4)

2.2.  Für Unklarheiten sorgt die Verwendung des Begriffs „Mitglieder“ in den Abs. 5 („Die Mitglieder [...] sind [...] an keine Weisungen gebunden [...]“), Abs. 6 („[...], wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen“; „jedes Mitglied“, „Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes [...]“) und Abs. 7 („Die Mitglieder der Kommission erhalten [...]“). All diese Regelungen dürften wohl auch für Ersatzmitglieder gelten, sofern sie an Stelle eines Mitgliedes tätig werden; inwieweit eine „pauschale Entschädigung“ (Abs. 7) für Ersatzmitglieder in Frage kommt, ist unklar.

3.  Im Übrigen sollte durchgehend eine dem normativen Charakter eines Gesetzes ent­sprechende Ausdrucksweise beibehalten werden; vgl. zB:

–       „Diese hat im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundes­ministers [...] Gutachten [...] zu erstatten und [...].“ (Abs. 1)

–       „Weiters hat die Wettbewerbskommission der Bundeswettbewerbsbehörde [...]  Vorschläge [...] vorzulegen.“ (Abs. 1)

Abs. 1:

Es wird angeregt, den Klammerausdruck „(§ 50)“ als überflüssig entfallen zu lassen.

Abs. 4:

Die Anordnung einer „sinngemäßen“ Anwendung (dazu vgl. LRL 59) wirft im kon­kreten Fall die Frage auf, durch wen die Enthebung zu erfolgen hat; tatsächlich dürfte wohl nur eine Anwendung der Z 1 und 3 des § 8 Abs. 5 in Frage kommen.

Abs. 5:

Ob die Gestaltung des Aufsichtsrechts den Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B‑VG entspricht, ist fraglich.

Abs. 6:

Die Wortfolge „Wahl [...] dessen Stellvertreter“ ist sprachlich zu überarbeiten; am ehesten käme wohl die Formulierung „Wahl [...] von dessen Stellvertreter“ in Frage.

Zu § 50:

Allgemeines:

Zur Verwendung des Begriffs „Kommission“ vgl. die Ausführungen zu § 49.

Überschrift:

In der Paragraphenüberschrift wurde vor dem Wort „Zusammenschlusskontrolle“ versehentlich eine Absatzschaltung eingefügt.

Abs. 1 und 3:

Das Verhältnis der beiden Absätze zueinander ist unklar. Einerseits ist die Wett­bewerbskommission „berechtigt“, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde Em­pfehlungen abzugeben; andererseits ist die Bundeswettbewerbsbehörde „berechtigt“, der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Abgabe solcher Empfehlungen zu geben. Fraglich ist, ob die Wettbewerbskommission die Möglichkeit hat, ihr „Recht“ auszuüben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde von ihrem „Recht“ keinen Ge­brauch macht. Zu erwägen wäre eine Anordnung, wonach die Bundeswettbewerbs­behörde verpflichtet ist, der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Abgabe von Empfehlungen zu geben (dazu vgl. im Übrigen die Ausführungen zu § 3 Abs. 3).

Abs. 2:

Zur Verwendung des Begriffs „Mitglied“ wird auf die Ausführungen zu § 49 unter „Allgemeines“ Punkt 2.2. verwiesen.

Zu § 55:

Allgemeines:

Üblicherweise wird zuerst das Inkrafttreten und dann erst das Außerkrafttreten ge­regelt.

Überschrift:

Die Paragraphenüberschrift sollte „Inkrafttreten; Außerkrafttreten“ lauten.

Abs. 1:

Abzustellen ist nicht auf das Inkrafttreten des Wettbewerbsbehördenreorganisations­gesetzes 2008 (eine Inkrafttretensbestimmung für das Sammelgesetz ist – zutreffenderweise – gar nicht vorgesehen), sondern auf das Inkrafttreten des Wettbewerbsgesetzes 2008. Es muss daher „Mit Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes tritt [...]“ heißen.

Abs. 2:

Für den Fall, dass an der Erlassung von Verfassungsbestimmungen festgehalten wird, wird angeregt, die Inkrafttretensbestimmung nach folgendem Muster zu ge­stalten:

(1) Für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 treten mit XXX in Kraft.

           2. Die übrigen Bestimmungen treten mit XXX in Kraft.

IV.  Zu den Erläuterungen:

Der Besondere Teil der Erläuterungen liegt nur fragmentarisch vor; es erübrigt sich daher, auf einzelne Ausführungen näher einzugehen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

19. September 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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