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Bundesministerium

für Gesundheit, Familie und Jugend

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Wien, am 2.Oktober 2008

Zl. B,K-521/021008/LI,AR

 

 

GZ: BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008

 

 

Betreff: Novelle zum Bäderhygienegesetz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Gegen die Bestimmungen des Gesetzesentwurfes, die sich primär an den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde richten, bestehen aus kommunaler Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Zu den folgenden Passagen mit Auswirkungen auf die Gemeinden als Erhalter und Betreiber von Bädern werden allerdings folgende Anmerkungen gemacht:

 

Zu § 2 Abs. 7, 10 und 11 des Entwurfes:

Bei der Formulierung, welche Zahl der Landeshauptmann in Bezug auf Badende als groß erachtet, fehlt unseres Erachtens im Entwurf die förmliche Ermächtigung zur Festsetzung dieser Zahl im Verordnungsweg. Außerdem ist festzustellen, dass sich in den Übergangsbestimmungen (§§ 17 ff) keine Regelung über die vom Landeshauptmann mit Verordnung schon bestimmten Badegewässern und Badestellen findet, d.h. ob sie bis zur Erlassung einer neuen Verordnung (§ 9a Abs. 2 des Gesetzesentwurfes) aufrecht bleiben.

 

Zu § 9 Abs. 2 des Entwurfes:

Bei der Umsetzung der vorgesehenen kontinuierlichen Überwachung der Badewasserqualität und der Erstellung eines Badegewässerprofils sowie einer „Gefahren-Potenzialanalyse“ sehen wir die Möglichkeit großer finanzieller Belastungen für Besitzer/ Betreiber von Naturbadestränden entlang von Flüssen oder Schotterbadeteichen, etc.

 

Zu § 9a Abs. 8 des Entwurfes:

Der Österreichische Gemeindebund erachtet die vorgesehene Möglichkeit, dass der Landeshauptmann Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Verordnung auf die örtlich zuständige Gemeinde überträgt, allerdings als bedenklich. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Verringerung einer Gefahr der Verschmutzung. Es wird vor allem darauf verwiesen, dass die Verschmutzung der Badegewässer häufig nicht bzw. nur zum Teil lokal verursacht wird (z.B. erhöhte landwirtschaftliche Nitratbelastung). Die Übertragung dieser Aufgabe an den Bürgermeister wird daher grundsätzlich abgelehnt, umso mehr dadurch auch Kosten entstehen.

Sollte eine solche Regelung jedoch trotz unserer Bedenken umgesetzt werden, verlangt der Österreichische Gemeindebund eine Klarstellung, dass der den Gemeinden dadurch erwachsende Zweckaufwand als eine Maßnahme des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bund zu tragen ist.

Solche Maßnahmen können tatsächlich mit hohen Kosten verbunden sein, die vor allem bei kleineren Gemeinden einen unzumutbaren finanziellen Aufwand bedeuten würden. Weder die Erläuterungen betreffend die finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil noch jene zu der konkreten Bestimmung tragen dem Umstand bisher Rechnung, dass der den Gemeinden damit verbundene Zweckaufwand vom Bund zu tragen ist.

Schließlich wird gegen eine Delegierung der Informationspflicht der Öffentlichkeit an den Badestellen an die Gemeinden kein Einwand erhoben, da diese Maßnahme im Lichte des Gesundheitsschutzes der Badenden sinnvoll ist und auch von den Gemeinden zu bewerkstelligen wäre. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betroffene Gemeinde zustimmt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer