An die

GZ ● BKA-600.221/0002-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836

BMGFJ -93191/0044-I/B/8/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird; Begutachtung;
Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

3. Oktober 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. IRRESBERGER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

GZ ● BKA-600.221/0002-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836

Ihr Zeichen BMGFJ -93191/0044-I/B/8/2008

An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2
1030   Wien

per E-mail: eva.wildfellner@bmgfj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird; Begutachtung;
Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Die Novelle ist deutlich umfangreicher als das zu novellierende Gesetz, in dessen systematischen Rahmen sich manche Bestimmungen nur schwer einfügen. Es wäre daher die gänzliche Neuerlassung des Gesetzes mit neuer Gliederung vorzuziehen.

Zur Begriffsbildung:

Die abermalige Ausdehnung des Anwendungsbereiches, der nunmehr Bäder – Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Bäder an Oberflächengewässern –, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern umfassen soll, führt – in Verbindung mit einem Mangel an diese Anlagen umfassenden Ober­begriffen – im Titel wie auch vielfach im Gesetzestext zu langatmigen Aufzählungen. Hier wäre eine straffere Begriffssystematik hilfreich. ZB gelten fast alle für „Bäder“ geltenden Bestimmungen auch für „Warmluft- und Dampfbäder“, die aber definitionsgemäß keine Bäder sind. Würden diese in die Definition einbezogen (und an den Gesetzesstellen, an denen sie bisher nicht neben den Bädern genannt sind, ausgenommen), wäre bereits eine Straffung des Gesetzestextes möglich. In demselben Sinn wäre die Einführung weiterer Oberbegriffe zu erwägen.

Auch sollte die Wiederholung solcher Aufzählungen vermindert werden. So wäre es zweckmäßig, sich auf die in § 1 Abs. 5 erster Satz enthaltene Wortfolge „Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche“ im darauffolgenden Satz nicht mit der redundanten Wendung „solche Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche“, sondern etwa mit „solche Anlagen“ oder (wie bisweilen in den Erläuterungen) mit „solche Einrichtungen“ zu beziehen.

Zum Einleitungssatz:

Nach LRL 124 ist es ausreichend, im Einleitungssatz einer Novelle die geänderte Rechtsvorschrift nur mit dem Kurztitel zu bezeichnen.

Zu Z 1 (Titel):

Aus sprachlichen Gründen (Monosyndetie) müsste es „über Hygiene in […] Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und über […]“ lauten.

Die Aufzählung „Hygiene in […]“ ist recht lang; nach einer Verkürzung  sollte getrachtet werden. Eine solche könnte etwa durch Wahl abstrakterer Formulierungen erreicht werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“ ist nicht Teil des § 1 Abs. 1 und daher auch nicht des neuzufassenden Textteils.

Es wird angeregt, Abs. 2 sowie Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in Abs. 1 Z 1 wie folgt zu inte­grieren:

      „1. Bäder, das sind

           a) Hallenbäder,

           b) künstliche Freibäder,

           c) Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

           d) Bäder an Oberflächengewässern,“

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 3 bis 7) und 5 (§ 2):

Z 4 fügt in § 1 (über den schon bestehenden Abs. 2 hinaus) in den Abs. 3 und 4           Begriffsbestimmungen ein, deren systematischer Platz in § 2 wäre. Gleichzeitig wird dadurch der Inhalt der geltenden (und durch die nunmehrige Novelle nur geringfügig veränderten) Abs. 3 bis 5 in die neuen Abs. 5 bis 7 verschoben, was nach LRL 126 vermieden werden sollte.

Sinnvollerweise sollte im Sinne einer klar erkennbaren Systematik und Gliederung (LRL 11 und 12) § 1 nur den Anwendungsbereich regeln, während § 2 Begriffsbestimmungen vorbehalten sein sollte. Insbesondere ist der Begriff „Becken“ nicht in § 1 zu definieren, in dem er ansonsten ja gar nicht vorkommt.

Um auch LRL 13 und 14 (Länge/Gliederung eines Paragraphen) zu entsprechen, könnte § 2 auf die bisherigen Abs. 1 bis 4 (Bestimmungen mit „umfassen“) reduziert werden, während in einen neuen (in Ziffern gegliederten) § 2a sonstige Begriffsbestimmungen Eingang finden könnten.

