Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1223-1/08                                                          Wien, 3. Oktober 2008

Entwurf einer Novelle zum Bäder-

hygienegesetz und Entwurf einer

Badegewässerverordnung;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 18. August 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

1. Novelle zum Bäderhygienegesetz:

 

Allgemeines:

 

Der Entfall der Erteilung der befristeten Betriebsbewilligung für Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche wird grundsätzlich begrüßt. Hingegen ist fraglich, ob die nunmehr vorgesehene Bewilligungspflicht von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) tatsächlich - wie in den Erläuterungen dargestellt - zu einem vernachlässigbaren Verwaltungsaufwand führen wird. Es ist vielmehr mit einem erhöhten Mehraufwand der Gewerbebehörden zu rechnen.

 

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 1):

 

In der Vollzugspraxis hat sich in der Vergangenheit mehrfach die Frage gestellt, ob die in § 9 Abs. 1 Bäderhygienegesetz festgelegte Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, Bäder einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen, einmal im Kalenderjahr oder in einem Intervall von maximal zwölf Monaten stattzufinden hat. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung zumindest in den Erläuterungen wünschenswert.

 

Zu Z 20 (§ 10a Abs. 4):

 

Die Bestimmung ist insofern zu unbestimmt, als unklar bleibt, wann von einer „unerwarteten Situation, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt“, gesprochen werden kann. Es sollten zumindest in den Erläuterungen beispielhaft derartige Situationen aufgezählt werden, um allfälligen Problemen bei der Beurteilung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen des Vollzugs vorzubeugen.

 

Zu Z 14 und 23 (§ 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2):

 

Nach § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 wird die Einholung eines wasserhygienischen Gutachtens über Wasch- und Brausewasser nur verlangt, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt. Die Hauptgefährdung der Badegäste liegt aber in einer Verseuchung des Wasch- und Brausewassers durch Legionellen (die als Aerosol beim Duschen eingeatmet werden können) nach der Aufbereitung in einer Warmwasseraufbereitungsanlage.

 

Die Legionellenbefundung ist zwar beim aufbereiteten Wasser und beim Beckenwasser unter gewissen Voraussetzungen in der Bäderhygieneverordnung vorgeschrieben, jedoch nicht die Überprüfung des erwärmten Brausewassers auf Legionellen an den Brauseköpfen.

 

Es sollte daher das Bäderhygienegesetz bzw. die Bäderhygieneverordnung dahingehend geändert werden, als gesetzlich festgelegt wird, dass über das Brausewasser nach der Warmwasseraufbereitung (ausgenommen Warmwasseraufbereitung mittels Durchlauferhitzer in unmittelbarer Nähe zu den Duschen) jährlich ein wasserhygienisches Gutachten mit der Überprüfung auf das Vorkommen von Legionellen einzuholen ist.

 

Die Grenzwerte (KBE/100 ml Legionella spezies) der tolerierbaren Legionellenbesiedlung bzw. der Grenzwert, ab dem eine sofortige Sanierungsmaßnahme bzw. eine Sperre der Duschanlage zu erfolgen hat (Gesundheitsgefährdung der Badegäste), wären ebenfalls festzulegen.

 

Zu Z 30 (§ 16):

 

Die Strafbestimmungen sollten auf die Betreiber von Warmsprudelwannen ausgedehnt werden.

 

Zu Z 32 (§ 17a Abs. 1):

 

Die Übergangsbestimmung, wonach die Betreiber von bereits bestehenden  Warmsprudelwannen nachträglich um Erteilung einer Betriebsbewilligung anzusuchen haben, erscheint nicht zweckmäßig. Eine analoge Lösung zu § 17a Abs. 4 Bäderhygienegesetz wäre vorzuziehen, wo für Warmsprudelwannen in gewerblichen Betriebsanlagen eine sinngemäße Anwendung des § 81 Abs. 2 Z 3 GewO ohne Genehmigungspflicht vorgesehen ist. Dies würde sowohl den Bewilligungsbehörden als auch den Betreibern derartiger Einrichtungen eine Aufwandsersparnis bringen.

 

Auch besteht die Befürchtung, dass die in § 17a Abs. 4 vorgesehene Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 für gewerbliche Betreiber von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) zu kurz bemessen wurde. Dies im Besonderen auch deshalb, weil - wie in den Erläuterungen deutlich ausgeführt wird - abweichende Maßnahmen (§ 82 Abs. 3 GewO 1994) durch die Behörde gar nicht zugelassen werden dürfen. Gleiches dürfte auch für eine Verlängerung der Erfüllungsfrist (§ 82 Abs. 5 GewO 1994) gelten. Vergleichsweise sahen andere Verordnungen nach § 82 Abs. 1 GewO 1994 deutlich längere Übergangs- und Erfüllungsfristen vor (z. B. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten).

 

2. Badegewässerverordnung:

 

Artikel I:

 

Zu § 5 Abs. 6:

 

In § 5 Abs. 6 der Verordnung wird bezüglich des Sachverständigen der Hygiene auf § 14 Abs. 3 Z 4 Bäderhygienegesetz verwiesen; in § 14 Abs. 3 Z 4 wird aber wiederum auf die Badegewässerverordnung rückverwiesen. Wenn die Untersuchungsanstalten des § 5 Abs. 4 der Verordnung gemeint sein sollten, sollte dies etwa durch einen direkten Verweis in der Verordnung klarer zum Ausdruck kommen.

 

Zu § 11 Abs. 1:

 

Die Bestimmung erscheint hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit zu unbestimmt. Es sollte zumindest in den Erläuterungen darauf näher eingegangen werden, in welcher Form die Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen hat und welche Voraussetzungen die Behörden dafür zu schaffen haben.

 

Artikel II:

 

Zu Z 2 (§ 62):

 

§ 62 regelt das Außerkrafttreten des 6. Abschnitts sowie die Anwendung der Anlage 6. Demgemäß würde die Regelung in § 8 in Kraft bleiben, welche „Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen“ nach den Vorgaben der alten EU-Richtlinie 76/160/EWG enthält. Nach § 1 würden diese Anforderungen nach wie vor für „Bäder an Oberflächengewässern“ aber auch für „Badestellen in Badegewässern“ gelten, die in § 1 Abs. 1 weiterhin angeführt sind. Da anzunehmen ist, dass für Badestellen in Badegewässern die neue Regelung gelten soll, sollte diesbezüglich noch eine eindeutige und klare Regelung erfolgen.

 

Zu Anlage 3 Punkt 4.:

 

Zur Lagerung und zum Transport der Proben vor der Analyse, wird bemerkt, dass das Einhalten der Transporttemperatur von ca. 4°C erfahrungsgemäß in der Praxis nicht realisierbar ist (z. B. bei hohen Wassertemperaturen und kurzen Transportzeiten). Auch bestehen Unterschiede zu den Vorgaben der gültigen ÖNORM EN ISO 19458, Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, in Punkt 4 der Anlage 3, die Sätze zwei und drei in Anlehnung an die Norm durch den nachfolgenden Text zu ersetzen:

 

Die Proben sind bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox mit Eispacks bzw. auftauendem Eis oder einem Kühlschrank - idealerweise bei 5 ± 3°C - zu kühlen. Es ist darauf zu achten, dass sie nicht gefroren werden. Bei Proben, die für längere Zeit (mehr als 8 Stunden) transportiert werden, ist die Transporttemperatur zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Transportbedingungen sind jedenfalls zu dokumentieren.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

SR Dr. Hans Serban, LL.M.                                         Senatsrat

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 40

     (zu Zl. MA 40 - GR - 2 - 7073/2008

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen