Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

E-Mail: eva.wildfellner@bmgfj.gv.at

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                   

     

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-3372
Fax:   0316/877-3373
E-Mail: fa8a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.02-15/2001-4

Bezug:

BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008

Graz, am 7. Oktober 2008

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird und Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung – BGewV) erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung geändert wird;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 25.08.2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird und mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung – BGewV) erlassen wird und die Bäederhygieneverordnung geändert wird wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Mit der Novelle zum Bäderhygienegesetz und der Erlassung der Badegewässerverordnung werden die Bestimmungen der RL 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der RL 76/160/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Es ist festzuhalten, dass damit für die Landesverwaltungen eine nicht unwesentliche Ausweitung des Aufgabenbereiches verbunden ist.

 

 

Zu den Kosten:

Finanzielle und personelle Auswirkungen im Zusammenhang mit der Erstellung, regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile (§ 9a Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes bzw. § 10 der Badegewässerverordnung), mit der Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer, den erweiterten Berichtspflichten (§ 9 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes) sowie den zusätzlichen Verpflichtungen zur Beteiligung und Information der Öffentlichkeit sind derzeit nicht exakt abschätzbar.

Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen sind somit naturgemäß unvollständig.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen zum Bäderhygienegesetz:

Grundsätzlich ist die Einbeziehung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) aus gesundheitspolitischen Überlegungen in den Geltungsbereich des BHygG sehr zu begrüßen (Aufzählung § 1 Abs. 1).

Hier sind unter Punkt 5 Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder angeführt, dieser Punkt wäre sinnvollerweise um Infrarotanlagen (Infrarotkabinen) zu erweitern, um den verstärkten Einsatz dieser Wellness-Einrichtungen im gewerblichen Bereich Rechnung zu tragen.

Nach dem bestehenden BHygG, § 9, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Bäder und Nebenanlagen einmal jährlich bzw. in periodischen Abständen zu überprüfen. Das gilt nicht für Bäder, die nach der GewO bewilligt wurden, dadurch ergeben sich stark unterschiedliche Überprüfungsintervalle.

Hier wäre es nach bädertechnischer Ansicht wünschenswert, im Sinne einer Gleichbehandlung und zum besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Badegästen zu vergleichbaren, verpflichtenden Überprüfungsintervallen zu kommen (z.B. durch Aufnahme einer entsprechenden Überprüfungsbestimmung in den III. Abschnitt des BHygG, der ja als Vorschrift zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der GewO 1994 gilt).

Weiters wird zu § 9 Abs. 3 vorgeschlagen, die Formulierung „der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen“ durchgängig zu verwenden.

 


Zur Badegewässerverordnung:

Die Überwachung der Badegewässer gemäß dem Entwurf der neuen Badegewässerverordnung erfolgt ab 2010, was bedeuten würde, dass auch 2009 noch die Gesamtkoliformen berücksichtigt werden müssten. In § 13 Abs. 2 wird festgelegt, dass die Einstufung der Badestellen nach der neuen Vorgabe erstmals nach der Badesaison 2013 erfolgt und dass gemäß Abs. 3 in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Bewertung nach Abschnitt 6 der Bäderhygieneverordnung zu erfolgen hat (hier müsste also der an sich nichts sagende Parameter „Gesamtkoliforme“ wieder bestimmt und zur Beurteilung herangezogen werden). In den vergangenen Jahren wurden Beurteilungen immer wieder aufgrund dieses Parameters als „ungenügend“ definiert. Es wäre zu befürworten, auf den Parameter „Gesamtkoliforme“ frühestmöglich zu verzichten.

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)