GZ ● BKA-601.353/0001-V/8/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-010000/0046-VI/A/2008

Bundesministerium für Finanzen

Gruppe VI/A

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 geändert wird (KfzStG-Novelle 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Begutachtungsfrist:

Das mit 25. August 2008 datierte Versendungsschreiben sieht eine Begutachtungsfrist bis zum 5. September 2008 vor. Auch wenn der Entwurf nur einen vergleichsweise geringen Umfang aufweist, wird auf die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (zuletzt vom 2. Juni 2008, BKA-600.614/0002-V/2/2008) hingewiesen, wonach den begutachtenden Stellen im Regelfall eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen soll.

II. Zum Gesetzesentwurf:

In legistischer Hinsicht ist aufgefallen, dass die „Zwischenüberschrift“ nach der Promulgationsklausel: „Änderung des Kraftfahrzeugssteuergesetz 1992“ entfallen könnte, da es sich bei dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben offenbar nicht um eine Sammelnovelle handeln soll.

Im Interesse einer einheitlichen formalen Gestaltung wird empfohlen, als abschließendes Satzzeichen der sublit. gg einen Strichpunkt zu verwenden.

Bei der Zitierung von Richtlinien sollte gemäß RZ 53 ff des EU-Addendums auch die Fundstelle und die anzuwendende Fassung angegeben werden, die Anführung des Beschlussdatums und des erlassenden Organs kann hingegen entfallen.

Zur Wendung „an der (den) Antriebsachse(n)“ ist aufgefallen, dass das Nachstellen von Alternativen in Klammern vermieden (Pkt. 26 LRL) und daher durch eine andere Wortfolge umschrieben werden sollte (gemeint dürfte wohl sein, dass alle Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges eine Luftfederung aufweisen müssen, wenn es mehr als eine Antriebsachse hat).

Bei der sublit. hh sollte auch geprüft werden, ob der letzte Satz „Zu den Aufzeichnung nach § 6 Abs. 2 ist ein Herstellernachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuer beizulegen“ nicht systematisch präziser unter § 6 Abs. 2 eingebaut werden sollte.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Es wird angeregt, die Währungsangabe „Euro“ und die Betragsangabe „Millionen“ jeweils einheitlich auszuschreiben (vgl Pkt. 142 der LRL).

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage. Anstelle von „Keine Änderung“ sollte die Aussage daher nur lauten: „Keine“.

Es wird angeregt, die Aussage unter „Abgabenaufkommen“ als vollständigen Satz zu formulieren und bei „Abgabenaufkommen verteilt auf Gebietskörperschaften“ noch klarzustellen, dass es sich bei den Angaben in der Tabelle um Beträge in Millionen Euro handelt.

Der Vollständigkeit halber darf noch auf Tippversehen im Vorblatt hingewiesen werden: („… angesichts sehr niedriger Besteuerungsniveaus …. unterscheidet nicht nach der Art der Federung“; „ABl.“).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Bei der Angabe der Kompetenzgrundlage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird angeregt, auf § 7 Abs. 1 F‑VG Bezug zu nehmen („Bundesabgaben“), vgl. Ruppe, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Kommentar, § 1 F-VG, der eine teilweise materielle Derogation des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG durch das F-VG annimmt, z.B. „Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 F-VG 1948 („Bundesabgaben“)“ (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

5. September 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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