Zu Z 5 (§ 2) im Besonderen:

1. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften (Abs. 9 Z 1) wären nach den Rz. 51 ff des EU-Addendums zu zitieren. Insbesondere ist der Titel zu nennen (Rz. 53) sowie die Fundstelle im Amtsblatt anzugeben (Rz. 55).

2. Die Worte „bei dem“ im Einleitungssatz des Abs. 7 sollten in Z 1 verschoben werden.  
In Z 2 müsste es statt „oder“ richtig „und“ oder „und auch“ lauten.

3. Eine Begriffsbestimmung durch Abstellen auf das „Erachten“ einer Behörde, wie im vorgeschlagenen Abs. 11 (in Umsetzung des Art. 2 Z 4 der RL 2006/7/EG), ist in der österreichischen Rechtsordnung unüblich und könnte Bedenken im Hinblick auf Art. 18 B‑VG hervorrufen. Dies auch deshalb, da die der Berücksichtigung zugänglichen Umstände – bisherige Entwicklungen, zur Förderung des Badens bereitgestellte Infrastruktur oder Einrichtungen, andere Maßnahmen (!) denkbar unbestimmt umschrieben und (arg. „insbesondere“) gar nicht erkennbar eingegrenzt sind.           
Stattdessen sollte eine in geeigneter Weise determinierte Verordnungsermächtigung formuliert werden.

4. Die Bedeutung der Formulierung „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15a“ in Abs. 13 ist unklar und sollte näher erläutert werden.

5. Die Punkte 3. und 4. stehen im Zusammenhang mit einem strukturellen Problem des Entwurfes: Die nachfolgenden Paragraphen zeigen mehrfach, dass einige der in § 2 definierten Begriffe erst dann rechtliche Bedeutung gegenüber Rechtsunterworfenen entfalten dürften, wenn sie durch Verordnung nochmals „anerkannt“ werden (zB Erklärung zum Badegewässer oder zur Badestelle gemäß § 9a Abs. 2, Festlegung der Badesaison gemäß § 15a Z 1). In Wahrheit scheint es sich bei diesen Begriffen somit nicht um vollständige Legaldefinitionen zu handeln, weil ja für die rechtliche Wirksamkeit stets das in der Definition nicht (oder nur unvollständig, vgl. oben 2.) erwähnte formelle Merkmal der Aufnahme in eine Verordnung hinzutreten muss. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Begriffsbestimmungen in § 2 systematisch richtig eingeordnet sind oder ob es sich nicht eigentlich um die gesetzliche Determinierung von Verordnungen handelt, die besser an jener Stelle geregelt würde, wo sich auch die Ermächtigung zur Verordnungserlassung findet [zB könnte dann § 9a Abs. 2 lauten:

„(2) Der Landeshauptmann hat jene Abschnitte eines Oberflächengewässers,

1. bei denen mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und

2. für die kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird,

durch Verordnung zu Badegewässern zu erklären. Er hat weiters jene örtlich abgegrenzten Bereiche eines solchen Badegewässers, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist, zu Badestellen zu erklären.“].

6. Es stellt sich – auch im Zusammenhalt mit § 9a Abs. 6 – die Frage, ob die Bewirtschaftungsmaßnahmen (Abs. 14) gegenüber Rechtsunterworfenen normativen Charakter haben, insbesondere in subjektive Rechtspositionen eingreifen können. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Z 8 und 9, weil der Begriff „Maßnahmen“ sehr weit ist.

Zu Z 6 (II. Abschnitt, neue Überschrift):

Der die §§ 3 bis 11 umfassende geltende II. Abschnitt ist mit „Bewilligungsbestimmungen“ umschrieben. Die damit angedeutete Systematik wird va. durch die neuen §§ 9a (der seinerseits überlang ist) und 9b gesprengt. Diesen sollte besser ein eigener Abschnitt gewidmet werden.

Zu Z 16 (§ 9a):

1. Für die – wohl ebenfalls durch Verordnung vorzunehmende – Festlegung nach Abs. 4 enthält der Entwurf keinerlei Determinanten, was Bedenken im Hinblick auf Art. 18 B‑VG hervorruft.

2. Die Formulierung „bestimmte und relevante Informationen“ in Abs. 7 ist sehr unbestimmt und erhält auch durch § 15a kaum Konturen. Gewollt sein dürfte (wie auch der gleichzeitig versendete Verordnungsentwurf zeigt), dass in der Verordnung nach § 15a (gemäß dessen Z 9) selbst festgelegt wird, welche der darin enthaltenen Informationen wo („in nächster Nähe der Badestelle“ oder „mittels geeigneter Medien und Technologien….“) publiziert werden. Das sollte einerseits im Wortlaut, andererseits durch eine deutlichere systematische Abstimmung (zB Regelung in einer einzigen Bestimmung), zum Ausdruck gebracht werden. Anstatt „entsprechend“ sollte es jedenfalls „über den Inhalt“ lauten.

