Textfeld: Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien

Eisenstadt, am 07.10.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B286-10002-10-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird, sowie Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässer­verordnung - BGewV) erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008           

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird, sowie dem Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässer­verordnung - BGewV) erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Zum Bäderhygienegesetz:

 

1.  Zum Inhalt:

Begrüßt wird der Entfall der Befristung von Betriebsbewilligungen (§ 4 Bäder­hygienegesetz). Begrüßt wird auch, dass der Begriff "Becken" genauer definiert wurde, sodass sichergestellt ist, dass auch Landebecken für Wasserrutschen umfasst sind.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf erfasst nunmehr die so genannten Warmsprudel­wannen oder Whirlwannen außerhalb von gewerblichen Betriebs­anlagen oder Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Für diese ist künftig eine Betriebsbewilligung gemäß § 5 des vorliegenden Entwurfes erforderlich. Weiters sind diese Ein­richtungen jährlich zu überprüfen. Hiefür ist eine Zuständigkeit der Bezirks­verwaltungs­behörde vorgesehen.

 

2.  Zu den Kosten:

In den finanziellen Auswirkungen der Erläuterungen wird zunächst dargestellt, dass die Kosten der für die Überwachung der Badestellen herangezogenen Unter­suchungsanstalten im bisherigen Umfang vom Bund als Zweckaufwand getragen werden. Aus ho. Sicht entsteht jedoch eine wesentliche Ausweitung des Aufgabenbereiches für den Landeshauptmann, da einerseits eine Erstellung der Bädergewässerprofile durchgeführt werden muss und andererseits regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen dieser Profile erforderlich sind.

 

Es darf daher seitens des Landes Burgenland darauf hingewiesen werden, dass durch den § 5 (neu) im Rahmen der Vollziehung ein zusätzlicher Verwaltungs­aufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden zu erwarten ist. Das genauere Ausmaß der zu erwartenden Mehrbelastung ist aus heutiger Sicht nicht abschätzbar.

 

§ 9 Abs. 5 wird eine neue (zusätzliche) jährliche Berichtspflicht des Landeshaupt­mannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingeführt, was zusätzliche Kosten verursachen wird.

 

Weiters kommen in dem neu gestalteten § 9a leg. cit. zusätzliche Vollzugs­aufgaben des Landeshauptmannes hinzu, was ebenfalls Zusatzkosten für die Länder verursachen wird.

 

Da gemäß § 17 a des Entwurfs zur Novelle des Bäderhygienegesetzes auch für bereits bestehende Anlagen eine nachträgliche Betriebsbewilligung erforderlich ist, entsteht auch hier für die Bezirksverwaltungsbehörden und die beigezogenen Sachver­ständigen ein entsprechender Arbeitsaufwand.

 

Daher kann bei gegenständlichem Vorhaben nicht von Kostenneutralität ausge­gangen werden. Es wird daher eine den Vorgaben des § 14 Abs. 3 BHG entsprechende Kostendarstellung gefordert und eine Abgeltung der dem Land Burgenland erwachsenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.

 

Zur Bädergewässerverordnung:

Die dazu angeführten Bemerkungen zu den Kosten gelten auch für die Bädergewässerverordnung, zumal die finanziellen Auswirkungen der Erläuterungen auch auf die Materien zum Bäderhygienegesetz verweisen.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 07.10.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller