Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Bäderhygienegesetz geändert wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit Schreiben vom
18. August 2008 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird, nach Befassung der Medizinischen Universitäten wie folgt Stellung:

 

Zu § § 2 Abs. 13:

Das alleinige Vorhandensein von anderen Organismen wie z.B Cyanobakterien und Phytoplankton stellt noch keine Verschmutzung dar. Es wird daher folgende Umformulierung empfohlen:

„Das massenhafte oder vermehrte Auftreten von anderen Organismen wie z.B Cyanobakterien und Phytoplankton …“.

 

Zu § 9 Abs. 1:

Wasch- und Brausewasser unterliegen nicht dem Bäderhygienegesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung. Hier wäre die Trinkwasserverordnung idgF anzuführen.

 

Zu §12 Abs. 4:

Wasch- und Brausewasser muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II  Nr. 254/2006 entsprechen (Nr.121/2007 enthält keine Anforderungen) oder aber der gegenständlichen Verordnung in der geltenden Fassung.

 


 

Zu §14 Abs. 3:

Im Sinne der Gleichheit vor dem Gesetz ist von allen genannten Institutionen und Personen eine Akkreditierung als Prüf- und Überwachungsstelle für den Bäderbereich  zu verlangen.

 

Der Gesetzestext sollte daher wie folgt geändert werden:

„1. Zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens sind folgende Institutionen und Personen heranzuziehen, sofern sie über eine aufrechte Akkreditierung in diesem Bereich verfügen.“

 

Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie, die sich einer akkreditierten Prüfstelle bedienen,  können sich als Überwachungsstelle (einschließlich der Messungen vor Ort) akkreditieren lassen.

 

Fraglich ist, ob es tatsächlich die Aufgabe der Institute für Lebensmitteluntersuchung ist, Bäder bzw. Badestellen zu untersuchen.

 

Zu §14 Abs. 4:

Der Satz „Die für die Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen“ sollte insoweit sinngemäß umformuliert werden, als „diese hinreichend qualifizierte Person“ im Akkreditierungsumfang aufscheint.

 

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Wien, 30. September 2008

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

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