GZ ● BKA‑603.696/0002‑V/8/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA‑551.150/0007‑IV/1/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Preistransparenzgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ ... des EU-Addendums“) und

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien)

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht nicht nur eine Novellierung des Preistransparenzgesetzes, sondern auch die Aufhebung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1995 vor. Da dieser Art. I selbst nicht Bestandteil des Preistransparenzgesetzes ist (vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen), sollte der Titel „Bundesgesetz, mit dem das Preistransparenzgesetz geändert und Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1995 aufgehoben wird“ lauten.

Zum Einleitungssatz:

Dementsprechend bezieht sich auch der Einleitungssatz „Das Preistransparenzgesetz [...] wird wie folgt geändert:“ nur auf den Inhalt des Art. I und sollte nach Artikelbezeichnung (Artikel I) und Artikelüberschrift („Änderung des Preistransparenzgesetzes“) gestellt werden.

Zu Z 1 (Art. I):

In Abs. 1 erster Satz sollte auf „Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes ... enthalten sind“ abgestellt werden und nicht auf das „Preistransparenzgesetz“ (auch der gegenständliche Art. I ist Bestandteil des Preistransparenzgesetzes).

Angesichts der Neufassung des Art. 102 Abs. 2 B‑VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 sollte in Abs. 1 zweiter Satz das Wort „versehen“ durch das Wort „besorgt“ ersetzt werden.

Da das Inkrafttreten der Grundregel des Art. 49 Abs. 1 B‑VG folgt, ist Abs. 2 entbehrlich. In Abs. 3 kann dementsprechend auf die Vollziehung des Abs. 1 (anstatt auf die Vollziehung dieses Artikels) abgestellt werden.

Es wird auf das Schreibversehen in der Novellierungsanordnung „Art. 1 lautet:“ (richtig: „Art. I lautet:“) hingewiesen.

Zu Z 2 (Art. II § 2 samt Überschrift):

Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Normen wird auf Rz 55 und 56 des EU-Addendums hingewiesen. Die Fundstellenangabe sollte demnach dem Muster „ABl. Nr. L 113 vom 21.08.2003 S. 26“ folgen.

In Abs. 1 letzter Satz sollte es statt „Regelungen [...] zu bestimmen“ besser „Regelungen [...] zu treffen“ heißen.

In Abs. 3 sollte nach dem Wort „beliefern“ ein Komma gesetzt werden.

Zu Abs. 5 stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Bundesminister das ihm eingeräumte Ermessen (arg. „kann auch vorgesehen werden“) zu üben hat; aus den Erläuterungen geht dazu nichts hervor.

Abs. 6:

Es wird angeregt, vor und nach den Tabellen jeweils eine Leerzeile einzufügen und dieser die Formatvorlage 09_Abstand zuzuordnen.

Weiters wird angeregt, die Zahlen in der Weise anzuordnen, dass die Einerstellen übereinander zu stehen kommen, und die Überschriften (zB „Jährlicher Stromverbrauch (MWh)“, „Industrielle Endverbraucher“ oder „höchster Wert“) zentriert zu formatieren.

Schließlich wird auf die unterschiedliche Handhabung der Groß- und Kleinschreibung innerhalb der Tabellen aufmerksam gemacht; hier sollte jedenfalls eine Vereinheitlichung erfolgen.

Zu Z 3 (Art. II § 3 Abs. 4):

Am Ende der zu ersetzenden Wortfolge wurde auf die Setzung eines zweiten schließenden Anführungszeichens vergessen; es wird angeregt, zwischen die aufeinanderfolgenden Anführungszeichen ein geschütztes Leerzeichen einzufügen.

Zu Z 5 (Art. II § 12 Abs. 1c):

In der Novellierungsanordnung sollte vor „§ 12“ der Ausdruck „Art. II“ eingefügt werden.

III.  Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1.  Allgemeines:

Wenn Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen; dementsprechend sind Korrekturen im Vorblatt unter „Inhalt“, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (unter „Umsetzung der Richtlinie des Rates durch die Republik Österreich“) und im Besonderen Teil der Erläuterungen (zweiter Absatz der Ausführungen „Zu Abs. 1-5“) vorzunehmen.

Hingegen sind bei der Wiedergabe von Wortteilen Bindestriche zu verwenden (vgl. mehrfach den Ausdruck „Datenermittlung und –verarbeitung“ statt „Datenermittlung und -verarbeitung“).

2.  Zum Vorblatt:

Der Verweis auf die Richtlinie 93/87/EWG im Punkt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ sollte geprüft werden.

3.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Abschnitt „Rechtsquellen der Europäischen Union“ dürften vor dem Wort „Wettbewerbswirklichkeit“ versehentlich mehrere Leerzeichen gesetzt worden sein.

Es wird angeregt, den letzten Satz im Abschnitt „Kompetenzgrundlage“ folgendermaßen zu formulieren: „Für die Aufhebung des in Verfassungsrang stehenden Art. I des Bundesgesetzes [...] ist ebenfalls eine Verfassungsbestimmung erforderlich.“

4.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Statt „Zu Abs. 1-5“ sollte es besser „Zu Abs. 1 bis 5“ heißen.

Der letzte Satz des vierten Absatzes (zu Abs. 1-5 des Art. II § 2) kann sich wohl nicht auf den Fall des Kostenersatzes an die Energie-Control GmbH im Fall ihrer Beauftragung gemäß Art. II § 2 Abs. 2 zweiter Satz beziehen. Die Erläuterungen sollten daher um Ausführungen zur Festlegung des Kostenersatzes an die Energie-Control GmbH ergänzt werden.

Auch in den Überschriften zu den Erläuterungen zu Z 3 bis 5 sollte im Klammerausdruck zunächst der Ausdruck „Art. II“ angeführt werden.

Die Erläuterungen zu Z 5 (Art. II § 12 Abs. 1c) könnten entfallen.

IV.  Zur Textgegenüberstellung:

1.  Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen) wird hingewiesen; danach sind die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

2.  Weiters sollte darauf geachtet werden, dass die Gitternetzlinien der Tabelle im Ausdruck nicht sichtbar sind.

3.  In der Zeile nach der Wiedergabe des Art. I sollten keine Auslassungspunkte gesetzt, sondern es sollte die Artikelbezeichnung des Art. II angeführt werden.

4.  In der vorgeschlagenen Fassung wurde darauf vergessen, den Ausdruck „§ 2.“ in Fettdruck zu formatieren.

5.  Im Übrigen sollte die Textgegenüberstellung folgendermaßen gestaltet sein:

§ 3. (1) bis (3) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich in der „Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung“ [...]

(4) Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich im Internet auf der Homepage [...]

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich [...]

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich [...]

§ 12. (1) bis (1b) ...

§ 12. (1) bis (1b) ...

 

(1c) Die §§ 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 in der Fassung [...]

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

31. Oktober 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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