Zu Z 22 (§ 13):

Die Badeordnung nach Abs. 2 hat – im Hinblick auf das fehlende imperium eines Bewilligungsinhabers – wohl vertraglichen Charakter (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Um ihre Durchsetzbarkeit zu sichern, erschiene es sinnvoll, den Bewilligungsinhaber dazu zu verpflichten, die Badeordnung zum Bestandteil der Verträge mit den Besuchern der Einrichtung zu machen.

Zu Z 23 und 24 (§ 14 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 7):

Anders als in § 13 Abs. 2 wird in § 14 Abs. 1, 2 und 7 nur vom „Inhaber“ gesprochen. Es wäre im Hinblick auf einen einheitlichen Sprachgebrauch (LRL 31) zu prüfen, ob damit tatsächlich unterschiedliche Adressaten festgelegt werden sollen.

Zu Z 23 (§ 14 Abs. 1 bis 4) im Besonderen:

1. Zur Verdeutlichung, dass es sich um eine alternative Aufzählung handelt, wäre jeder litera in Abs. 3 Z 1 das Wort „oder“ nachzustellen (LRL 25).

2. Abs. 3 Z 1 lässt offen, ob er sich nur auf wasserhygienische Gutachten nach Abs. 2 oder auch auf andere nach dem Gesetz zu erstellende wasserhygienische Gutachten (zB nach § 9 Abs. 1) bezieht. Für Letzteres spricht, dass sich auch Abs. 3 Z 2 auf den erst in § 15 Abs. 3 bis 9 geregelten „Testbetrieb“ bezieht. Um die Lesbarkeit zu verbessern, erschiene im Übrigen ein Verweis auf diese Bestimmungen in § 14 Abs. 3 Z 2 hilfreich.

3. Der Verweis auf § 15a bzw. eine auf dessen Grundlage erlassene Verordnung in Abs. 3 Z 4 erscheint unklar: § 15a enthält keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung bzw. ‑determinante betreffend die Heranziehung von Sachverständigen. Eine solche scheint auch in die übrigen Anordnungen des § 15a nicht hineininterpretierbar. Schon aus systematischen Gründen sollten aber alle Inhalte einer Verordnung nach § 15a in dieser Bestimmung selbst geregelt werden.

Zu Z 29 (§§ 15a und 15b):

Die Fundstelle der in § 15b Abs. 1 zitierten Norm wäre anzugeben (vgl. VfSlg. 12293/1990).

Zu Z 32 (§ 17a):

Es müsste jeweils heißen: „BGBl. I Nr. xxx/2008“.

Zu Z 33 (§ 18 Abs. 5):

Der Punkt nach der Nummer „I“ im Fundstellenzitat „BGBl. I Nr. xxx/2008“ hat zu entfallen.

Außerdem wird angeregt, die angeführten Bestimmungen nochmals zu überprüfen (so existiert beispielsweise kein § 9a Abs. 8 Z 4).

Zu Z 34 (§ 18a):

Auch hier wären die Richtlinien entsprechend den Rz 51 ff des EU-Addendums zu zitieren (s. oben bei Z 5, Pkt. 1.).

III. Zum Vorblatt:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

Das Vorblatt enthält nicht alle nach dem genannten Rundschreiben, Pkt. 5, erforderten Untergliederungen. Insbesondere fehlen „Auswirkungen in umweltpolitischer, kon­sumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht“ sowie „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ (auch wenn solche im vorliegenden Fall nicht bestehen).

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das vorzitierte Rundschreiben, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

IV. Zur Textgegenüberstellung:

Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen (siehe das Rundschreiben                                        des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002,                                         GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen). So etwa entspricht dem geltenden § 1 Abs. 3 bis 5 der vorgeschlagene § 1 Abs. 5 bis 7, dem geltenden § 2 Abs. 2 bis 6 und 8 der vorgeschlagene § 2 Abs. 3 bis 5, 8 und 10, dem geltenden § 9a der vorgeschlagene § 9c.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

3. Oktober 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. IRRESBERGER

 

 

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