Gz BKA-920.759/0037-III/1/2008

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bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

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Ihr Zeichen ●BMWA-56.141/0002-c1/4/2008

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Stubenring 1

1011    WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Wettbewerbsbehördenreorganisationsgesetzes 2008; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

 

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Sektion III wie folgt Stellung:

 

Zu §§ 7, 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 WettbG 2008:

Bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift – hier des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und des Gehaltsgesetzes 1956 - sind deren (Kurz)titel und die Fundstelle anzugeben. Wenn die Rechtsvorschrift einen Kurztitel und eine Abkürzung hat, so kann beim ersten Zitat dem Kurztitel die Abkürzung in Klammer nachgesetzt werden und in der Folge die Abkürzung verwendet werden.

 

Zu § 9 WettbG 2008:

In Abs. 2 sollte der Klammerausdruck nach § 75b richtig lauten: „Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz“. Auf das Schreibversehen in Abs. 3 wird hingewiesen: „§ 63 BDG“ statt richtig „§ 63 BDG 1979“.

 

Zu § 51 WettbG 2008:

Im Sinne der Gender-Bemühungen sollten personenbezogene Ausdrücke so gewählt werden, dass Frauen und Männer gleichermaßen bezeichnet sind. Dies umso mehr, als es sich beim vorliegenden Entwurf um eine Neufassung handelt.

 

 

Zu den finanziellen Erläuterungen:

In den finanziellen Erläuterungen wird lediglich allgemein festgehalten, dass aufgrund der neuen Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde deren Personalstand „entsprechend anzupassen“ sein wird und somit „für den Bund zusätzliche Personalkosten“ anfallen werden. Aussagen zur Anzahl von allenfalls zusätzlich erforderlichen Bediensteten, zu deren Arbeitsplatzwertigkeiten und der Bedeckung im Stellenplan sowie zur Höhe der zusätzlich anfallenden Kosten fehlen gänzlich. Unklar bleibt dabei auch die Neuorganisation der Geschäftsstelle, etwa die Anzahl und Wertigkeit der neu zu schaffenden Abteilungen.

 

Die finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen Reform sind daher in keiner Weise nachvollziehbar.

 

Es wird aber davon ausgegangen, dass der nicht näher definierte zusätzliche Personalbedarf der Bundeswettbewerbsbehörde zu keiner personellen Ressourcenvermehrung führen wird. Vielmehr wird angenommen, dass der mögliche Mehraufwand durch geeignete personalorganisatorische Maßnahmen innerhalb des Ressorts ausgeglichen werden kann.

 

Bei der Ermittlung der Kostenfolgen werden auf jeden Fall auch der Wegfall der Funktion des Bundeskartellanwaltes sowie die geänderte Aufgabenstellung des Kartellgerichtes zu berücksichtigen sein.

 

Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

29. September 2008

Für den Bundeskanzler:

PLEYER

 

 

 

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