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Amt der Tiroler Landesregierung
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Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 Wien |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl. BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008 vom 18. Aug. 2008 |
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Zu den oben angeführten Entwürfen wird wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
Mit der Novelle zum Bäderhygienegesetz und der Erlassung der Badegewässerverordnung werden die Bestimmungen der RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auch wenn es sich hierbei um zwingend umzusetzende EU-rechtliche Vorgaben handelt, ist festzuhalten, dass damit für den Landeshauptmann eine wesentliche Ausweitung des Aufgabenbereiches verbunden ist.
Insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung, regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile (§ 9a Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes bzw. § 10 der Badegewässerverordnung), mit der Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer, den erweiterten und genaueren Berichtspflichten sowie den verstärkten Verpflichtungen zur Beteiligung und Information der Öffentlichkeit bringen erheblich erweiterte und aufwändige Aufgaben für den Landeshauptmann mit sich.
Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen sind - insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Badegewässerprofile - unvollständig. Da der Landeshauptmann für die Erstellung der Badegewässerprofile zuständig ist, werden die von der Umweltbundesamt GesmbH zu erstellenden Basis-Badegewässerprofile sämtlicher Badestellen nicht einfach übernommen werden können. Die zur Verfügung gestellten Daten sind jedenfalls zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Intensität der Überprüfung wird von der Qualität der zur Verfügung gestellten Daten abhängen. Über eine Überprüfung der Basis-Badegewässerprofile hinaus sind in weiterer Folge die tiefer greifenden Analysen zur Erstellung der Badegewässerprofile vorzunehmen. Die dadurch bedingten konkreten finanziellen und personellen Auswirkungen sind derzeit aber nicht abschätzbar.
Auch die im § 9 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes erstmals für den Landeshauptmann vorgesehene Verpflichtung, jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Überprüfungen zu erstellen, sowie die in den Bericht aufzunehmenden verpflichtenden Inhalte bringen einerseits für die Bezirksverwaltungsbehörden als Vollzugbehörden und andererseits für den Landeshauptmann einen stark erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich. Selbst wenn die Daten – wie in den Erläuterungen ausgeführt – in den Ämtern der Landesregierungen elektronisch erfasst worden sein mögen, ist die jährliche Aktualisierung jedenfalls mit einem Aufwand für die genannten Behörden verbunden, welcher weder in Bezug auf den Verwaltungsaufwand noch auf den Personalaufwand derzeit näher quantifiziert werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der aus den vorliegenden Entwürfen resultierende künftige Verwaltungsaufwand und Personalaufwand nicht absehbar ist. Daher kann derzeit nicht abgeschätzt werden, welche konkreten Auswirkungen sich ergeben und welche zusätzlichen Kosten entstehen werden.
II. Zu einzelnen Bestimmungen der Novelle zum Bäderhygienegesetz wird Folgendes bemerkt:
Zu Z. 5 (§ 2 Abs. 11):
Die Begriffsbestimmung, nach der „Große Zahl in Bezug auf Badende eine Zahl ist, die der Landeshauptmann ..... als groß erachtet“ wird als zu unbestimmt angesehen.
Zu Z. 23 (§ 14 Abs. 3 Z. 1 lit. a):
Nach dieser Bestimmung sind unter anderem „die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene“ als Sachverständige der Hygiene zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens heran zu ziehen. Sofern hier die Medizinischen Universitäten gemeint sind, sollten die korrekten Bezeichnungen angeführt werden. In Tirol ist das die „Medizinische Universität Innsbruck, Department für Hygiene, Mikrobiologie und Sozialmedizin, Sektion für Hygiene und Medizinische Mikrobiologie“.
Zu Z. 23 (§ 14 Abs. 3 Z. 2 lit. a):
Nach dieser Bestimmung sind „die Hygieneinstitute von österreichischen medizinischen Universitäten“ als Sachverständige der Hygiene zur Überwachung eines Testbetriebes heranzuziehen. Es wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.
III. Zu einzelnen Bestimmungen der Badegewässerverordnung wird Folgendes bemerkt:
Zu § 5 Abs. 4:
Mit der Durchführung der Überwachung hat in Tirol die Bezirksverwaltungsbehörde das Hygieneinstitut der medizinischen Universität Innsbruck zu beauftragen. Auch hier sollte die korrekte Bezeichnung „Medizinische Universität Innsbruck, Department für Hygiene, Mikrobiologie und Sozialmedizin, Sektion für Hygiene und Medizinische Mikrobiologie“ angeführt werden.
Zu § 11 Abs. 2:
Die Textierung „Die zur Vollziehung der bäderhygienischen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung zu tragen.“ ist zu unbestimmt.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die
Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor