Eisenstadt, am 07.10.2008
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2221
Mag.a Sandra Steiner
Zahl: LAD-VD-B286-10002-10-2008
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird, sowie Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung - BGewV) erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung geändert wird; Stellungnahme
Bezug: BMGFJ-93191/0044-I/B/8/2008
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird, sowie dem Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung - BGewV) erlassen wird und die Bäderhygieneverordnung geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:
Zum Bäderhygienegesetz:
1. Zum Inhalt:
Begrüßt wird der Entfall der Befristung von Betriebsbewilligungen (§ 4 Bäderhygienegesetz). Begrüßt wird auch, dass der Begriff "Becken" genauer definiert wurde, sodass sichergestellt ist, dass auch Landebecken für Wasserrutschen umfasst sind.
Der vorliegende Gesetzesentwurf erfasst nunmehr die so genannten Warmsprudelwannen oder Whirlwannen außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen oder Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Für diese ist künftig eine Betriebsbewilligung gemäß § 5 des vorliegenden Entwurfes erforderlich. Weiters sind diese Einrichtungen jährlich zu überprüfen. Hiefür ist eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.
2. Zu den Kosten:
In den finanziellen Auswirkungen der Erläuterungen wird zunächst dargestellt, dass die Kosten der für die Überwachung der Badestellen herangezogenen Untersuchungsanstalten im bisherigen Umfang vom Bund als Zweckaufwand getragen werden. Aus ho. Sicht entsteht jedoch eine wesentliche Ausweitung des Aufgabenbereiches für den Landeshauptmann, da einerseits eine Erstellung der Bädergewässerprofile durchgeführt werden muss und andererseits regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen dieser Profile erforderlich sind.
Es darf daher seitens des Landes Burgenland darauf hingewiesen werden, dass durch den § 5 (neu) im Rahmen der Vollziehung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden zu erwarten ist. Das genauere Ausmaß der zu erwartenden Mehrbelastung ist aus heutiger Sicht nicht abschätzbar.
§ 9 Abs. 5 wird eine neue (zusätzliche) jährliche Berichtspflicht des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingeführt, was zusätzliche Kosten verursachen wird.
Weiters kommen in dem neu gestalteten § 9a leg. cit. zusätzliche Vollzugsaufgaben des Landeshauptmannes hinzu, was ebenfalls Zusatzkosten für die Länder verursachen wird.
Da gemäß § 17 a des Entwurfs zur Novelle des Bäderhygienegesetzes auch für bereits bestehende Anlagen eine nachträgliche Betriebsbewilligung erforderlich ist, entsteht auch hier für die Bezirksverwaltungsbehörden und die beigezogenen Sachverständigen ein entsprechender Arbeitsaufwand.
Daher kann bei gegenständlichem Vorhaben nicht von Kostenneutralität ausgegangen werden. Es wird daher eine den Vorgaben des § 14 Abs. 3 BHG entsprechende Kostendarstellung gefordert und eine Abgeltung der dem Land Burgenland erwachsenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.
Zur Bädergewässerverordnung:
Die dazu angeführten Bemerkungen zu den Kosten gelten auch für die Bädergewässerverordnung, zumal die finanziellen Auswirkungen der Erläuterungen auch auf die Materien zum Bäderhygienegesetz verweisen.
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 07.10.2008
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller